WaldAbgV HE 2018
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 6. Dezember 2018

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 6. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 6. Dezember 201801.01.2019 bis 31.12.2028
Eingangsformel01.01.2019 bis 31.12.2028
§ 1 - Zuständigkeit, Verfahren01.01.2019 bis 31.12.2028
§ 2 - Bemessung der Walderhaltungsabgabe01.01.2019 bis 31.12.2028
§ 3 - Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe01.01.2019 bis 31.12.2028
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2019 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 33 Nr. 2 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 (GVBl. 2013 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses:

§ 1 Zuständigkeit, Verfahren

(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Maßnahme der Waldumwandlung (Waldumwandlungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt.
(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.
(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.
(4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 2 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.

§ 2 Bemessung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemeinde zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben.
(2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemeinde nach der Grundstückswertermittlung mit generalisierten Bodenwerten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemeinde heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben.
(3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 Prozent, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf Prozent des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben. Auf die Erhebung des Aufschlags soll verzichtet werden, wenn die Waldumwandlung erforderlich ist für
1.
die Schaffung von Wohnraum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), oder
2.
den Bau von Windkraftanlagen.
(4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, deren Erklärung zu Erholungswald aufgehoben wurde.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann der nach den Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 Prozent erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.
(6) Ist die nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.
(7) Die Walderhaltungsabgabe entfällt bei Waldumwandlungen, die der Umsetzung von Maßnahmen nach Bewirtschaftungsplänen nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), dienen.

§ 3 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet:
1.
für Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Waldfunktionen, soweit dies über die Grundpflichten nach § 3 in Verbindung mit § 4 des Hessischen Waldgesetzes im Einzelfall hinausgeht, insbesondere auch Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der besonderen Waldfunktionen von ausgewiesenem Schutzwald, Bannwald oder von Wald in Natura 2000-Gebieten,
2.
zum Erwerb von Waldgrundstücken in ausgewiesenem Schutzwald oder Bannwald oder von Waldgrundstücken oder anderen Grundstücken in Natura 2000-Gebieten durch das Land zur Durchführung oder Sicherstellung von Maßnahmen nach Nr. 1 oder 4 bis 6,
3.
für Waldschutzmaßnahmen sowie für Maßnahmen der Schadensbewältigung und der Wiederbewaldung nach abiotischen oder biotischen Kalamitäten,
4.
zum Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,
5.
zur Erstaufforstung von Flächen sowie deren waldbauliche Sicherung,
6.
zum Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,
7.
für die Rekultivierung zu Wald und für die Wiederaufforstung von Landschaftsschäden, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.
Die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nr. 4 oder für die Erstaufforstung nach Satz 1 Nr. 5 nur verwendet werden, wenn die für die Genehmigung nach § 14 des Hessischen Waldgesetzes zuständige Behörde die Genehmigung in Aussicht stellt oder erteilt hat. Bei der Entscheidung, ob Mittel aus der Walderhaltungsabgabe für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nr. 6 verwendet werden, sind die Interessen des Naturschutzes, der Landwirtschaft und agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen.
(2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch das für das Forstwesen zuständige Ministerium bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Für Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten können Mittel aus der Walderhaltungsabgabe unmittelbar dem Stiftungskapital der hessischen Stiftung Natura 2000 zugeführt werden.
(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
(4) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe wird nach Maßgabe des Landeshaushalts entschieden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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