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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald Vom 16. Dezember 2015

Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald Vom 16. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.12.2020 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, § 7 aufgehoben, bisheriger § 8 wird § 7 durch Verordnung vom 30. November 2020 (GVBl. S. 861)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald vom 16. Dezember 201531.12.2015 bis 31.12.2028
Eingangsformel31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 1 - Organe31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 2 - Eigentümerversammlung31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 3 - Vorstand31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 4 - Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 5 - Satzung31.12.2015 bis 31.12.2028
§ 6 - Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung10.12.2020 bis 31.12.2028
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.12.2020 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 33 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Organe

Die Organe des Gemeinschaftswaldes sind die Eigentümerversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können in der Satzung bestimmt werden.

§ 2 Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Gemeinschaftswaldes. Sie beschließt über alle Belange des Gemeinschaftswaldes, insbesondere über
1.
die Satzung und deren Änderungen,
2.
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
3.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,
5.
die Höhe aufzunehmender Darlehen,
6.
den Jahresabschluss sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust,
7.
den Haushalts- und Wirtschaftsplan,
8.
die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte.
Die Eigentümerversammlung kann die Befugnisse nach Nr. 6 bis 8 auf den Vorstand übertragen.

§ 3 Vorstand

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Durch Satzung kann eine längere Amtszeit bestimmt werden. Der Vorstand ist aus der Mitte der Eigentümerversammlung zu wählen.
(2) Dem Vorstand obliegt
1.
die Führung der laufenden Geschäfte,
2.
die Anlage und die Führung eines Verzeichnisses nach § 5 Nr. 2,
3.
die Verwaltung des Vermögens und
4.
die übrige Verwaltung des Gemeinschaftswaldes.
Der Vorstand legt gegenüber der Eigentümerversammlung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Rechenschaft ab.
(3) Der Vorstand ist nach Maßgabe eines Beschlusses nach § 2 Satz 2 Nr. 8 berechtigt, über die Grundstücke und dinglichen Rechte des Gemeinschaftswaldes zu verfügen.
(4) Der Vorstand vertritt den Gemeinschaftswald gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer nehmen im Verhältnis ihrer im Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetragenen Anteile an den Nutzungen und Erträgen teil. In demselben Verhältnis tragen sie zu den
1.
auf dem Gemeinschaftswald ruhenden Lasten,
2.
Kosten der Bewirtschaftung,
3.
Diensten und
4.
Naturalleistungen
bei, soweit diese nicht vorweg aus den Erträgen gedeckt werden.
(2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer hat das Recht, Einsicht in das Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 sowie in die Protokolle der Eigentümerversammlungen zu nehmen.

§ 5 Satzung

Die Satzung nach § 20 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes muss enthalten:
1.
den Namen, den Sitz und den Zweck des Gemeinschaftswaldes,
2.
Bestimmungen über die Anlage und die Führung eines Verzeichnisses über das Vermögen des Gemeinschaftswaldes und die Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer,
3.
Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Vermögens des Gemeinschaftswaldes,
4.
nähere Bestimmungen über die Verpflichtungen der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
5.
nähere Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und die Niederschrift nach § 6 Abs. 2.
Sie kann nähere Bestimmungen über die Befugnisse der Eigentümerversammlung und des Vorstandes enthalten.

§ 6 Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung

(1) Die Eigentümerversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Eigentümerversammlung ist auch einzuberufen, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen innehaben, dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen; soll ein Beschluss über
1.
die Satzung und deren Änderungen nach § 2 Satz 2 Nr. 1,
2.
den Jahresabschluss sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust nach § 2 Satz 2 Nr. 6,
3.
die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte nach § 2 Satz 2 Nr. 8 oder
4.
die Übertragung der Befugnisse auf den Vorstand nach § 2 Satz 3
gefasst werden, beträgt die Frist mindestens einen Monat. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind schriftlich einzuladen. Sind nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer bekannt, sind die Einladung und die Tagesordnung zusätzlich ortsüblich bekannt zu machen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Stimmen die anwesenden Eigentümerinnen und Eigentümer innehaben, beschlussfähig ist. Die in der Tagesordnung aufgeführten Beratungs- und Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer den Inhalt und die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen erkennen, über die Notwendigkeit der Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können.
(2) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Die Eigentümerversammlung kann nur über die Gegenstände Beschlüsse fassen, die in der mit der Einladung versandten Tagesordnung verzeichnet sind; das gilt nicht für Beschlüsse über die Leitung der Eigentümerversammlung. Beschlüsse nach § 2 Satz 2 Nr. 1, 6 und 8 sowie Beschlüsse zur Übertragung der Befugnisse nach § 2 Satz 2 Nr. 6 und 8 auf den Vorstand nach § 2 Satz 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; im Übrigen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Anzahl der Stimmen einer Eigentümerin oder eines Eigentümers richtet sich nach der Größe ihres oder seines im Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetragenen Anteils am Gemeinschaftswald. Der kleinste Anteil am Gemeinschaftswald entspricht einer Stimme. Bestimmte die am 31. Dezember 2015 geltende Satzung, dass auf eine Eigentümerin oder einen Eigentümer unabhängig von der Größe ihres oder seines Anteils nur eine bestimmte Anzahl von Stimmen entfällt, so kann eine solche Stimmenkappung beibehalten werden. Soll eine Stimmengewichtung nach Maßgabe von Satz 1 und 2 eingeführt werden, so gilt für den Beschluss dieser Neuregelung die am 31. Dezember 2015 geltende Regelung über die Stimmenmehrheit.
(5) Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten nur einheitlich ausgeübt werden. Fällt nach einem Erbfall ein Anteil einer Erbengemeinschaft zu, so hat diese dem Gemeinschaftswald unverzüglich eine bevollmächtigte Person zu benennen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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