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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Vom 16. Dezember 2005

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Vom 16. Dezember 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30.08.2011 (GVBl. S. 342)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen vom 16. Dezember 200530.12.2005
Eingangsformel30.12.2005
§ 130.12.2005
§ 230.12.2005
§ 330.12.2005
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen30.12.2005
Artikel 130.12.2005
Artikel 230.12.2005
Artikel 330.12.2005
Artikel 430.12.2005
Artikel 530.12.2005
Artikel 630.12.2005
Artikel 730.12.2005
Artikel 830.12.2005
Artikel 930.12.2005
Anlage - Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462) -15.10.2010
Erster Teil - Die Kammern15.10.2010
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften15.10.2010
§ 1 - Kammern für Heilberufe15.10.2010
§ 2 - Mitglieder der Kammern15.10.2010
§ 3 - Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs15.10.2010
§ 3 a - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht15.10.2010
§ 4 - Anmeldung bei der Kammer15.10.2010
§ 5 - Meldungen der Kammern an andere Behörden15.10.2010
§ 6 - Kammersatzung15.10.2010
§ 7 - Finanzwesen15.10.2010
§ 8 - Beiträge, Kosten15.10.2010
Zweites Kapitel - Aufgaben15.10.2010
§ 9 - Aufgaben der Kammern15.10.2010
§ 10 - Ethikkommission15.10.2010
§ 11 - Schlichtungsstellen15.10.2010
§ 12 - Versorgungseinrichtungen15.10.2010
§ 13 - Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer15.10.2010
§ 14 - Übertragener Wirkungskreis15.10.2010
§ 14 a - Lebendspendekommission15.10.2010
§ 15 - Auskunftspflichten gegenüber der Kammer15.10.2010
Drittes Kapitel - Organe15.10.2010
§ 16 - Kammerversammlung und Vorstand15.10.2010
§ 17 - Bildung der Kammerversammlung15.10.2010
§ 18 - Wahlgrundsätze und Wahlverfahren15.10.2010
§ 19 - Wahlkreise15.10.2010
§ 20 - Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen15.10.2010
§ 21 - Wählbarkeit15.10.2010
§ 22 - Wahlordnungen15.10.2010
§ 23 - Bildung von Gruppen15.10.2010
§ 24 - Sitzungen der Kammerversammlung15.10.2010
§ 25 - Aufgaben der Kammerversammlung15.10.2010
§ 26 - Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen15.10.2010
§ 27 - Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien15.10.2010
§ 28 - Vorstand15.10.2010
§ 29 - Aufgaben des Vorstandes15.10.2010
§ 30 - Sitzungen des Vorstandes15.10.2010
§ 31 - Vertretung der Kammer15.10.2010
Zweiter bis Vierter Teil - ……15.10.2010
Fünfter Teil - Datenverarbeitung, Aufsicht15.10.2010
§ 85 a - Datenverarbeitung und Auskunftspflichten15.10.2010
§ 86 - Aufgaben der Aufsicht15.10.2010
§ 87 - Aufsichtsbefugnisse15.10.2010
Sechster Teil - Schlussbestimmungen15.10.2010
§ 88 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten15.10.2010
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 26. September 2005 in Mainz und am 20. September 2005 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Die nach Artikel 2 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend geltenden Bestimmungen des niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), werden nachstehend als Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des im Anhang veröffentlichten niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe, soweit sie nach Artikel 2 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend gelten, unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz als Mitglied angehören.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen der Satzung des Versorgungswerks finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich im Land Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie der Art und des Umfangs der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen.

Artikel 7

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft- Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Rheinland-Pfalz angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz herzustellen.

Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr teilt dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages mit.
(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.
Mainz, den 26.09.2005 Hannover, den 20.09.2005
Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Land Niedersachsen
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Malu Dreyer Walter Hirche

Anlage

(zu § 2 des Landesgesetzes)
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462) -
Erster Teil Die Kammern
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1Kammern für Heilberufe
§ 2Mitglieder der Kammern
§ 3Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
§ 3aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht
§ 4Anmeldung bei der Kammer
§ 5Meldungen der Kammern an andere Behörden
§ 6Kammersatzung
§ 7Finanzwesen
§ 8Beiträge, Kosten
Zweites Kapitel Aufgaben
§ 9Aufgaben der Kammern
§ 10Ethikkommission
§ 11Schlichtungsstellen
§ 12Versorgungseinrichtungen
§ 13Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer
§ 14Übertragener Wirkungskreis
§ 14a Lebendspendekommission
§ 15Auskunftspflichten gegenüber der Kammer
Drittes Kapitel Organe
§ 16Kammerversammlung und Vorstand
§ 17Bildung der Kammerversammlung
§ 18Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
§ 19Wahlkreise
§ 20Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
§ 21Wählbarkeit
§ 22Wahlordnungen
§ 23Bildung von Gruppen
§ 24Sitzungen der Kammerversammlung
§ 25Aufgaben der Kammerversammlung
§ 26Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
§ 27Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien
§ 28Vorstand
§ 29Aufgaben des Vorstandes
§ 30Sitzungen des Vorstandes
§ 31Vertretung der Kammer
Zweiter bis Vierter Teil ...
Fünfter Teil Datenverarbeitung, Aufsicht
§ 85 aDatenverarbeitung und Auskunftspflichten
§ 86Aufgaben der Aufsicht
§ 87Aufsichtsbefugnisse
Sechster Teil Schlussbestimmungen
§ 88In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil Die Kammern

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kammern für Heilberufe

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
1.
der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,
2.
der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,
3.
der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,
4.
der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,
5.
der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.
(2)
1
Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover.
2
Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.

§ 2 Mitglieder der Kammern

(1)
1
Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer.
2
Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur gelegentlich oder vorübergehend ausüben.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3)
1
Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer.
2
Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Personen, die
1.
als Staatsangehörige
a)
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b)
eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder
c)
eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
oder
2.
als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,
einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.
(2)
1
Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen.
2
Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.

§ 3 a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht

(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2)
1
Hat die Tierärztekammer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt.
2
Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Wer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.

§ 4 Anmeldung bei der Kammer

(1)
1
Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden.
2
Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden.
(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente.
(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.
(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 1 500 Euro festsetzen.

§ 5 Meldungen der Kammern an andere Behörden

Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsjahr,
3.
Dienst- und Privatanschrift,
4.
dienstliche und private Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
5.
Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.

§ 6 Kammersatzung

Die Kammern geben sich eine Satzung (Kammersatzung), in der insbesondere zu regeln ist:
1.
die Zusammensetzung und die Aufgaben ihrer Organe,
2.
die Bezirksstellen oder weitere Untergliederungen,
3.
die von der Kammerversammlung zu bildenden ständigen Ausschüsse, deren Arbeitsgebiete und Größe, deren Einberufung und das Verfahren dieser und der sonstigen Ausschüsse (§ 27 Abs. 1) sowie deren Zusammenarbeit mit der Kammerversammlung,
4.
die Bildung sowie die Rechte und Pflichten von Gruppen, zu denen sich Mitglieder der Kammerversammlung zusammenschließen (§ 23),
5.
die Einberufung der Kammerversammlung,
6.
die Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Wahl des Vorstandes.

§ 7 Finanzwesen

(1)
1
Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch eine Haushalts- und Kassenordnung.
2
Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen.
3
Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 vom Hundert des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3)
1
Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht.
2
Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken.
3
§ 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
4
§ 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 8 Beiträge, Kosten

(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2)
1
Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen.
2
Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung.
3
Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen.
4
Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

Zweites Kapitel Aufgaben

§ 9 Aufgaben der Kammern

(1)
1
Es ist Aufgabe der Kammern,
1.
im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der in § 3 Abs. 1 genannten Personen zu überwachen und die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
3.
die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen sowie die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern, deren Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
4.
auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten, wobei die Zuständigkeit anderer Stellen unberührt bleibt,
5.
Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,
6.
in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen
a)
Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gutachter zu benennen und
b)
Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen
sowie Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, zu informieren und zu beraten,
7.
auf eine ausreichende ärztliche, arzneiliche, tierärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,
8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
9.
jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,
10.
ihren Kammermitgliedern elektronische Heilberufsausweise auszugeben.
2
Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.
(2)
1
Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
2
Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme.
3
Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
1.
die Informationen über die gegen das Kammermitglied verhängten berufsrechtlichen Maßnahmen und
2.
die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines gegen das Kammermitglied aufgrund einer Dienstleistung anhängigen Beschwerdeverfahrens erforderlich sind.
(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.
(4)
1
Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden.
2
Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen.
3
Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die §§ 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(5)
1
Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat.
2
Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt.
3
Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sein.
4
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Ethikkommission

(1) Die Ärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission ein.
(2) Die Ärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
2.
die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
3.
deren Zusammensetzung,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes,
8.
die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
9.
die Kosten des Verfahrens,
10.
die Entschädigung der Mitglieder.
(3) Die an medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Ärztekammer.

§ 11 Schlichtungsstellen

1
Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein.
2
§ 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 gilt entsprechend.

§ 12 Versorgungseinrichtungen

(1)
1
Die Kammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen.
2
Sie kann die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2)
1
Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden.
2
Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet.
3
Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3)
1
Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
2
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung gewählt.
3
Werden Angehörige anderer Kammern in ein Versorgungswerk aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern des Versorgungswerks gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die das Altersversorgungswerk betreffenden Satzungen.
4
Anderen Kammern, die sich einem Versorgungswerk angeschlossen haben, steht im Ausschuss nach Satz 1 mindestens je ein Sitz zu.
5
Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen.
6
Außerdem ist wenigstens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen.
7
Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.
8
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung gewährt
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
4.
Waisenrente und
5.
andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(5)
1
Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge.
2
Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.
(6) Durch Satzung ist zu bestimmen
1.
wer versicherungspflichtig ist,
2.
wie hoch die Beiträge sind,
3.
welchen Umfang die Versorgungsleistungen haben,
4.
wann die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beginnt und endet sowie
5.
wer von der Versicherungspflicht befreit ist.
(7) Die Satzung kann für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.

§ 13 Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer

1
Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten.
2
Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.

§ 14 Übertragener Wirkungskreis

1
Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).
2
Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

§ 14 a Lebendspendekommission

(1)
1
Bei der Ärztekammer Niedersachsen wird die „Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen“ errichtet, die aus
1.
einer Person mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der weder bei der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person
besteht, die vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
2
Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
3
Wiederbestellungen sind zulässig.
4
Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(3)
1
Die Kommission verhandelt den schriftlichen Antrag einer niedersächsischen Einrichtung, in der ein Organ entnommen werden soll, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung.
2
Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden.
3
Die Kommission kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.
(4)
1
Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit.
2
Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung sowie der organspendenden Person und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem wesentlichen Ergebnis zu fertigen.
(6)
1
Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Einrichtungen Verträge über die Kostenerstattung schließen.
2
Soweit die Kosten nicht von Dritten zu tragen sind, erstattet sie das Land.

§ 15 Auskunftspflichten gegenüber der Kammer

1
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
2
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

Drittes Kapitel Organe

§ 16 Kammerversammlung und Vorstand

Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

§ 17 Bildung der Kammerversammlung

(1)
1
Die Kammerversammlung wird auf fünf Jahre von den Kammermitgliedern gewählt.
2
Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung.
3
Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen.
4
Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
1.
wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
2.
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, und zwar auch dann, wenn deren oder dessen Aufgabenkreis die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wer aufgrund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
4.
wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.

§ 18 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

(1) Gewählt wird durch Briefwahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.
(2)
1
Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme.
2
Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können.
3
Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.
4
Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3)
1
In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
2
Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
3
Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

§ 19 Wahlkreise

(1)
1
Die Wahl wird in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durchgeführt.
2
Die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung wird von der Kammer festgelegt.
3
Bestehen Bezirks- oder Kreisstellen der Kammer, so sollen die Abgrenzungen der Wahlkreise in Anlehnung an deren Gebiete festgelegt werden.
(2) Bei der Festlegung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung ist sicherzustellen, dass den Stimmen bei der Wahl ein annähernd gleiches Gewicht zukommt.

§ 20 Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen

(1)
1
Zur Kammerversammlung
1.
der Ärztekammer ist für je 500,
2.
der Tierärztekammer für je 120 und
3.
der Zahnärztekammer für je 120
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen.
2
Die Höchstzahl beträgt jedoch
1.
bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
2.
bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder und
3.
bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder.
3
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen.
4
Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen.
5
Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2)
1
Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbständig und ein unselbständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder.
2
Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbständiges und ein unselbständig tätiges Kammermitglied.
3
Die selbständig und die unselbständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen.
4
Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3)
1
Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder.
2
Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt.
3
Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen.
4
Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4)
1
Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an.
2
Das Nähere regelt die Kammersatzung.

§ 21 Wählbarkeit

(1)
1
Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammermitglieder.
2
Nicht wählbar ist, wer
1.
nicht wahlberechtigt ist (§ 17 Abs. 2),
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
3.
infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist,
4.
bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.

§ 22 Wahlordnungen

1
Das Nähere über die Wahl der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung.
2
Darin legt sie auch die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise fest.

§ 23 Bildung von Gruppen

1
Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen.
2
Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.

§ 24 Sitzungen der Kammerversammlung

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein und leitet die Verhandlungen.
2
Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.
3
Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neugewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der früheren Wahlperiode nicht mehr stattfinden.
(2) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(3)
1
Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Kammersatzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
2
Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4)
1
Kammermitglieder können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen.
2
Die Kammerversammlung kann die Teilnahme durch Beschluss für einzelne Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung ausschließen; der Beschluss ist zu verkünden.

§ 25 Aufgaben der Kammerversammlung

Die Kammerversammlung beschließt über
1.
Satzungen, insbesondere die
a)
Kammersatzung,
b)
Haushalts- und Kassenordnung,
c)
Beitragsordnung,
d)
Leistungsordnung für die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer,
e)
Kostensatzung,
f)
Berufsordnung,
g)
Weiterbildungsordnung,
h)
Notfalldienstordnung,
i)
Alterssicherungsordnung,
j)
Wahlordnung,
k)
Satzung für die Ethikkommission,
2.
die Geschäftsordnung,
3.
die Bildung der Ausschüsse,
4.
die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kammer in Gremien,
5.
die Errichtung von Versorgungseinrichtungen und sonstigen sozialen Einrichtungen,
6.
die Wahl des Vorstandes,
7.
die Feststellung des Haushaltsplans,
8.
die Entlastung des Vorstandes,
9.
die Errichtung von Bezirksstellen oder weiteren Untergliederungen,
10.
alle sonstigen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.

§ 26 Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen

(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.
(2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.

§ 27 Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien

(1)
1
Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2
Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden.
3
Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht.
4
Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
(2)
1
Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes.
2
Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.

§ 28 Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
2.
einem Mitglied, das die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, und
3.
nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.
(4) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.
(5) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das
1.
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
2.
im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße belegt worden ist, für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(6)
1
Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
2
An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt.
(7) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus.

§ 29 Aufgaben des Vorstandes

(1)
1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung.
2
Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.
(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.

§ 30 Sitzungen des Vorstandes

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen.
2
Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 31 Vertretung der Kammer

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
2
Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.

Zweiter bis Vierter Teil ……

Fünfter Teil Datenverarbeitung, Aufsicht

§ 85 a Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

(1)
1
Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2
Zu diesem Zweck darf sie insbesondere über die in den §§ 4 und 5 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe und die Berufsgerichte verarbeiten.
(2) Die Kammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 63 und über Rügen nach § 64 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.
(3)
1
Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis, in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung und über statistische Angaben zu erteilen.
2
Die Kammer ist berechtigt, für An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern deren Namen und Anschrift der Aufsichtsbehörde, den für die Approbation zuständigen Behörden, den Gesundheitsbehörden, den Veterinärbehörden, den Ausbildungsstätten und den Trägern der Sozialversicherung mitzuteilen und solche Angaben von den genannten Stellen einzuholen.
3
Die für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständige Kammer
1.
auf Anfrage über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Kammermitglieder und
2.
von Amts wegen über das Erlöschen, die Aufhebung oder das Ruhen der Approbation oder Berufserlaubnis eines Kammermitglieds.
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Kammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.
(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 86 Aufgaben der Aufsicht

(1)
1
Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben.
2
Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 87 Aufsichtsbefugnisse

(1)
1
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte verlangen.
2
Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen.
2
Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
3
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3)
1
Erfüllt eine Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
2
Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen.
3
Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen, die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5)
1
Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen.
2
Ihre Vertreterin oder ihr Vertreter hat jederzeit das Rederecht.

Sechster Teil Schlussbestimmungen

§ 88 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

*)
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 30. Mai 1980 (Nds. GVBl. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Februar 1994 (Nds. GVBl. S. 84),
2.
die Wahlordnung für die Wahlen zu den Kammerversammlungen der Ärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer und Zahnärztekammer vom 9. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1980 (Nds. GVBl. S. 43),
3.
die Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom 7. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 174).
Fußnoten
*)
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259).
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