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Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 24. Juli 1924

Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 24. Juli 1924
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 192401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
1. Einzelgemeinden01.01.2004
§ 101.01.2004
( §§ 2 bis 13)01.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
(§ 21)01.01.2004
2. Gemeindeverbände01.01.2004
(§ 22)01.01.2004
( §§ 25 bis 27)01.01.2004
(§§ 23, 24) - (aufgehoben)01.01.2004
3. Diözesen01.01.2004
§ 2801.01.2004
4. Schlußbestimmungen01.01.2004
(§ 29)01.01.2004
§ 3001.01.2004
Verkündet am 31. Juli 1924

1. Einzelgemeinden

§ 1

(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde.
Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen.
(2) Das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke
und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen
Stiftungen.
(3) ...

( §§ 2 bis 13)

§ 14

Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Sitzungsbuch, die der Vorsitzende beglaubigt. Die Willenserklärungen
des Kirchenvorstandes verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen
nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder
schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Hierdurch wird
nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung
festgestellt.

§ 15

(1) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung
der Staatsbehörde bei:
1.
Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;
2. bis 4.
...,
5.
...
(2) Die staatlich genehmigten Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.

§ 16

(1) ...
(2) ...

§ 17

(1) Wenn der Kirchenvorstand sich weigert, gesetzliche Leistungen
auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren,
so kann die bischöfliche Behörde ... die erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(2) ...

§ 18

Wenn der Kirchenvorstand wiederholt seine Pflicht gröblich
verletzt, so kann ihn die bischöfliche Behörde auflösen. Mit
der Auflösung ist sofort die Neuwahl anzuordnen.

§ 19

Wenn die Wahl der Mitglieder überhaupt nicht zustande
kommt oder der nach Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand wieder
aufgelöst werden muß, so kann die bischöfliche Behörde
... einen Verwalter bestellen.

§ 20

(weggefallen)

(§ 21)

2. Gemeindeverbände

(§ 22)

( §§ 25 bis 27)

(§§ 23, 24)

(aufgehoben)

3. Diözesen

§ 28

(1) Auf die Vermögensstücke der Bischöflichen Stühle,
Bistümer, Kapitel und die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke, die nicht unter § 1 fallen, finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß
Anwendung.
(§ 2) ...
*)
(§ 3) ...
*)
Fußnoten
*)
I. d. F. des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl. II Anhang Staatsverträge S. 163).
I. d. F. des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388; GVBl.
II Anhang Staatsverträge S. 163).

4. Schlußbestimmungen

(§ 29)

§ 30

(1) Das Staatsministerium bestimmt die Behörden, die die
hier festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
(2) Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige
Minister führt das Gesetz aus.
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