Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 | 01.01.2004 |
II. Teil | 01.01.2004 |
11. Titel | 01.01.2004 |
§ 710 - Automatisierte Registerführung im Auftrag | 01.01.2004 |
II. Teil
11. Titel
§ 710 Automatisierte Registerführung im Auftrag
Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
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