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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes Vom 14. Dezember 2022

Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes Vom 14. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2022 bis 31.12.2029

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes vom 14. Dezember 202223.12.2022 bis 31.12.2029
Eingangsformel23.12.2022 bis 31.12.2029
§ 1 - Art und Umfang der fachlichen Betreuung23.12.2022 bis 31.12.2029
§ 2 - Forsttechnische Leitung23.12.2022 bis 31.12.2029
§ 3 - Forsttechnischer Betrieb23.12.2022 bis 31.12.2029
§ 4 - Aufhebung bisherigen Rechts23.12.2022 bis 31.12.2029
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.12.2022 bis 31.12.2029
Aufgrund des § 33 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Art und Umfang der fachlichen Betreuung

(1) Die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 19 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die forsttechnische Leitung nach § 2 und den forsttechnischen Betrieb nach § 3. Durch Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), können Leistungen nach Satz 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 ausgenommen werden.
(2) Der Landesbetrieb Hessen-Forst betreut nur Flächen von Körperschaftswäldern, die in einem gültigen Betriebsplan nach § 5 des Hessischen Waldgesetzes verzeichnet sind oder, wenn ein gültiger Betriebsplan nicht vorhanden ist, von der Waldeigentümerin oder dem Waldeigentümer des Körperschaftswaldes bezeichnet und nachgewiesen wurden. Bestandsveränderungen von Flächen nach Satz 1 sind dem Landesbetrieb Hessen-Forst durch die Eigentümerin oder den Eigentümer des Körperschaftswaldes mitzuteilen.

§ 2 Forsttechnische Leitung

Die forsttechnische Leitung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst:
1.
die Beratung
a)
in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,
b)
zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte der Körperschaft,
c)
bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,
d)
bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke,
2.
die Mitwirkung bei
a)
der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Teils des Produktbereichsplans,
b)
der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),
c)
der Beantragung forstlicher Fördermittel,
3.
die Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren.

§ 3 Forsttechnischer Betrieb

(1) Der forsttechnische Betrieb nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst:
1.
die Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes durch
a)
Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,
b)
Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,
c)
Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,
2.
die Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans oder im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes durch
a)
Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,
b)
Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind und
c)
Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten,
3.
die Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, auf der Grundlage des Betriebsplans oder anderweitiger Flächennachweise, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist.
(2) Für Körperschaftswaldbetriebe mit weniger als 100 Hektar Forstbetriebsfläche können zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1 die Leistungen
1.
Zuordnung der Daten über die Menge und der Sortimente des geernteten Holzes zu den Kaufverträgen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes und
2.
Rechnungsstellung
erbracht werden, sofern für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Körperschaftswaldes keine andere wirtschaftlich zumutbare Vermarktungsmöglichkeit besteht. Für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Körperschaftswaldes.

§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes vom 1. Februar 2017 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (GVBl. S. 821), wird aufgehoben.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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