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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung Vom 7. März 2008

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung Vom 7. März 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung vom 7. März 200801.04.2007
Eingangsformel01.04.2007
§ 121.03.2008
§ 201.04.2007
§ 301.04.2007
§ 421.03.2008
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung01.04.2007
Artikel 1 - Übertragungsstelle01.04.2007
Artikel 2 - Organisation und Aufsicht01.04.2007
Artikel 3 - Aufgaben01.04.2007
Artikel 4 - Landesreserve01.04.2007
Artikel 5 - Mitteilungspflichten01.04.2007
Artikel 6 - Finanzierung01.04.2007
Artikel 7 - Haftung01.04.2007
Artikel 8 - Verfahren01.04.2007
Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages01.04.2007
Artikel 10 - Schlussbestimmungen01.04.2007
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 21. Oktober 2007 in Mainz und am 5. November 2007 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Verkaufsstelle nach der Zusatzabgabenverordnung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 63, BS Anhang I 126) wird aufgehoben.

§ 3

(Änderungsanweisungen)

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
(2) Tritt der Staatsvertrag nicht vertragsgemäß in Kraft, werden die §§ 2 und 3 Nr. 1 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
1.
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 vertragsgemäß in Kraft tritt und
2.
die §§ 2 und 3 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden,
wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt
- nachstehend „Länder“ genannt -
schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Übertragungsstelle

(1) Die Länder richten eine Übertragungsstelle im Sinne des § 16 Abs. 3 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(2) Übertragungsstelle für die Länder ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Artikel 2 Organisation und Aufsicht

(1) Die Übertragungsstelle wird als eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gebildet und betrieben. Sofern sich aus der Milchabgabenverordnung nichts anderes ergibt, findet zwischen der Übertragungsstelle und den anderen Bereichen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ein Datenaustausch nicht statt.
(2) Zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der Übertragungsstelle ist das fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerium des Saarlandes, soweit Aufsichtsmaßnahmen Belange des Saarlandes betreffen.

Artikel 3 Aufgaben

(1) Die Übertragungsstelle führt die ihr nach der Milchabgabenverordnung zugewiesenen Aufgaben durch.
(2) Die fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder erlassen eine Geschäftsordnung für die Übertragungsstelle.

Artikel 4 Landesreserve

Die Länder führen die nach der Milchabgabenverordnung zu bildende Landesreserve gemeinsam. Die Verteilung der Landesreserve regeln die fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder im Rahmen der Geschäftsordnung.

Artikel 5 Mitteilungspflichten

Die fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder teilen der Übertragungsstelle die zuständigen Landesstellen im Sinne der Milchabgabenverordnung und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit den fachlich für die Durchführung der Milchabgabenverordnung zuständigen Ministerien der Länder oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten gegenüber der Übertragungsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen Angaben.

Artikel 6 Finanzierung

(1) Die Übertragungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Saarland verpflichtet sich, dem Land Rheinland-Pfalz alle in der Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Der Erstattungsbetrag berechnet sich nach dem Verhältnis der den Erzeugern der Länder in ihrem Hoheitsgebiet zum 31. März des Wirtschaftsjahres zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen.
(3) Auch im Falle der Kündigung nach Artikel 9 werden die durch die vereinnahmten Gebühren nicht gedeckten Kosten der Übertragungsstelle entsprechend der Regelung in Absatz 2 für die Wirtschaftsjahre vor Wirksamwerden der Kündigung aufgeteilt.
(4) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 Haftung

Verursacht die Übertragungsstelle eine Anlastung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ein Amtshaftungsverfahren, haften die Länder nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2.

Artikel 8 Verfahren

(1) Die Verwaltungsverfahren der Übertragungsstelle richten sich nach dem im Land Rheinland-Pfalz geltenden Recht.
(2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle die aufgrund der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Stammdatensätze zur Verfügung.

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Artikel 10 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der am 1. Dezember 2000 in Mainz und am 29. November 2000 in Saarbrücken unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Verkaufsstelle nach der Zusatzabgabenverordnung außer Kraft.
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