HAVPflSchG
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Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz (HAVPflSchG) Vom 26. November 2014

Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz (HAVPflSchG) Vom 26. November 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2019 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. November 2019 (GVBl. S. 330)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz (HAVPflSchG) vom 26. November 201401.01.2015 bis 31.12.2029
Eingangsformel01.01.2015 bis 31.12.2029
ERSTER TEIL - SACHKUNDENACHWEIS01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 1 - Prüfungsausschuss30.11.2019 bis 31.12.2029
§ 2 - Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen30.11.2019 bis 31.12.2029
ZWEITER TEIL - ANZEIGE01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 3 - Inhalt der Anzeige30.11.2019 bis 31.12.2029
DRITTER TEIL - PFLANZENSCHUTZGERÄTEKONTROLLE01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 4 - Anerkennung von Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 5 - Prüfplaketten, Schilder30.11.2019 bis 31.12.2029
§ 6 - Pflichten30.11.2019 bis 31.12.2029
§ 7 - Widerruf der Anerkennung01.01.2015 bis 31.12.2029
VIERTER TEIL - ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN MIT LUFTFAHRZEUGEN UND UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 8 - Zuständigkeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit30.11.2019 bis 31.12.2029
FÜNFTER TEIL - INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN01.01.2015 bis 31.12.2029
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.11.2019 bis 31.12.2029
Anlage 1 - Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt und Kontrollperson30.11.2019 bis 31.12.2029
Anlage 230.11.2019 bis 31.12.2029
Anlage 301.01.2015 bis 31.12.2029
Aufgrund des
1.
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622),
2.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444),
3.
§ 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
4.
§ 10 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes,
5.
§ 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes,
6.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
verordnet die Landesregierung:

ERSTER TEIL SACHKUNDENACHWEIS

§ 1 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Prüfungen nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist jeweils ein Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit nach
1.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich
a)
der Landwirtschaft und des Gartenbaus,
b)
des Weinbaus,
c)
der Forstwirtschaft,
d)
der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen öffentlichen Stellen, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst,
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes einzurichten.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1
1.
Buchst. a auf Vorschlag des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen,
2.
Buchst. b auf Vorschlag des Regierungspräsidiums Darmstadt,
3.
Buchst. c auf Vorschlag des Landesbetriebes Hessen-Forst
berufen.
(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

§ 2 Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen für die Bereiche Landwirtschaft und Gartenbau, das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau und der Landesbetrieb Hessen-Forst für den Bereich Forstwirtschaft sind insoweit zuständige Behörden nach § 7 Abs. 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Durchführung anerkannter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes.

ZWEITER TEIL ANZEIGE

§ 3 Inhalt der Anzeige

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss enthalten:
1.
Name und Anschrift des Betriebes und der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
2.
Name und Anschrift der Anwenderin oder des Anwenders und der Personen, unter deren Leitung die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erfolgen soll, sowie Angaben über die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
3.
die Angabe, ob die Anwendung im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Betriebes von Beizanlagen, des Rebschutzes, der Gemeinschafts- und Streuobstanlagen des Nichterwerbsgartenbaus, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich erfolgen soll,
4.
den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit.
Der Anzeige ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen beizufügen.
(2) Für die Anzeige über die Beratung zum Pflanzenschutz nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss auch
1.
den Ort des Betriebssitzes, im Falle der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens des Betriebssitzes oder der Niederlassung,
2.
im Falle des Inverkehrbringens zusätzlich die Dauer der geplanten Tätigkeit enthalten.
Im Falle des Inverkehrbringens ist der Anzeige der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen.
(4) Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, und Abs. 3 Satz 1 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

DRITTER TEIL PFLANZENSCHUTZGERÄTEKONTROLLE

§ 4 Anerkennung von Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen

(1) Die Prüfung der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) ist durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder Kontrollperson vorzunehmen.
(2) Als Kontrollwerkstatt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung ist ein Betrieb anzuerkennen, wenn er Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden, insbesondere er
1.
hierfür über ausreichend besonders fachlich geeignetes Personal nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 verfügt,
2.
über einen Kontrollort nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 2 und
3.
über die in Anlage 1 Nr. 3 genannte Ausrüstung verfügt.
(3) Für die Anerkennung einer Kontrollperson gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Nachweis kann auch durch Dokumente geführt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden.
(5) Wird über den Antrag nach Abs. 1 oder 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Prüfplaketten, Schilder

(1) Die nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung auszufüllende und anzubringende nummerierte Prüfplakette hat dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen. Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen haben die Prüfplaketten und die Formulare für die Kontrollberichte auf Ihre Kosten bei der zuständigen Behörde zu beziehen.
(2) Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen können Schilder nach dem Muster der Anlage 3 führen.

§ 6 Pflichten

(1) Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
1.
den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Prüfeinrichtungen und -arbeiten zu gestatten und auf Verlangen Auskunft über den Prüfungsablauf zu erteilen,
2.
Änderungen bei dem in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fachpersonal anzuzeigen,
3.
dafür Sorge zu tragen, dass das in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannte Fachpersonal regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, an Schulungen teilnimmt,
4.
das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und diesen mit den nicht verwendeten Prüfplaketten innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Kontrollhalbjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Für Kontrollpersonen gilt Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 7 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung nach § 4 kann über die Fälle des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus widerrufen werden, wenn die Kontrollwerkstatt oder die Kontrollperson ihren Pflichten nach § 6 nicht nachkommt.

VIERTER TEIL ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN MIT LUFTFAHRZEUGEN UND UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN

§ 8 Zuständigkeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 der Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1970) ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 255), geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616), die örtliche Ordnungsbehörde, bei Maßnahmen im Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

FÜNFTER TEIL INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt und Kontrollperson
1.
Fachpersonal
Das Fachpersonal muss eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, z. B. im Landmaschinenmechaniker-Handwerk und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen, über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen haben und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügen.
2.
Kontrollort
Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, die oder der insbesondere während der Prüfung Schutz vor Witterungseinflüssen bietet. Entsprechende Auffangvorrichtungen und Entsorgungsmöglichkeiten sind vorzuhalten.
3.
Kontrollausrüstungen
Zu den notwendigen Ausrüstungen gehören
a)
Prüfstände mit Rinnenmesswagen und elektronischer Messwerterfassung für die Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen,
b)
eine Kontrolleinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen,
c)
Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflussmessern,
d)
eine Manometerkontrolleinrichtung,
e)
mindestens zwei Messzylinder,
f)
ein Drehzahlmessgerät,
g)
eine Stoppuhr und
h)
Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner.
Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen.

Anlage 2

(zu § 5 Abs.1)
1.
Die Plaketten nach Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen aus selbstklebender Folie mit einem Durchmesser von 75 mm bestehen und folgende Farben haben:
a)
im Jahr 2019 orange, RAL-Nummer 2000,
b)
im Jahr 2020 blau, RAL-Nummer 5015,
c)
im Jahr 2021 gelb, RAL-Nummer 1012,
d)
im Jahr 2022 braun, RAL-Nummer 8004,
e)
im Jahr 2023 rosa, RAL-Nummer 3015,
f)
im Jahr 2024 grün, RAL-Nummer 6018.
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist schwarz.
2.
Die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder der Kontrollperson ist auf einem Feld, das 60 mm breit und 25 mm hoch ist, anzubringen. Sie kann in das Feld direkt auf die Plakette gedruckt werden oder mittels einer separaten durchsichtigen selbstklebenden Folie aufgebracht werden. Die Schrift ist schwarz.

Anlage 3

(zu § 5 Abs.2)
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