Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) Vom 14. Dezember 2022
Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) Vom 14. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2022 bis 31.12.2029
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) vom 14. Dezember 2022 | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
Eingangsformel | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Art und Umfang der allgemeinen Förderung | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Art und Umfang der besonderen Förderung | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Aufhebung bisherigen Rechts | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.12.2022 bis 31.12.2029 |
Aufgrund des § 33 Nr. 5 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Art und Umfang der allgemeinen Förderung
Die allgemeine Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die
1.
Beratung
a)
zu allgemeinen forstfachlichen Fragestellungen,
b)
zu allgemeinen Fragen der forstfachlichen Aus- und Weiterbildung,
c)
über Fördermöglichkeiten,
2.
allgemeine Informationen zum Bereich des Forstwesens und
3.
Informationen zu forstrechtlichen Antragsverfahren.
§ 2 Art und Umfang der besonderen Förderung
(1) Die besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer umfasst:
1.
die Beratung
a)
in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,
b)
zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte,
c)
bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,
d)
bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke,
2.
die Mitwirkung bei
a)
der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Teils des Wirtschaftsplans oder Hauungsplans,
b)
der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),
c)
der Beantragung forstlicher Fördermittel,
3.
die Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren,
4.
die Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers durch
a)
Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,
b)
Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,
c)
Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,
5.
die Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans oder im Auftrag der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers durch
a)
Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,
b)
Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind und
c)
Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten,
6.
die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf den Forstbetriebsflächen, die in einem gültigen Betriebsplan nach § 5 des Hessischen Waldgesetzes verzeichnet sind oder, wenn ein gültiger Betriebsplan nicht vorhanden ist, von der privaten Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer im Vertrag nach Abs. 3 bezeichnet und deren Rechte zum Besitz der Flächen nachgewiesen wurden, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist.
Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sind von der besonderen Förderung nicht umfasst.
(2) Für Privatwaldbetriebe mit weniger als 100 Hektar Forstbetriebsfläche können zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1 die Leistungen
1.
Zuordnung der Daten über die Menge und der Sortimente des geernteten Holzes zu den Kaufverträgen der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers und
2.
Rechnungsstellung
erbracht werden, sofern für die private Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer keine andere wirtschaftlich zumutbare Vermarktungsmöglichkeit besteht.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages, in welchem die Kostenbeiträge der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers nach Maßgabe der Privatwald-Förderrichtlinie vom 13. Juli 2015 (StAnz. S. 763), zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Februar 2021 (StAnz. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren sind.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Privatwald-Förderverordnung vom 28. November 2014 (GVBl. S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GVBl. S. 706), wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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