HWVG
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) Vom 16. November 1995

Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) Vom 16. November 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 199501.01.2004 bis 31.12.2024
§ 1 - Weitere Aufgaben01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 2 - Haushalt, Rechnungslegung19.12.2019 bis 31.12.2024
§ 3 - Rechnungsprüfung01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 4 - Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 5 - Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 5a - Verbandsversammlung01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 6 - Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 6a - Heilungsregelungen10.12.2014 bis 31.12.2024
§ 7 - Zuständige Behörden01.04.2005 bis 31.12.2024
§ 8 - Verordnungsermächtigungen19.12.2019 bis 31.12.2024
§ 9 - Übergangsvorschriften19.12.2019 bis 31.12.2024
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten29.09.2016 bis 31.12.2024

§ 1 Weitere Aufgaben

(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)
Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
1.
allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes
a)
den Betrieb von Kompostierungsanlagen, die Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
b)
die Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
c)
die Beschaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
d)
die Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege,
e)
den Rückbau oder die Stilllegung von Anlagen in und an Gewässern,
2.
die Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen, soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe nach § 2 Nr. 1 bis 12 des Wasserverbandsgesetzes oder nach Nr. 1 steht und nicht Hauptaufgabe des Verbandes ist,
übernehmen.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung

(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:
1.
die Vorschriften des Sechsten Teils, ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“, § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5, § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 114, den Zweiten Abschnitt und die §§ 129, 132 und 133 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass
a)
an die Stelle
aa)
der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haus haltsplans (Haushaltsbeschluss),
bb)
der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans (Nachtragshaushaltsbeschluss),
cc)
der Genehmigung die Zustimmung und
dd)
des Liquiditätskredits der Kassenkredit
tritt,
b)
die Vorschriften des Dritten Abschnitts nur Anwendung finden, soweit sich der Verband zur zweckmäßigen Erfüllung seiner nach dem Wasserverbandsgesetz oder diesem Gesetz zulässigen Aufgaben an öffentlichen oder privaten Gesellschaften beteiligt,
2.
die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“, mit der Maßgabe, dass
a)
für jede abgrenzbare Aufgabe nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes und nach § 1 ein Teilhaushalt zu bilden und eine Teilrechnung zu führen ist,
b)
produktorientierte Ziele und Kennzahlen nicht entwickelt und verwendet werden müssen,
c)
eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht geführt werden muss,
d)
die verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 zu verwenden sind,
3.
die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830, 2012 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254), mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindekasse die Verbandskasse und an die Stelle des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt,
soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
1.
mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie
2.
die §§ 92 und 93 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108, 109 und 114 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan tritt und die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss einen Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellt
sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.

§ 3 Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses der Verbände sowie die unvermutete Kassenprüfung werden von den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat. Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses erfolgt bei den Verbänden jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Verbänden, die nach § 2 Abs. 2 für ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung Eigenbetriebsrecht anwenden, gelten dessen Vorschriften entsprechend; § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen und der Aufsichtsbehörde zu benennen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die unvermutete Kassenprüfung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Kosten der Prüfungen trägt der Verband.
(4) Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), bleibt unberührt.

§ 4 Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen

(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen sind solche, bei denen der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben im Durchschnitt der letzten drei Jahre 120 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht oder verringert sich jährlich um den Prozentsatz der Zu- oder Abnahme des vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Hessen.
(2) Bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen hat der Verbandsvorstand eine angemessene und sachgerechte Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

(zu § 67 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes erfolgen durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen oder mindestens einmal wöchentlich erscheinenden örtlichen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit verbundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. Die Unterlagen sind bei der Aufsichtsbehörde niederzulegen. Die verwahrende Behörde hat die Unterlagen archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Für die Bekanntmachung von Beitragsordnungen gilt Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen genügt bei der Veröffentlichung ein Hinweis auf den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Ort und die Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt.
(4) Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Verband.

§ 5a Verbandsversammlung

(zu § 46 des Wasserverbandsgesetzes)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern. Ist eine Gebietskörperschaft Verbandsmitglied, entsendet sie nach Maßgabe der Verbandssatzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, auf deren oder dessen Wahl § 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), entsprechend anzuwenden ist. Andere als in Satz 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts entsenden nach Maßgabe ihrer Satzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, deren oder dessen Wahl nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen der entsendenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Satzung erfolgt.

§ 6 Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden

(zu § 79 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Altverbände, die seit mindestens drei Jahren
1.
keine handlungsfähigen Verbandsorgane
oder
2.
keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt haben
(ruhende Verbände)
können abweichend von § 62 des Wasserverbandsgesetzes in einem vereinfachten Verfahren aufgelöst werden.
(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, einen ruhenden Verband aufzulösen, so teilt sie dies den ihr bekannten Verbandsmitgliedern mit und macht die Auflösungsabsicht öffentlich bekannt.
(3) Der betroffene ruhende Verband und sonstige Betroffene können innerhalb von zwei Monaten Einwendungen erheben. Über die Auflösung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Können keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr einberufen werden, so erfolgt die Abwicklung des aufgelösten Verbandes durch die Aufsichtsbehörde. Im übrigen gelten die §§ 63 und 64 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.
(5) Die Kosten der Auflösung trägt der aufzulösende Verband.

§ 6a Heilungsregelungen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Errichtung oder Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes lässt die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Verbandes unberührt, soweit eine Verletzung eigener Rechte Dritter nicht vorliegt. Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über
1.
das Errichtungs- oder Gründungsverfahren,
2.
die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung oder der Satzung,
3.
die öffentliche Bekanntmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
4.
die öffentliche Bekanntmachung der Satzung.
(2) Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wasserverbandsgesetzes kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch ordnungsgemäße Bekanntmachung ersetzt werden.
(3) Ein aufgrund von Verfahrens- oder Formfehlern nicht wirksam errichteter oder gegründeter Wasser- und Bodenverband kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam errichtet werden.
(4) Soweit die satzungsrechtliche Festlegung des Verbandsgebietes in Teilen inhaltlich unbestimmt ist, lässt dies die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung im Übrigen unberührt.

§ 7 Zuständige Behörden

(1) Aufsichtsbehörde ist
1.
der Kreisausschuss, wenn ausschließlich kreisangehörige Gemeinden Verbandsmitglieder sind,
2
das Regierungspräsidium, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Regierungsbezirks angehören, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind,
3.
das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Verband seinen Sitz hat, wenn die beteiligten Gemeinden, Landkreise oder kreisfreien Städte mehreren Regierungsbezirken angehören oder das Land beteiligt ist.
(2) Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 gilt auch, wenn dem Verband neben Körperschaften des öffentlichen Rechts noch andere, in § 4 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes bezeichnete, Verbandsmitglieder angehören.
(3) Gehören dem Verband nur Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wasserverbandsgesetzes an, ist der Kreisausschuss und in kreisfreien Städten der Magistrat Aufsichtsbehörde.
(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, wenn der Kreisausschuss oder Magistrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(6) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 kann das Regierungspräsidium, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind, den Kreisausschuss als Aufsichtsbehörde bestimmen, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat.
(7) Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf das Gebiet eines anderen Landes, so kann die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes durch Anordnung, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmen. Vereinbarungen der Länder über Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 8 Verordnungsermächtigungen

Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt,
1.
verbindliche Muster nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d zu bestimmen,
2.
von § 2 Abs. 1 und 2 abweichende oder anstelle von § 2 Abs. 1 und 2 vereinfachte Regelungen zu erlassen, soweit die besonderen Belange der Verbände dies erfordern,
3.
anstelle des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 vereinfachte Regelungen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu treffen,
4.
Übergangszeiträume für die Anpassung von Verbandssatzungen an die Regelungen nach Nr. 1 bis 3 zu bestimmen.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2021.
(2) Bestehende Verbandssatzungen sind, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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