ZVEG
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Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (Zeitverwendungserhebungsgesetz - ZVEG)

ZVEG
Ausfertigungsdatum: 02.06.2021
Vollzitat:
"Zeitverwendungserhebungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1293)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)

§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen

Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Zweck der Erhebung

Zweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung und zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspolitischer Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 3 Erhebungseinheiten und Stichprobe

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.

§ 4 Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung

(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
(2) Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.
(3) Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

§ 6 Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haushaltsmitglieder:
1. Anzahl der Haushaltsmitglieder,
2. Geschlecht der Haushaltsmitglieder,
3. Alter der Haushaltsmitglieder,
4. Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder,
5. Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder,
6. Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder,
7. Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushaltsmitglieder,
8. im Haushalt gesprochene Sprachen,
9. Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Ausstattungsgüter und Internetzugang,
10. Unterstützung des Haushaltes durch nicht im Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die Leistungen für den Haushalt erbringen,
11. Haushaltsnettoeinkommen,
12. Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitäten von Kindern unter zehn Jahren,
13. Familienstand der Haushaltsmitglieder,
14. Haupt- und Erwerbsstatus,
15. Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit,
16. Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des Arbeitswegs,
17. Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder,
18. schulische und berufliche Ausbildung und Bildungsabschlüsse,
19. Formen und Umfang von freiwilligem Engagement,
20. Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen,
21. Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die nicht im selben Haushalt leben,
22. Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit und allgemeine Lebenszufriedenheit,
23. Staat der Geburt der Eltern,
24. Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder sowie mit diesem einhergehende Einschränkungen.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren einzeln erhoben:
1. Art, Dauer und Ort ausgeübter Aktivitäten sowie daran beteiligte Dritte und dafür verwendete Informations- und Kommunikationstechnologien,
2. Bewertung der verwendeten Zeit und Zeitwünsche.

§ 7 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:
1. Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2. Wohnanschrift,
3. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.

§ 8 Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,
2. einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
3. die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie
4. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,
soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
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