BodSchZustV
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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) Vom 3. Januar 2008

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) Vom 3. Januar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) vom 3. Januar 200815.01.2008
Eingangsformel15.01.2008
§ 1 - Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörde16.05.2020
§ 2 - Übergeordnete Aufgaben24.11.2016
§ 3 - Übergangsvorschrift15.01.2008
§ 4 - Inkrafttreten24.11.2016
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1, insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, und des § 17 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 20, des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörde

(1) Abweichend von § 16 Abs.1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes ist die untere Bodenschutzbehörde für schädliche Bodenveränderungen zuständig, die durch Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden oder worden sind, soweit Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben; dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
eine altlastverdächtige Fläche oder Altlast vorliegt,
2.
das Regierungspräsidium
a)
als obere Wasserbehörde nach § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. S. 45), oder infolge der Übertragung der Zuständigkeit nach § 65 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338),
aa)
für die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes,
bb)
für die Aufsicht über Gewässerschäden nach § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), oder
cc)
für Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),
zuständig ist, oder
b)
als obere Bodenschutzbehörde in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. c des Umweltschadensgesetzes vorliegt.
(3) Die untere Bodenschutzbehörde ist auch zuständig für Maßnahmen, die den Vorsorgebereich im Sinne des § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), betreffen, soweit der Kreisausschuss oder der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Magistrat einer Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung für die Maßnahme nach anderen Vorschriften zuständig ist.
(4) Ist die untere Bodenschutzbehörde nach Abs. 1 zuständig, entscheidet sie über Anordnungen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, im Benehmen mit dem Forstamt.

§ 2 Übergeordnete Aufgaben

Neben dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie nehmen auch das Hessische Landeslabor, der Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Sinne von § 17 Abs. 1 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes wahr.

§ 3 Übergangsvorschrift

Für Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, soweit nicht die obere Bodenschutzbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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