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Urkunde, die Dotation für den evangelisch-lutherischen Religionskultus dahier betreffend Vom 2. Februar 1830

Urkunde, die Dotation für den evangelisch-lutherischen Religionskultus dahier betreffend Vom 2. Februar 1830
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Urkunde, die Dotation für den evangelisch-lutherischen Religionskultus dahier betreffend vom 2. Februar 183001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Kirchen01.01.2004
§ 2 - Kirchenstühle01.01.2004
§ 3 - Kirchengeräthschaften etc. etc.01.01.2004
§ 4 - Pfarrhäuser01.01.2004
§ 5 - Vorsinger- und Glöcknerwohnungen01.01.2004
§ 6 - Locale des Kirchen-Vorstandes01.01.2004
§ 7 - Naturalien01.01.2004
§ 8 - Gehalte der Pfarrer01.01.2004
§ 9 - Cultus-Kosten und niedere Kirchen-Officianten01.01.2004
§ 10 - Kirchen-Musik01.01.2004
§ 11 - Emeritierungs-Gehalte und Unterstützungen01.01.2004
§ 12 - Predigers-Wittwen01.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 14 - Dotations-Modus01.01.2004
§ 15 - Abgaben-Freiheit01.01.2004
§ 16 - Rechnungs-Ablage und Nachweis der Verwendung01.01.2004
§ 17 - Dotation der Schulen01.01.2004
Verkündet am 23. März 1830
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt urkunden und bekennen hiermit:
Um der Vorschrift des Art. 39 der Constitutions-Ergänzungs-Acte, wonach für die eigene Dotation des lutherischen und katholischen Religions-Cultus und Schulwesens gesorgt werden, und zu dem Ende Vorschläge des Senats an den gesetzgebenden Körper gelangen sollen, nachdem der Bedarf dieser Dotation ausgemittelt worden, Folge zu geben, wird andurch für die evangelisch-lutherische Gemeinde auf verfassungsmäßige Beschlüsse der gesetzgebenden Versammlung vom 12, 19, 23, 30. December 1829, 3. und 6. Januar 1830, folgendes festgesetzt:

§ 1 Kirchen

Es werden der evangelisch-lutherischen Gemeinde folgende Kirchen:
1.
die Barfüßer-
2.
Sanct Catharinen-
3.
Sanct Peters-
4.
Weisfrauen-
5.
Drey-Königs- und
6.
die heilige Geist-Kirche, oder im Fall die letzte eingehen würde, die Nicolai- oder auch eine andere passende Kirche, für deren Cultus, zum immerwährenden alleinigen Gebrauche mit der Versicherung bestimmt, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem andern Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar oder die hiezu verbundenen Stiftungen die Kirchengebäude und Zugehörungen, wie die Orgeln und dergleichen fortwährend in gutem Stande erhalten werden. Kleine Reparaturen, bis zum Belaufe von Fünfzig Gulden jährlich für jede Kirche können vom kirchlichen Gemeinde-Vorstand, ohne Ermächtigung einer anderen Behörde vorgenommen und direct an die Staats-Casse angewiesen werden.

§ 2 Kirchenstühle

(1) Alle vacanten oder vacant werdenden Plätze in diesen Kirchen sollen, unbeschadet der Rechte der etwaigen Eigenthümer künftig weder vermiethet, noch verkauft, sondern frey gelassen werden.
(2) Das Ab- und Zuschreiben der, im Privat-Eigenthum verbleibenden Plätze wird dem Kirchen-Vorstande, gegen Vergütung seiner Auslagen von Seiten der Eigenthümer übertragen.

§ 3 Kirchengeräthschaften etc. etc.

Sämmtliche, in den oben (§ 1) genannten Kirchen befindlichen oder dazu gehörigen Geräthschaften, Gemälde usw. verbleiben denselben.

§ 4 Pfarrhäuser

Es werden der evangelisch-lutherischen Gemeinde zwölf Wohnungen für die zwölf Pfarrer dieser Gemeinde zum immerwährenden Gebrauche für diesen Zweck, mit der Versicherung überwiesen, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem andern Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar oder die hiezu verbundenen Stiftungen solche fortwährend in gutem Stande erhalten werden.

§ 5 Vorsinger- und Glöcknerwohnungen

Da die Gehalte der Vorsinger und Glöckner von der evangelisch-lutherischen Gemeinde in der Weise regulirt werden, daß sich dieselben ihre Wohnungen selbst stellen können, so werden keine solche vom Aerar für sie bestimmt.

§ 6 Locale des Kirchen-Vorstandes

Dem kirchlichen Gemeinde-Vorstand wird ein angemessenes und anständiges Locale für seine Sitzungen, die Aufbewahrung seiner Casse, Acten, Documente, den Communion-Wein etc. eingeräumt und übergeben werden.

§ 7 Naturalien

(1) Die Verabreichung von Naturalien aus dem Aerar hört gänzlich auf, bis auf 96 Klafter vier Schuh langes Buchenscheitholz an die 12 Pfarrer, und 2 ½ Klafter dreyschuhiges Eichen-, 2 Klafter vierschuhiges Buchen- und 1 ½ Klafter dreyschuhiges Buchenscheitholz, für den Bedarf der St. Catharinen-, St. Peters- und drey Königs-Kirche, so wie der Stube des Prediger-Convents, welche das Aerar fortwährend in natura zu dem bezeichneten Zwecke abgiebt.
(2) Bey der Wiedereröffnung der Barfüßer- und Nicolai-Kirche soll der verhältnißmäßige Mehrbedarf für diese beyden Kirchen ebenfalls aus dem Aerar in natura gegeben werden.

§ 8 Gehalte der Pfarrer

Zur festen Verwendung für die Besoldungen der Pfarrer erhält die evangelisch-lutherische Gemeinde jährlich
1. Für die Besoldung des Seniors der 11 Pfarrer zu fl. 1600 Zusammen fl. 2000 = 17600 fl. 19600
geschrieben Neunzehntausend Sechshundert Gulden im fl. 24 Fuß, und zur Remunerirung der Candidaten fl. 263
geschrieben Zweihundert drei und Sechszig Gulden im fl. 24, Fuße, mithin Zusammen fl. 19863
geschrieben Neunzehntausend Achthundert drei und sechzig Gulden im fl. 24. Fuß.

§ 9 Cultus-Kosten und niedere Kirchen-Officianten

Der freien Verfügung des Kirchen-Vorstandes zur zweckmäßigsten Verwendung und Vertheilung Behufs des Cultus werden überlassen:
1. für Communion-Wein u. Hostien fl. 1210.- kr.
2. für Organisten und Vorsänger fl. 3600.- kr.
3. für Calcanten fl. 479.14 kr.
4. für Glöckner fl. 2000.- kr.
5. für das Stimmen der Orgeln fl. 200.- kr.
6. für das Reinhalten der Kirchen, die Unterhaltung der Geräthschaften, Beleuchtung und Druckkosten fl. 583.36 kr.
7. für die Kosten der Geschäftsführung des Kirchen-Vorstandes, für Vicariats-Gehalte und andere nicht vorherzusehende kleine Ausgaben fl.- 564.10 kr.
Zusammen fl. 8637.- kr.
Geschrieben Achttausend sechshundert sieben u. dreißig Gulden im fl. 24 Fuß.

§ 10 Kirchen-Musik

Die für Kirchen-Musik bestehenden Legate sollen ihre ursprüngliche Bestimmung behalten; das Aerar trägt jedoch nichts mehr zur Unterhaltung der Kirchen-Musik bey.

§ 11 Emeritierungs-Gehalte und Unterstützungen

(1) Wenn Wir einen Pfarrer pro emerito erklären, so soll derselbe nach den, darüber auf gesetzlichem Wege zu treffenden Bestimmungen als Maximum, seinen ganzen Gehalt an Geld, statt der an seinen Nachfolger zu überlassenden Wohnung eine Vergütung von Vierhundert Gulden im fl. 24 Fuße u. Acht Klafter Buchen-Scheit-Holz in natura aus dem Aerar jährlich lebenslänglich zu beziehen haben.
(2) Bey den niederen Kirchenofficianten findet keine Emeritirung statt; es wird jedoch, nach Befund der Umstände und nach von Uns geschehener Prüfung derselben, eine Unterstützung aus dem Aerar bewilligt werden.

§ 12 Predigers-Wittwen

Die Unterstützung der Predigers-Wittwen und das etwa denselben zu verwilligende Gnaden-Quartal verbleiben ganz in ihrem bisherigen Verhältniß.

§ 13

Wenn jemand, der eine Pension aus der Staats-Casse bezieht, zu einem Kirchendienst verwendet wird, so liegt der Kirchen-Gemeinde ob, denselben aus dem Dotationsfond zu salariren, und die Auszahlung der Pension aus der Staats-Casse cessirt in so weit, als der Betrag des, von der Kirchen-Gemeinde bezogenen Salairs reicht.

§ 14 Dotations-Modus

Die evangelisch-lutherische Gemeinde hat den Gesammtbetrag der, ihr verliehenen Dotation von Acht und Zwanzigtausend fünfhundert Gulden im fl. 24. Fuß, und acht und neunzig Klafter vier schuhiges, ein und ein halbes Klafter drey schuhiges Buchenscheitholz, so wie zwey und ein halbes Klafter dreyschuhiges Eichenscheitholz, mit Einschluß der im § 7 alleinig vorbehaltenen weiteren Verabreichung als ewige, unablösbare und unveräußerliche Rente, und zwar den Geldbetrag in vierteljährigen, anticipando zu entrichtenden Raten, aus der Staats-Casse und zwar mit dem 1. April 1830 anfangend, zu erhalten und wie solche alsbald in den Bezug des ganzen Betrags gesetzt wird, so hat es hiebey für immer, und ohne daß eine. weitere Leistung dem Aerar, außer in den, in gegenwärtiger Dotations-Urkunde speciell ausgedrückten Fällen, angesonnen werden könnte, sein Verbleiben.

§ 15 Abgaben-Freiheit

Die gedachte Gemeinde hat von dieser ewigen Rente, keine Steuern und Abgaben zu entrichten, jedoch unabhängig derjenigen Leistungen, welche den einzelnen Percipienten in ihrem Verhältnis zum Staate obliegen.

§ 16 Rechnungs-Ablage und Nachweis der Verwendung

Der evangelisch-lutherische kirchliche Gemeinde-Vorstand hat die Verwaltung und Verwendung der ihm überwiesenen Dotation, unter Unserer verfaßungsmäßigen Oberaufsicht zu besorgen, und dem evangelisch-lutherischen Consistorium über die gehörige und vorschriftsmäßige Verwaltung und Verwendung der zu beziehenden ewigen Rente Rechnung und Nachweis vorzulegen.

§ 17 Dotation der Schulen

(1) Den Schulen der beyden evangelisch-protestantischen Gemeinden
1.
der Catharinen- oder Mittelschule,
2.
der Weisfrauen-
3.
der Allerheiligen- und
4.
der Drey-Königs-Schule,
werden die zum Schulgebrauch dermalen angewiesenen Localitäten eigenthümlich und für immer gewidmet und überlassen, auch die Freiheit von allen Lasten für diese Gebäulichkeiten gewährt.
(2) Außerdem erklären Wir das städtische Aerar für verpflichtet, denjenigen Bedarf dieser Gemeinde-Schulen, welche durch das Schulgeld oder deren sonstige Einkünfte nicht gedeckt seyn wird, jederzeit aus den Staats-Mitteln unmittelbar zu ergänzen.
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