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DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 23. November 2011

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 23. November 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. November 201101.12.2011
Eingangsformel01.12.2011
§ 101.12.2011
§ 201.12.2011
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz zu dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder durch die Erklärung des Ministers der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. September 2011 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung des Ministers der Justiz und für Verbraucherschutz werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Regelungen des Staatsvertrages nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 23. November 2011
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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