Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV) Vom 28. November 2021
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV) Vom 28. November 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.2021 bis 31.12.2031
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV) vom 28. November 2021 | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
Eingangsformel | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 1 - Bestellungsvoraussetzungen | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 2 - Verfahren, Bestellung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 3 - Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 4 - Bekanntmachung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 5 - Bezeichnung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 6 - Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 7 - Form der Gutachten | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 8 - Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 9 - Weisungsfreie Leistungserbringung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 10 - Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 11 - Gewissenhafte Leistungserbringung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 12 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 13 - Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 14 - Haftung und Berufshaftpflichtversicherung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 15 - Anzeigepflicht | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 16 - Schweigepflicht | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 17 - Bestellung durch andere Länder | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 18 - Erlöschen und Widerruf der Bestellung | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 19 - Zuständige Behörde | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 20 - Aufhebung bisherigen Rechts | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.12.2021 bis 31.12.2031 |
Aufgrund
1.
des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), verordnet die Landesregierung,
2.
des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 362), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
3.
des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der Ministerin der Justiz:
§ 1 Bestellungsvoraussetzungen
Als Sachverständige oder Sachverständiger auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei ist, sofern ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag öffentlich zu bestellen, wer
1.
nachweist, dass sie oder er
a)
erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtsnormen, die für die Sachverständigentätigkeit unmittelbar von Bedeutung sind, besitzt,
b)
über die Fähigkeit verfügt, sowohl Gutachten zu erstatten und dabei fachliche Feststellungen und Bewertungen verständlich und nachvollziehbar darzustellen, als auch andere Sachverständigenleistungen, zum Beispiel Beratungs-, Kontroll- und Mediationstätigkeiten, zu erbringen,
2.
persönlich geeignet ist, insbesondere
a)
über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des betreffenden Sachgebietes verfügt,
b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
c)
die Gewähr dafür bietet, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbracht werden.
§ 2 Verfahren, Bestellung
(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind der zuständigen Behörde vorzulegen
1.
ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420),
2.
einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),
3.
mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Sachgebiet,
4.
von Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht.
(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(4) Die Sachverständige oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel (kleines Landessiegel).
§ 3 Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung kann jeweils für höchstens fünf Jahre erneut erfolgen und auf andere Sachgebiete erweitert werden. Die §§ 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Bei Anträgen auf erneute Bestellung kann die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen eine Bestellung vornehmen, ohne dass für jedes Bestellungssachgebiet ein Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt wurde. Auf die der zuständigen Behörde vorliegenden Nachweise kann Bezug genommen werden.
(3) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Erweiterung einer bestehenden Bestellung auf weitere Sachgebiete genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
§ 4 Bekanntmachung
(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
(2) Die zuständige Behörde stellt der Öffentlichkeit eine Liste der von ihr bestellten Sachverständigen in geeigneter Weise zur Verfügung.
(3) Die zuständige Behörde benennt Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Anfrage geeignete Sachverständige.
§ 5 Bezeichnung
(1) Die Sachverständigen haben bei der Erbringung von Leistungen auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, auf die öffentliche Bestellung mit Angabe des Bestellungssachgebiets oder der Bestellungssachgebiete und der zuständigen Behörde hinzuweisen.
(2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten dürfen die Sachverständigen nicht auf ihre öffentliche Bestellung hinweisen.
§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss
(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet.
(2) Die Sachverständigen sind von der Erstattung von Gutachten in eigenen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Angehörigen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie ihres Arbeitsgebers oder Dienstherren ausgeschlossen. Die Sachverständige oder der Sachverständige hat Umstände anzuzeigen, die zur Besorgnis der Befangenheit führen können.
§ 7 Form der Gutachten
(1) Soweit mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber keine andere Form vereinbart wurde, erbringen die Sachverständigen ihre Leistungen in Textform. Die Leistung kann in Schriftform oder in elektronischer Form erbracht werden.
(2) In Schriftform erbrachte Leistungen sind eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen und mit dem kleinen Landessiegel zu versehen.
(3) In elektronischer Form erbrachte Leistungen sind mit dem Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers zu versehen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 8 Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
Die Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Ihnen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 9 Weisungsfreie Leistungserbringung
Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.
§ 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte
(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte und für das betreffende Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige mit Einwilligung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mit der teilweisen oder vollständigen Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen; sie dürfen ihnen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen. Bei gemeinsamer Leistungserbringung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Sachverständige oder welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.
(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung ihrer Leistungen und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Die wesentlichen Abschnitte der Tatsachenermittlung und -feststellung, die Orts- und Objektbesichtigung, die Schlussfolgerungen sowie die Beurteilungen und Bewertungen haben die Sachverständigen persönlich zu erbringen.
§ 11 Gewissenhafte Leistungserbringung
Die Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu begründen. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Die Sachverständigen sind verpflichtet, für jeden Geschäftsvorgang
1.
den Namen und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
2.
den Tag der Erteilung des Auftrags,
3.
den Gegenstand des Auftrags,
4.
den Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,
5.
den Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und
6.
die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum
aufzuzeichnen.
(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet,
1.
die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
2.
je ein Exemplar des oder der erstellten Gutachten und
3.
die sonstigen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen,
zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen nach Abs. 1 vorgenommen, die Gutachten erstattet und sonstigen Unterlagen entstanden sind. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Werden die Dokumente nach Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können und nicht nachträglich geändert werden können.
§ 13 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Es ist mindestens eine Fortbildungsveranstaltung je Jahr zu besuchen. Sie haben über die Maßnahmen nach Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zu berichten.
§ 14 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten. Die Sachverständigen haben die Höhe der Haftpflichtversicherung an geänderte Verhältnisse anzupassen.
§ 15 Anzeigepflicht
Die Sachverständigen haben der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes und die Errichtung weiterer Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit genutzt werden,
2.
die Änderung ihres Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnisses,
3.
die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder § 27 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),
4.
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,
5.
die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens,
6.
die voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige, insbesondere, wenn Umstände eintreten, die die persönliche Eignung nach § 1 Nr. 2 beinträchtigen und
7.
den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels.
§ 16 Schweigepflicht
(1) Den Sachverständigen ist untersagt, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unbefugt zu verwerten. Insbesondere ist es den Sachverständigen untersagt,
1.
Dritten unbefugt Auskünfte zum Mandat zu erteilen oder
2.
die im Rahmen des Mandats erlangten Kenntnisse zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer zu verwenden.
(2) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
(3) Abs. 1 gilt auch für angestellte Sachverständige und Hilfskräfte nach § 10. Die Sachverständigen müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 verpflichten. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
§ 17 Bestellung durch andere Länder
Sachverständige, die bereits in einem anderen Land öffentlich bestellt und vereidigt wurden und ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen, gelten als bestellt und vereidigt nach dieser Verordnung. Sie erhalten auf Antrag die Berechtigung, das hessische kleine Landessiegel zu führen. Dem Antrag sind die Bestellungsurkunde des anderen Landes sowie die zur dortigen Bestellung vorgelegten Gutachten beizufügen.
§ 18 Erlöschen und Widerruf der Bestellung
(1) Über § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus erlischt die Bestellung, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige der zuständigen Behörde erklärt, dass sie oder er künftig auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige oder öffentlich bestellter Sachverständiger verzichtet oder wenn die Sachverständige oder der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält.
(2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige
1.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt und grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder
2.
den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 14 nicht oder nicht mehr besitzt.
§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 29. September 2014 (GVBl. S. 227)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 800-61
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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