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Urkunde, die Dotation für das Kirchen- und Schulwesen der hiesigen katholischen Gemeinde betreffend Vom 2. Februar 1830

Urkunde, die Dotation für das Kirchen- und Schulwesen der hiesigen katholischen Gemeinde betreffend Vom 2. Februar 1830
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 aufgehoben durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Urkunde, die Dotation für das Kirchen- und Schulwesen der hiesigen katholischen Gemeinde betreffend vom 2. Februar 183001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Kirchen01.01.2004
§ 2 - Kirchengeräthschaften etc.01.01.2004
§ 3 - Pfarrhäuser und Oberglöckner-Wohnungen01.01.2004
§ 4 - Naturalien01.01.2004
§ 5 - Gehalte der Pfarrer01.01.2004
§ 6 - Cultus-Kosten und niedere Kirchenofficianten01.01.2004
§ 7 - Emeritirungs-Gehalte und Unterstützungen01.01.2004
§ 801.01.2004
§ 9 - Dotations-Modus01.01.2004
§ 10 - Abgaben-Freiheit01.01.2004
§ 11 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 12 - Dotation der Schulen01.01.2004
Verkündet am 23. März 1830
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt urkunden und bekennen hiermit:
Um der Vorschrift des Art. 39 der Constitutions-Ergänzungs-Acte, wonach für die eigene Dotation des lutherischen und katholischen Religions-Cultus und Schulwesens gesorgt werden und zu dem Ende Vorschläge des Senats an den Gesetzgebenden Körper gelangen sollen, nachdem der Bedarf dieser Dotation ausgemittelt worden, Folge zu geben, wird andurch für die katholische Gemeinde auf verfassungsmäßige Beschlüsse der Gesetzgebenden Versammlung vom 12., 19., 23., 30. December 1829, 3. und 6. Januar 1830 folgendes festgesetzt:

§ 1 Kirchen

Es werden der katholischen Gemeinde folgende Kirchen:
1.
die St. Bartholomäus-
2.
die Liebfrauen- und
3.
die St. Leonhards-Kirche,
für deren Cultus, zum immerwährenden alleinigen Gebrauche mit der Versicherung bestimmt, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem anderen Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar die Kirchengebäude und Zugehörungen, wie die Orgeln u. dgl. fortwährend in gutem Stand erhalten werde. Kleine Reparaturen, bis zum Belaufe von Fünfzig Gulden jährlich für jede Kirche können vom kirchlichen Gemeinde-Vorstand, ohne Ermächtigung einer anderen Behörde vorgenommen und direct an die Staats-Casse angewiesen werden.

§ 2 Kirchengeräthschaften etc.

Sämmtliche, in den oben (§ 1) genannten Kirchen befindlichen oder dazu gehörigen Geräthschaften, Gemälde usw. verbleiben denselben.

§ 3 Pfarrhäuser und Oberglöckner-Wohnungen

Es werden der katholischen Gemeinde drei geräumige und anständige Pfarrhäuser und drei Oberglöcknerwohnungen in der Nähe der resp. Kirchen zum immerwährenden Gebrauche für diesen Zweck, mit der Versicherung überwiesen, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem andern Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar solche fortwährend in gutem Stande erhalten werde.

§ 4 Naturalien

Die Verabreichung von Naturalien aus dem Aerar hört gänzlich auf.

§ 5 Gehalte der Pfarrer

Zur festen Verwendung für die Besoldungen der Pfarrer oder Kirchendirectoren erhält die katholische Gemeinde jährlich
1. Für den Pfarrer ad St. Barthol. fl. 2000
2. Für die Directoren der Liebfrauen- und Leonhardskirche zu fl. 1700 fl. 3400
Zusammen fl. 5400
geschrieben Fünf tausend vierhundert Gulden im fl. 24-Fuße und für sieben Capläne fl. 5850
geschrieben Fünf tausend Achthundert u. fünfzig Gulden im fl. 24-Fuße, mithin zusammen Elftausend zweyhundert und fünfzig Gulden im fl. 24-Fuß.

§ 6 Cultus-Kosten und niedere Kirchenofficianten

Der freien Verfügung des Kirchen-Vorstandes zur zweckmäßigen Verwendung und Vertheilung Behufs des Cultus werden überlassen:
1. Für Oberglöckner fl. 1250
2. Für Unterglöckner fl. 500
3. Für Organisten fl. 700
4. Für Balkentreter fl. 120
5. Für Vorsänger, Sacristeybedarf und unvorhergesehene Fälle unter Ueberlassung an die Gemeinde des Ertrags des Geläutes bey Sterbefällen und Anniversarien; fl. 2156
6. Für insgemein fl. 324
mithin zusammen fl. 5050
geschrieben Fünf tausend und fünfzig Gulden im fl. 24 Fuß. Außerdem soll die erste Instandsetzung und Wiederherstellung der Kirchengeräthschaften, dem erweislichen Bedarf gemäß, aus dem Aerar bestritten werden.

§ 7 Emeritirungs-Gehalte und Unterstützungen

(1) Wenn Wir einen Pfarrer pro emerito erklären, so soll derselbe nach den, darüber auf gesetzlichem Wege zu treffenden Bestimmungen als maximum, seinen ganzen Gehalt an Geld, statt der an seinen Nachfolger zu überlassenden Wohnung eine Vergütung von Vier hundert Gulden im fl. 24 Fuße aus dem Aerar jährlich lebenslänglich zu beziehen haben.
(2) Bey den Caplänen und niederen Kirchenofficianten findet keine Emeritirung statt; es wird jedoch nach Befund der Umstände und nach von Uns geschehener Prüfung derselben, eine Unterstützung aus dem Aerar bewilligt werden.

§ 8

Wenn Jemand, der eine Pension aus der Staats-Casse bezieht, zu einem Kirchendienst verwendet wird, so liegt der Kirchengemeinde ob, denselben aus dem Dotationsfond zu salariren und die Auszahlung der Pension aus der Staatscasse cessirt in so weit, als der Betrag, des von der Kirchen-Gemeinde bezogenen Salairs reicht.

§ 9 Dotations-Modus

Die katholische Gemeinde hat den Gesammtbetrag der, ihr verliehenen Dotation von Sechzehn tausend drey hundert Gulden im fl. 24 Fuß als ewige, unablösbare und unveräußerliche Rente in vierteljährigen, anticipando zu entrichtenden Raten, aus der Staatskasse und zwar mit dem 1. April 1830 anfangend, zu erhalten und wie solche alsbald in den Bezug des ganzen Betrags gesetzt wird, so hat es hiebey für immer, und ohne daß eine weitere Leistung dem Aerar, außer in den, in gegenwärtiger Dotations-Urkunde speciell ausgedrückten Fällen, angesonnen werden könnte, sein Verbleiben.

§ 10 Abgaben-Freiheit

Die gedachte Gemeinde hat von dieser ewigen Rente, keine Steuern und Abgaben zu entrichten, jedoch unabbrüchig derjenigen Leistungen, welche den einzelnen Percipienten in ihrem Verhältnis zum Staate obliegen.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12 Dotation der Schulen

(1) Den Schulen der katholischen Gemeinde
1.
der Selectenschule,
2.
der Domschule,
3.
der englischen Fräulein- und
4.
Rosenberger-Einigungsschule
werden die zum Schulgebrauch dermalen angewiesenen Localitäten eigenthümlich und für immer gewidmet und überlassen, auch die Freyheit von allen Lasten für diese Gebäulichkeiten gewährt.
(2) Außerdem erklären Wir das städtische Aerar für verpflichtet, denjenigen Bedarf dieser Gemeinde-Schulen, welcher durch das Schulgeld oder deren sonstige Einkünfte nicht gedeckt seyn wird, jederzeit aus den Staats-Mitteln unmittelbar zu ergänzen.
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