ALR§710PR HE
DE - Landesrecht Hessen

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 179401.01.2004
II. Teil01.01.2004
11. Titel01.01.2004
§ 710 - Automatisierte Registerführung im Auftrag01.01.2004

II. Teil

11. Titel

§ 710 Automatisierte Registerführung im Auftrag

Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
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