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Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023

Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ Vom 26. Januar 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ vom 26. Januar 202309.02.2023
Eingangsformel09.02.2023
§ 1 - Erklärung zum Nationalen Naturmonument09.02.2023
§ 2 - Gebiet des Nationalen Naturmonuments, Zonierung und Verordnungsermächtigung09.02.2023
§ 3 - Schutzzwecke09.02.2023
§ 4 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften09.02.2023
§ 5 - Allgemeine Schutzbestimmungen, Vorrang des Vertragsnaturschutzes09.02.2023
§ 6 - Schutzbestimmungen der Zone I09.02.2023
§ 7 - Schutzbestimmungen der Zone II09.02.2023
§ 8 - Schutzbestimmungen der Zone III09.02.2023
§ 9 - Allgemeine Ausnahmen09.02.2023
§ 10 - Entschädigungen, Verordnungsermächtigung09.02.2023
§ 11 - Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan09.02.2023
§ 12 - Fachbeirat, Verordnungsermächtigung09.02.2023
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten09.02.2023
§ 14 - Kosten09.02.2023
§ 15 - Inkrafttreten09.02.2023
Anlage 1 - Abgrenzungskarte09.02.2023
Präambel
In dem Bewusstsein seiner Verantwortung zur Erhaltung des Grünen Bandes als ein lebendiges Zeugnis der neueren Zeitgeschichte und in Würdigung der Arbeit vieler haupt- und ehrenamtlicher Akteure, Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Bewahrung der Erinnerung an die mit der Teilung Deutschlands verbundenen Folgen, zur Entwicklung des einstigen Grenzgebiets zur Deutschen Demokratischen Republik zum Grünen Band Hessen als Teil des europäischen Biotopverbundes und in dem Bewusstsein, dass der Schutz des natürlichen Erbes und die Bewahrung einer Kultur der Erinnerung in diesem Gebiet in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen, hat der Hessische Landtag folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1 Erklärung zum Nationalen Naturmonument

(1) Entlang der Landesgrenze Hessens zu Thüringen (Teil der ehemaligen innerdeutschen Grenze) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der hessische Teil als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), mit dem Namen „Grünes Band Hessen“ festgesetzt und unter Schutz gestellt.
(2) Das Nationale Naturmonument wird durch ein einheitliches Zeichen kenntlich gemacht. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Zeichen und Einzelheiten seiner Verwendung durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 2 Gebiet des Nationalen Naturmonuments, Zonierung und Verordnungsermächtigung

(1) Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ hat eine Größe von rund 8 084 Hektar. Es besteht aus einem entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze, der heutigen Landesgrenze zu Thüringen, verlaufenden Korridor in Hessen. Die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalen Naturmonuments sind in den Schutzgebietskarten nach Abs. 3, Anlage durch eine mittels einer schwarzen Linie dargestellten Umrandung gekennzeichnet.
(2) Das Gebiet des Nationalen Naturmonuments beinhaltet entsprechend der naturschutzfachlichen Bedeutung drei verschiedene Zonenkategorien:
1.
Zone I: Räume mit naturschutzfachlich herausragender Bedeutung mit einer Fläche von rund 2 425 Hektar; die Zone I ist mit einer mit gekreuzten Linien dargestellten Schraffierung und einer I gekennzeichnet,
2.
Zone II: Räume mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung mit einer Fläche von rund 4 474 Hektar; die Zone II ist mit einer mit horizontalen Linien dargestellten Schraffierung und einer II gekennzeichnet,
3.
Zone III: Räume mit naturschutzfachlicher Bedeutung, die überwiegend dem Lückenschluss mit dem Entwicklungsziel einer Biotopverbundfunktion dienen, mit einer Fläche von rund 1 184 Hektar; die Zone III ist mit einer mit vertikalen Linien dargestellten Schraffierung und einer III gekennzeichnet.
(3) Die Schutzgebietskarten (Anlagen)
1)
des Nationalen Naturmonuments werden im Maßstab 1 : 5 000 gefertigt. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Eine Ausfertigung der Schutzgebietskarten wird bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, beim Regierungspräsidium Kassel, bei den in dem Gebiet liegenden Kommunen sowie bei den unteren Forst-, Landwirtschafts- und Jagdbehörden bereitgehalten. Die Schutzgebietskarten können bei den genannten Stellen von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie den Grundstückseigentümern vom Regierungspräsidium Kassel auszugsweise zur Verfügung gestellt.
(4) Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der Flurstücksgrenzen der im Randbereich liegenden Grundstücke. Verläuft die Grenze ausnahmsweise nicht entlang der Flurstücksgrenze, bestimmt sich Schutzgebietsgrenze anhand äußerlich und in den Schutzgebietskarten erkennbarer Abgrenzungsmerkmale. Eigentümer können eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen.
(5) Die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Orte mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung in Bezug auf die ehemalige innerdeutsche Grenze in einer Rechtsverordnung festzulegen.
Fußnoten
1)
Redaktioneller Hinweis: Aus verkündungstechnischen Gründen erfolgt die Wiedergabe der Schutzbereichskarten im Format DIN A 2. Im Originalmaßstab sind die Schutzbereichskarten bei den in § 2 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes aufgeführten Stellen ausgelegt und können dort eingesehen werden.

§ 3 Schutzzwecke

(1) Die Schutzzwecke des Nationalen Naturmonuments sind es, das Gebiet des „Grünen Bandes Hessen“
1.
wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, als Verbindung vielfältiger Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften sowie der Lage an der ehemaligen innerdeutschen Grenze,
2.
wegen seiner national bedeutsamen, großflächigen Verbundstruktur und außergewöhnlichen Wertigkeit sowie seiner Bedeutung zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
3.
für das Landschaftserleben und eine nachhaltige Erholungsnutzung,
4.
als repräsentativen und bedeutenden Abschnitt des europäischen und nationalen Biotopverbundsystems,
5.
als Erinnerungslandschaft, mit den vorhandenen Gedenkstätten und Gedenkorten der deutschen Geschichte,
zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.
(2) Über die Sicherung der allgemeinen Schutzzwecke des Abs. 1 hinaus ist es
1.
Schutzzweck der Zone I, die unbeeinflusste, natürliche Dynamik der Ökosysteme mit ihren Zusammenbruchs- und Pionierphasen und der dazugehörigen Fauna und Flora zu sichern,
2.
Schutzzweck der Zone II, eine extensive, naturnahe Forst- und Landwirtschaft zur Förderung der Artenvielfalt mit seltenen und gefährdeten Landschaftselementen und Lebensraumtypen zu schützen und zu entwickeln,
3.
Schutzzweck der Zone III, die Potentiale auch intensiv genutzter Flächen zur langfristigen Herstellung eines funktionsfähigen Verbundes der Naturräume zu entwickeln.
(3) Im Nationalen Naturmonument sind zur Verwirklichung der Schutzzwecke
1.
die naturnahen Buchenwälder verschiedener Standorte, Eichen-, Hainbuchenwälder, Moor-, Sumpf- und Bruchwälder, Erlen-Eschenwälder an Bächen und Quellstellen, Auen-, Schlucht-, Hangschutt- und Blockhaldenwälder,
2.
die naturnahen und natürlichen Biotoptypen des Offenlandes, wie extensiv genutzte Feuchtwiesen, Flachlandmähwiesen, Bergmähwiesen und andere extensiv genutzte artenreiche Wiesen und Weiden, Halbtrocken- und Trockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden, Pionierrasen, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen sowie Staudenfluren trockenwarmer Standorte und
3.
die naturnahen Gewässer und Uferzonen,
auch als Lebensraum besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, in ihrem Bestand zu erhalten und zu schützen.
(4) Darüber hinaus sollen im Nationalen Naturmonument
1.
Maßnahmen zum Naturerlernen ergriffen werden,
2.
kulturhistorische Formen der Wald- und Offenlandnutzung reaktiviert und gefördert werden,
3.
für den Biotopverbund bedeutsame und zur Vernetzung erforderliche Flächen durch vertragliche Vereinbarung oder Flächenerwerb hergestellt und somit wechselnde Strukturen in direkter Anbindung an das Grüne Band Thüringen entwickelt werden,
4.
Öffentlichkeitsarbeit zur Information, Geschichts- und Umweltbildung betrieben und die dafür erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden,
5.
wissenschaftliche Beobachtung und Forschung betrieben werden,
soweit dies mit den Schutzzwecken im Übrigen vereinbar ist.
(5) Das Nationale Naturmonument soll in seiner Bedeutung als national bedeutsame Erinnerungslandschaft und für eine umweltschonende, naturnahe Erholung gefördert und erschlossen werden, soweit dies mit den Schutzzwecken im Übrigen vereinbar ist.

§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Das Hessisches Denkmalschutzgesetz vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) bleibt unberührt. Für Maßnahmen nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz finden die §§ 5 bis 9 keine Anwendung. Dies gilt auch für Maßnahmen nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz, wenn die denkmalschutzrechtliche Entscheidung im Rahmen einer anderen Entscheidung zu ergehen hat.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments bleiben unberührt. Die §§ 5 bis 9 finden keine Anwendung für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale, die auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments ausgewiesen sind oder werden. Dort gelten die Regelungen der entsprechenden Schutzgebietsverordnung.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt ist es über § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867), hinaus verboten, im Gebiet des Nationalen Naturmonuments Düngemittel, Pflanzen- oder Holzschutzmittel jeder Art anzuwenden. In den als Zone II ausgewiesenen Gebieten sind Ackerflächen vom Verbot ausgenommen. Die als Zone III ausgewiesenen Gebiete sind vom Verbot ausgenommen, soweit durch den Einsatz ihre Funktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nicht gefährdet wird.
(4) Die Obere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Abs. 3 in den als Zone I und als Zone II ausgewiesenen Gebieten zulassen, soweit dies zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen erforderlich ist. Im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Waldhof - Standorfsberg bei Grüsselbach“ vom 6. Oktober 1988 (StAnz. S. 2404), der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plesse-Konstein“ vom 22. Dezember 1997 (StAnz. 1998 S. 306) und der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ulsteraue bei Günthers“ vom 29. Juni 1993 (StAnz. S. 1878) kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Abs. 3 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zulassen.

§ 5 Allgemeine Schutzbestimmungen, Vorrang des Vertragsnaturschutzes

(1) Für die Fläche des Grünen Bandes sind im Nationalen Naturmonument alle Handlungen verboten, die die besondere Eigenart des Gebiets des Nationalen Naturmonuments, die einzelnen Biotope, die Funktion als Biotopverbund, die Tier- und Pflanzenwelt oder einzelne ihrer Bestandteile oder Bestandteile von landeskundlicher, wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht Teil der wegweisenden Beschilderung für den Fuß- und Radverkehr sind,
2.
Gewässer zu schaffen, zu verändern, oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen, Tümpel oder Quellbereiche einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird,
4.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern oder sonstige auf die Gewinnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeiten oder Handlungen durchzuführen,
5.
wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, Bächen oder sonstigen Gewässern, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen oder ohne vernünftigen Grund sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
6.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen auf- oder Wohnmobile abzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu klettern oder Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter, Luftmatratzen oder Modellschiffe einzusetzen; die Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) bleiben unberührt.
(3) Bei Maßnahmen, die dem Schutzzweck dieses Gesetzes dienen, soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Es wird diesbezüglich auf § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen.

§ 6 Schutzbestimmungen der Zone I

(1) Für als Naturschutzgebiet ausgewiesene Gebiete wird auf § 4 Abs. 2 verwiesen.
(2) Über die Verbote des § 5 Abs. 1 und 2 hinaus ist es in den als Zone I ausgewiesenen Gebieten insbesondere verboten,
1.
Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher, Flechten oder Pilze, einschließlich ihrer Samen und Früchte, zu beschädigen oder zu entfernen,
2.
Pflanzen, Flechten oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen,
3.
Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten von wildlebenden Tieren, einschließlich Fischen in Teichen, Bächen oder sonstigen Gewässern, fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
außerhalb der befestigten Wege zu reiten oder mit Kutsche, Fahrrad, Pedelec oder E-Bike zu fahren,
5.
Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten sowie Jagdhunde einzusetzen,
6.
mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
7.
die forstliche Nutzung auszuüben,
8.
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben,
9.
Dauergrünland, Wiesen, Weiden oder Brachflächen umzubrechen, aufzuforsten oder die Nutzung von Wiesen zu ändern oder Drainmaßnahmen durchzuführen oder die Grasnarbe durch unsachgemäße Weidenutzung zu zerstören,
10.
Düngemittel, Silagen, biologische Wirtschaftsgüter oder Abfallprodukte zu lagern und
11.
Geocaching zu betreiben.
(3) Erlaubt bleiben
1.
die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland und Ackerland, einschließlich des dafür erforderlichen landwirtschaftlichen Verkehrs, jedoch unter den in Abs. 2, Nr. 9 und 10 genannten Einschränkungen,
2.
die Ausübung der Jagd mit den in Abs. 2 Nr. 5 aufgeführten Einschränkungen sowie notwendige Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr beim Auftreten von Wildseuchen sowie die Nachsuche mit Jagdhunden,
3.
die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden,
4.
der Neubau ortsfester jagdlicher Ansitzeinrichtungen sowie die Anlage neuer Jagdschneisen in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar mit Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender jagdlicher Ansitzeinrichtungen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar,
6.
die Nutzung und Erhaltung bestehender touristischer Infrastruktur und
7.
die Schaffung neuer Infrastruktur für sanften Tourismus im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

§ 7 Schutzbestimmungen der Zone II

(1) Über die Verbote des § 5 Abs.1 und 2 hinaus ist es in der als Zone II ausgewiesen Fläche insbesondere verboten,
1.
Dauergrünland, Wiesen, Weiden oder Brachflächen umzubrechen, aufzuforsten oder die Nutzung von Wiesen zu ändern oder Drainmaßnahmen durchzuführen oder die Grasnarbe durch unsachgemäße Weidenutzung zu zerstören,
2.
Düngemittel, Silagen, biologische Wirtschaftsgüter oder Abfallprodukte zu lagern.
(2) Erlaubt bleiben
1.
die forstwirtschaftliche Nutzung nach dem Hessischen Waldgesetz insbesondere mit dem Ziel des Schutzes des Waldes als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkung für den Klimaschutz,
2.
die extensive Bewirtschaftung von Ackerland und von Dauergrünland einschließlich dessen Beweidung sowie die Anwendung von Düngemitteln,
3.
das Sammeln von Beeren und Pilzen und das Pflücken von Blumen in geringer Menge für den eigenen Bedarf unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften,
4.
die Jagd nach Maßgabe der in § 6 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 genannten Bestimmungen sowie der Einsatz von Jagdhunden,
5.
öffentliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und der Erinnerungskultur,
6.
Maßnahmen von Forschungseinrichtungen,
7.
die Nutzung und Erhaltung bestehender touristischer Infrastruktur und
8.
die Schaffung neuer touristischer Infrastruktur im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde.
(3) Die Maßnahmen und die Veranstaltungen nach Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 sind der Oberen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
(4) Die §§ 33 und 34 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 8 Schutzbestimmungen der Zone III

(1) Im Geltungsbereich der Zone III gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Verbote.
(2) Erlaubt bleiben
1.
die land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, insbesondere nach § 5 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
die Lagerung von Düngemitteln, Silagen, biologischer Wirtschaftsgüter oder von Abfallprodukten,
3.
die Anwendung von Düngemitteln,
4.
das Sammeln von Beeren und Pilzen sowie das Pflücken von Blumen in geringer Menge für den eigenen Bedarf unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften,
5.
öffentliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und der Erinnerungskultur,
6.
Nutzung der bestehenden touristischen Infrastruktur,
7.
die Errichtung, Erneuerung oder wesentliche Änderung von Photovoltaikanlagen,
8.
Maßnahmen zum Erhalt und zur Schaffung von touristischer Infrastruktur,
9.
Maßnahmen von Forschungseinrichtungen und
10.
Baden, Lagern, Campen mit Zelten, Wohnmobilen oder -wägen, Klettern und Wasserfahrzeuge nutzen sofern dies im Rahmen privater Freizeitgestaltung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und mit Rücksicht auf die Schutzzwecke stattfindet,
11.
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(3) Die Maßnahmen und Veranstaltungen nach Abs. 2 Nr. 5, 7, 8 und 9 sind der Oberen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

§ 9 Allgemeine Ausnahmen

(1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 5 bis 8 sind ausgenommen:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder Tieren oder für erhebliche Sachwerte und zur Strafverfolgung,
2.
Befugnisse nach § 30 Luftverkehrsgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die Nutzung der zum Militärstraßengrundnetz gehörenden Straßen sowie sonstige Nutzungen der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr und anderer Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder des Verteidigungsauftrages,
3.
Nutzungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden planungsrechtlichen Zulassungen, behördlich erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen, Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich der dafür erforderlichen Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) sowie der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 20 S. 7),
5.
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1),
6.
Maßnahmen des Hochwasserschutzes und Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsarbeiten an Gewässern,
7.
die Ausübung der fischereiwirtschaftlichen oder angelfischereilichen Nutzung und Pflege der Gewässer auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen,
8.
Maßnahmen und Handlungen der Oberen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erfüllung der Schutzziele, insbesondere nach dem in § 11 geregelten Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan,
9.
Maßnahmen zur sachgemäßen Erhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der in der gemäß § 2 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung erfassten Einrichtungen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 sind der Oberen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Flüge im Such- und Rettungseinsatz, das Befahren mit Einsatzfahrzeugen sowie das Betreten durch Einsatz- und Rettungskräfte.
(3) Von den Verboten der §§ 5 bis 8 werden über die Ausnahmen nach Abs. 1 hinaus der Betrieb, die Errichtung, Erneuerung oder Änderung von Anlagen der Eisenbahn, einschließlich Bahnstromfernleitungen, von Straßen und Radwegen, einschließlich ihrer Bestandteile, von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und anderen Versorgungsleitungen, von kommunalen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, von Telekommunikationseinrichtungen sowie von Windenergieanlagen ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde hergestellt worden ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der Oberen Naturschutzbehörde verweigert wird.
(4) Von den Verboten der §§ 5 bis 8 werden über die Ausnahmen nach Abs. 1 und 3 hinaus der Rohstoffabbau einschließlich seiner vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde hergestellt worden ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der Oberen Naturschutzbehörde verweigert wird.
(5) Wurde für die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch gefasst, bleibt das weitere Planaufstellungsverfahren von diesem Gesetz unberührt. Wird ein Bebauungsplan, dessen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Baugesetzbuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst wurde, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen, findet § 9 Abs.1 im Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechende Anwendung.
(6) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Baugesetzbuch finden die Schutzbestimmungen der §§ 5 bis 8 keine Anwendung.
(7) Die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Entschädigungen, Verordnungsermächtigung

(1) Für Beschränkungen des Eigentums, die sich aus diesem Gesetz oder im Vollzug dieses Gesetzes ergeben, werden Entschädigungen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geleistet.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, über Abs. 1 hinaus auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt wird. In der Rechtsverordnung sind Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Ausgleichszahlungen zu bestimmen.

§ 11 Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan

(1) Um eine Entwicklung im Sinne der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 und 2 zu gewährleisten, ist für das Nationale Naturmonument ein Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan (Plan) von der Oberen Naturschutzbehörde zu erstellen. Der Plan umfasst die Ziele und Maßnahmen die zur Erfüllung der Schutzzwecke notwendig sind.
(2) Der Plan unterteilt sich in die Abschnitte Bestandssicherung, Ziele, Entwicklungsmöglichkeiten, Umsetzung konkreter Vorhaben und Finanzierung. Die Maßnahmenpläne der im Geltungsbereich liegenden Schutzgebiete werden, soweit möglich, in den Plan integriert.
(3) Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Satz 2 außerhalb der im Eigentum des Landes befindlichen Flächen dürfen nur mit Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten umgesetzt werden.
(4) Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Plan zu erstellen. Der Plan soll innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erstellung fortgeschrieben werden. Anschließend soll eine Fortschreibung nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren erfolgen.

§ 12 Fachbeirat, Verordnungsermächtigung

Die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Plans wird durch einen bei der obersten Naturschutzbehörde einzurichtenden Fachbeirat begleitet. Der Fachbeirat setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gemeinden und Landkreise, der Land- und Forstwirtschaft und der anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Denkmalfachbehörde und der Oberen Naturschutzbehörde sowie von Trägern der Erinnerungskultur zusammen. Die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere zur Zusammensetzung des Fachbeirats und das Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Fachbeirats sowie deren Rechte und Pflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen ein in § 5 Abs. 2 sowie §§ 6 bis 8 genanntes Verbot verstößt, wenn die Handlung nicht nach diesem Gesetz als erlaubt von den Verboten ausgenommen ist oder für die Handlung keine Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Genehmigung mit nach diesem Gesetz erforderlichem Benehmen oder Einvernehmen der Oberen Naturschutzbehörde oder eine Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt worden ist, nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(4) Die Untere Naturschutzbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 14 Kosten

Das Land Hessen stellt die erforderlichen Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Abgrenzungskarte
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