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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz Vom 17. Juni 2008

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz Vom 17. Juni 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 200801.07.2008
Eingangsformel01.07.2008
§ 101.07.2008
§ 201.07.2008
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz01.07.2008
§ 1 - Funktionsnachfolge01.07.2008
§ 2 - Gesamtrechtsnachfolge01.07.2008
§ 3 - Trägerschaft01.07.2008
§ 4 - Aufsicht01.07.2008
§ 5 - Staatsverträge01.07.2008
§ 6 - Vertragsanpassung und Kündigung01.07.2008
§ 7 - Anzuwendendes Recht01.07.2008
§ 8 - Inkrafttreten01.07.2008
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 2. Mai 2008 in Budenheim unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz
Präambel:
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind übereingekommen, im Hinblick auf die sich verändernden Herausforderungen in der Bankenlandschaft die Verhältnisse zwischen der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz und der Landesbank Baden-Württemberg neu zu ordnen. Der Staatsvertrag schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung des Eckpunktepapiers vom 26. Februar 2008.
Sie schließen daher den nachfolgenden Staatsvertrag:

§ 1 Funktionsnachfolge

1.
Die Landesbank Baden-Württemberg übernimmt anstelle der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank für das Land Rheinland-Pfalz. Mit ihrer Geschäftstätigkeit hat sie das Land Rheinland-Pfalz, seine kommunalen Körperschaften und die rheinland-pfälzischen Sparkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat zur Erfüllung dieser Aufgaben volle Geschäftsfreiheit und kann daher für diese Aufgaben alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen. Sie ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Die Landesbank Baden-Württemberg ist auch im Land Rheinland-Pfalz zur Anlage von Mündelgeld geeignet.
2.
Die Landesbank Baden-Württemberg kann für das Land Rheinland-Pfalz Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung und der Städtebauförderung ausführen und Fördermittel bewilligen. Die konkrete Zuweisung dieser Tätigkeitsbereiche kann durch Rechtsverordnung des jeweils fachlich zuständigen Ministeriums oder durch Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der LBBW erfolgen.
3.
Die Landesbank Baden-Württemberg ist zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 berechtigt, rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten, sich an Unternehmen zu beteiligen und Verbänden als Mitglied beizutreten.
4.
Im Falle einer Umwandlung der Landesbank Baden-Württemberg in eine juristische Person des Privatrechts gilt diese als durch das Land Rheinland-Pfalz mit den Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 beliehen.

§ 2 Gesamtrechtsnachfolge

1.
Die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz wird unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Landesbank Baden-Württemberg vereinigt (Vereinigung durch Aufnahme).
2.
Mit der Vereinigung wird die Landesbank Baden-Württemberg auch hinsichtlich des Vermögens der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolger der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz.
3.
Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz bestehen, mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Baden-Württemberg über. Die Landesbank Baden-Württemberg unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.
4.
Das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg gilt im Sinne einer konzerneinheitlichen Verwendung auch für die Standorte der bisherigen LRP Landesbank Rheinland-Pfalz.
5.
Die Vereinigung nach Abs. 1 wird zum 1. Januar 2008 wirksam (Vereinigungsstichtag). Der Übertragung des Vermögens wird steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz zum 31. Dezember 2007 als Schlussbilanz zugrunde gelegt (Bilanzstichtag und Stichtag im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwStG). Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Vollzug der Vereinigung nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 8 dieses Vertrages vorgenommene Handlungen und Geschäfte der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz gelten als für Rechnung der aufnehmenden Landesbank Baden-Württemberg vorgenommen.

§ 3 Trägerschaft

Juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz können die Mitträgerschaft an der Landesbank Baden-Württemberg übernehmen.

§ 4 Aufsicht

1.
Die Landesbank Baden-Württemberg untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben des § 1 Abs. 1 der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt sich nach dem LBWG.
2.
Die Rechtsaufsichtsbehörde übt die Aufsicht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 im Benehmen mit dem für die Aufsicht über den rheinland-pfälzischen Sparkassen-Giroverband fachlich zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz aus. Die hierzu erforderlichen Informationen und Auskünfte werden ihm erteilt.
3.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unterliegt die Landesbank Baden-Württemberg der Rechtsund Fachaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz wird seine Aufsicht so ausüben, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
4.
Im Fall des § 1 Abs. 4 gelten für die Zuständigkeit der Aufsicht über den Beliehenen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend, solange der Beliehene öffentliche Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 für beide Länder ausübt. Soweit der Beliehene Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ausübt, gilt für die Zuständigkeit der Aufsicht § 4 Abs. 3 entsprechend. Soweit der Beliehene öffentliche Aufgaben nach § 1 nur für eine der vertragsschließenden Parteien wahrnimmt, unterliegt er der Aufsicht dieser Partei.

§ 5 Staatsverträge

Die Befugnis des Landes Baden-Württemberg, mit anderen Bundesländern Staatsverträge oder Verwaltungsvereinbarungen über die Übernahme von Aufgaben anderer Landesbanken oder anderer öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute abzuschließen, wird durch diesen Staatsvertrag nicht eingeschränkt.

§ 6 Vertragsanpassung und Kündigung

1.
Haben sich die für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse seit Abschluss des Staatsvertrags so wesentlich geändert, dass einer vertragsschließenden Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann sie eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse verlangen. Hierüber ist mit dem Ziel einer den Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragenden Vertragsanpassung zu verhandeln. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einer der vertragsschließenden Parteien nicht zumutbar, so kann jede von ihnen den Vertrag kündigen. Das Gleiche gilt, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhindern. Die Kündigung soll mit einer angemessenen Frist erklärt werden.
2.
Mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt die Wahrnehmung der Aufgaben des § 1 durch die Landesbank Baden-Württemberg. Ist die Landesbank Baden-Württemberg bei Wirksamwerden der Kündigung in eine juristische Person des Privatrechts umgewandelt, kann das Land Rheinland-Pfalz ihre Beleihung (§ 1 Abs. 4) mit den Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 widerrufen. Eine Auflösung der Landesbank Baden-Württemberg und eine Auseinandersetzung über ihr Vermögen finden nicht statt.

§ 7 Anzuwendendes Recht

1.
Auf die Landesbank Baden-Württemberg und auf ihre Rechtsverhältnisse einschließlich der Errichtung und Auflösung rechtlich unselbstständiger Anstalten in Trägerschaft der Landesbank Baden-Württemberg und der Aufnahme anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Beliehener als Träger der Landesbank Baden-Württemberg findet im Übrigen das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt.
2.
Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass die Befugnisse des Landes Baden-Württemberg zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbank Baden-Württemberg, insbesondere die Befugnisse, eine Umwandlung der Landesbank Baden-Württemberg nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesgesetz in eine Aktiengesellschaft oder eine - auch länderübergreifende - Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg mit anderen Kreditinstituten unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge zuzulassen, durch diesen Staatsvertrag nicht eingeschränkt werden. Entsprechendes gilt für die Befugnisse der Organe der Landesbank zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse.

§ 8 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juli 2008 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz und beim Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg hinterlegt sind, andernfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Juli 2008.
Budenheim, den 2. Mai 2008
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Ministerpräsident Kurt Beck
Für das Land Baden-Württemberg Der Ministerpräsident Günther Oettinger
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