Landesgesetz zu dem deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vom 2. März 2006
Landesgesetz zu dem deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vom 2. März 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und dem deutsch-österreichischen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 2. März 2006 | 16.03.2006 |
Eingangsformel | 16.03.2006 |
§ 1 | 16.03.2006 |
§ 2 | 16.03.2006 |
Anlage - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich | 16.03.2006 |
Artikel 1 | 16.03.2006 |
Artikel 2 | 16.03.2006 |
Artikel 3 | 16.03.2006 |
Artikel 4 | 16.03.2006 |
Artikel 5 | 16.03.2006 |
Artikel 6 | 16.03.2006 |
Artikel 7 | 16.03.2006 |
Anlage - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich | 16.03.2006 |
Artikel 1 | 16.03.2006 |
Artikel 2 | 16.03.2006 |
Artikel 3 | 16.03.2006 |
Artikel 4 | 16.03.2006 |
Artikel 5 | 16.03.2006 |
Artikel 6 | 16.03.2006 |
Artikel 7 | 16.03.2006 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 1. Dezember 2001 unterzeichneten und im Bundesgesetzblatt 2004 Teil II S. 954 bekannt gemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und
dem am 13. Juni 2002 unterzeichneten und im Bundesgesetzblatt 2004 Teil II S. 126 bekannt gemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
wird zugestimmt. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Landesgesetz zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 106, BS Anhang I 99) und
2.
das Landesgesetz zu dem deutsch-österreichischen und dem deutsch-niederländischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19. Oktober 1984 (GVBl. S. 211, BS Anhang I 83), soweit es das Abkommen vom 19. Januar 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich betrifft.
Mainz, den 2. März 2006
Der Ministerpräsident Kurt Beck
Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Ungarn
- im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Seiten,
auf der Grundlage des Abkommens vom 1. März 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortführung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern,
im Bewusstsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1.
in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder als Hochschulen staatlich anerkannt sind;
2.
in der Republik Ungarn solche staatlichen, kirchlichen und privaten Bildungseinrichtungen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Hochschulen staatlich anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf ungarischer Seite durch das Ministerium für Bildung.
(3) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums, für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion sowie für die Führung von Graden und Titeln. Es gilt nicht für grundständige Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als drei Jahren.
(4) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf die von der Ungarischen Akademie der Wissenschaften verliehenen wissenschaftlichen Grade und Titel.
Artikel 2
(1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Zweck werden auf Antrag einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt. Dabei werden gegebenenfalls Kreditpunkte berücksichtigt, die im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme erworben worden sind. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erforderlich ist.
(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.
Artikel 3
(1) Hochschulgrade sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.
(2) Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
Artikel 4
(1) Grade und Titel im Sinne von Artikel 1 sind
1.
jeder Diplomgrad, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/ Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizenziatengrad und Doktorgrad sowie jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 verliehen wird;
2.
jede an einer ungarischen Hochschule oder Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 verliehene Studienabschlussbezeichnung, der Doktortitel, der den Universitätsabschluss bestätigt, der Grad eines „doktor“ (PhD und DLA). Gemäß Artikel 1 sind weitere Grade und Titel der Titel eines Doktors der Wissenschaften, der Dr. habil., ferner der Universitätsdoktortitel, der Kandidatengrad der Wissenschaften und der Doktorgrad der Wissenschaften.
(2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades oder Titels ist berechtigt, diesen Grad oder Titel im jeweils anderen Staat zu führen.
(3) Die Grade und Titel sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Ein Hinweis auf die verleihende Institution kann unterbleiben. Eine möglichst wörtliche Übersetzung des Grades oder des Titels kann hinzugefügt werden. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsland üblichen Form zu führen. Der ungarische Grad eines „doktor“ (PhD und DLA) kann in Deutschland mit der Abkürzung „Dr.“ ohne Hinweis auf die verleihende Institution und ohne fachlichen Zusatz geführt werden.
Abweichend von dieser Regelung können die in Ungarn mit dem Studienabschluss verliehenen Doktortitel doctor medicinae (dr. med.), doctor medicinae dentariae (dr. med. dent.), doctor medicinae veterinariae (dr. med. vet.), doctor iuris universi rerumque politicarum (dr. iur.) sowie der frühere Universitätsdoktortitel (doctor universitatis [dr. univ.]) in Deutschland nur unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zu geschützten Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5) Unberührt bleiben die in Ungarn bestehenden Möglichkeiten, die akademischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen zu nostrifizieren.
(6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades auf der jeweils anderen Seite umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
Artikel 5
(1) Soweit gemäß Artikel 3 Anerkennungen oder Anrechnungen von deutschen und ungarischen Qualifikationen vorgenommen werden, soll formal von folgenden Zuordnungen ausgegangen werden:
Bundesrepublik Deutschland | Republik Ungarn | |
1 | Bakkalaureus/Bachelor (unter Berücksichtigung der Studiendauer von drei bis vier Jahren) | Hochschul(föiskola)- Abschluss, zum Beispiel als Ingenieur oder Ökonom unter Berücksichtigung der Studiendauer von drei bis vier Jahren im Rahmen |
a) eines universitären Studienganges | ||
b) eines Hochschul(föiskola)- Studienganges | ||
2 | Diplom-Grad (FH) | Hochschul(föiskola)- Abschluss, zum Beispiel als Ingenieur oder Ökonom im Rahmen eines Hochschul(föiskola)- Studienganges von vier Jahren |
3 | Magister/Master, Magister Artium, Diplom-Grad einer Universität oder gleichgestellten Hochschulen mit Angabe der Fachrichtung (zum Beispiel Diplom-Ingenieur), Lizenziat und gleichrangige Staatsprüfungen | Universitätsabschluss mit Angabe der Fachrichtung (zum Beispiel diplomierter Elektroingenieur) und gleichrangige Studienabschlüsse |
4 | Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung | Doktorgrad (PhD und DLA) mit Angabe der Fachrichtung |
(2) Ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Habilitationsverfahren und der in Ungarn verliehene Titel eines doctor habilitatus (Dr. habil.) werden als gleichwertige Qualifikationen für die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre anerkannt.
Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder werden auf diplomatischem Wege ausgetauscht.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.
Geschehen zu Budapest am 1. Dezember 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland J. Fischer
Für die Regierung der Republik Ungarn József Pálinkás
Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Österreich
- im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu fördern,
in dem Wunsche, den Studierenden in beiden Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten -
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Führung von Hochschulgraden und akademischen Graden Folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1.
staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
2.
nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul- Studiengänge staatlich anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).
Artikel 2
(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/ Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).
Artikel 3
(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.
(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.
Artikel 4
(1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.
(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.
Artikel 5
(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med. univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 13. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiltrud Holik
Für die Regierung der Republik Österreich B. Ferrero-Waldner
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