AVDüV
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - AVDüV) Vom 16. Dezember 2020

Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - AVDüV) Vom 16. Dezember 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GVBl. S. 646)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - AVDüV) vom 16. Dezember 202031.12.2020 bis 31.12.2027
Eingangsformel31.12.2020 bis 31.12.2027
§ 1 - Bestimmung, Darstellung und Bekanntmachung01.12.2022 bis 31.12.2027
§ 2 - Ermittlung der Schläge01.12.2022 bis 31.12.2027
§ 3 - Gewässerschutzanforderungen01.12.2022 bis 31.12.2027
§ 4 - Ausnahmen nach § 13a Abs. 7 der Düngeverordnung31.12.2020 bis 31.12.2027
§ 5 - Meldepflicht01.12.2022 bis 31.12.2027
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2020 bis 31.12.2027
§ 7 - Aufhebung31.12.2020 bis 31.12.2027
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bestimmung, Darstellung und Bekanntmachung

(1) Die Bestimmung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete erfolgt nach Maßgabe der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16. August 2022 B2).
(2) Die mit Nitrat belasteten Gebiete werden in Karten im Maßstab von mindestens 1:25 000 grafisch und farblich (rot) markiert. Die eutrophierten Gebiete werden in Karten im Maßstab von mindestens 1:25 000 grafisch und farblich (gelb) markiert.
Die Karten werden in unveränderlicher digitaler Form beim
1.
Regierungspräsidium Kassel Am Alten Stadtschloss 1 34117 Kassel
2.
Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1-7 35390 Gießen
3.
Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64283 Darmstadt
archivmäßig geordnet bereitgehalten und können während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
(3) Die mit Nitrat belasteten und die eutrophierten Gebiete werden auch in einem digitalen System dargestellt. Die Gebiete sind über den Geobox-Viewer (
https://geobox-i.de/GBV-HE/
) einsehbar.

§ 2 Ermittlung der Schläge

Die Ermittlung der Wassergefährdung eines Schlages erfolgt durch die Berechnung des Flächenanteils mit Nitrat belasteter oder eutrophierter Gebiete an der Gesamtfläche des Schlags. Beträgt der Anteil 20 Prozent und mehr, gelten für diesen Schlag für die Stickstoffdüngung die Bewirtschaftungsanforderungen nach § 13a Abs. 2 der Düngeverordnung und § 3 Abs. 1 und 3, für die Phosphatdüngung die nach § 3 Abs. 2 und 3.

§ 3 Gewässerschutzanforderungen

(1) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitrateinträge in belastete Grundwasserkörper gelten in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 12 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Die Begrenzung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren. Abweichend von § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung können überwiegend Feldgemüse anbauende Betriebe auch den Nachweis erbringen, dass eine nach § 6 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360) zu erstellende und zu bewertende Stoffstrombilanz unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs einen Kontrollwert abweichend von § 6 Abs. 2 der Stoffstrombilanzverordnung von 75 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr im gleitenden Dreijahresmittel nicht überschreitet. Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur mit Zustimmung oder nach Vorgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle zulässig, um insbesondere zeitlich begrenzten Besonderheiten bestimmter Betriebstypen Rechnung tragen zu können; im Rahmen der Erteilung der Vorgabe ist besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Phosphateinträge in eutrophierten Gebieten gelten dort bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 4 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
(3) Bewirtschaftet ein Betrieb ausschließlich weinbaulich genutzte Flächen, so gelten anstelle der Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung die Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 9 der Düngeverordnung.

§ 4 Ausnahmen nach § 13a Abs. 7 der Düngeverordnung

In anderen als den sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind abweichend von § 10 Abs. 3 Nr. 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Düngeverordnung, Betriebe, die
1.
abzüglich von Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
2.
höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
3.
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
4.
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen.

§ 5 Meldepflicht

Die nach § 10 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung vorzunehmenden Aufzeichnungen sind elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bestimmte Datenbank bis zum 31. März eines Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Meldepflicht entsteht in dem Jahr, das auf die Inbetriebnahme der Datenbank folgt. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Datenbank wird im Staatsanzeiger des Landes Hessen öffentlich bekannt gemacht. Die in § 10 Abs. 5 der Düngeverordnung genannten Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 genannten abweichenden Anforderungen oder der Meldepflicht nach § 5 Satz 1 und 2 nicht nachkommt.

§ 7 Aufhebung

Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 20. August 2019 (GVBl. S. 203)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 85-76

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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