Gesetz über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der deutschen Ingenieurschulen, Bergschulen, Höheren Landbau-, Gartenbau- und Weinbauschulen, Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik, Werkkunstschulen und gleichrangigen Bildungseinrichtungen sowie der Pädagogischen Fachinstitute (Graduierungsgesetz - GradG -) Vom 9. Juli 1973
Gesetz über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der deutschen Ingenieurschulen, Bergschulen, Höheren Landbau-, Gartenbau- und Weinbauschulen, Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik, Werkkunstschulen und gleichrangigen Bildungseinrichtungen sowie der Pädagogischen Fachinstitute (Graduierungsgesetz - GradG -) Vom 9. Juli 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der deutschen Ingenieurschulen, Bergschulen, Höheren Landbau-, Gartenbau- und Weinbauschulen, Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik, Werkkunstschulen und gleichrangigen Bildungseinrichtungen sowie der Pädagogischen Fachinstitute (Graduierungsgesetz - GradG -) vom 9. Juli 1973 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2004 |
§ 1 - Grundsatz | 01.01.2004 |
§ 2 - Absolventen der Ingenieurschulen | 01.01.2004 |
§ 3 - Absolventen der Bergschulen | 01.01.2004 |
§ 4 - Absolventen der Höheren Landbauschulen | 01.01.2004 |
§ 5 - Absolventen der Höheren Gartenbau- und Weinbauschulen | 01.01.2004 |
§ 6 - Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und deren Vorgängereinrichtungen | 01.01.2004 |
§ 7 - Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik und deren Vorgängereinrichtungen | 01.01.2004 |
§ 8 - Absolventen der Werkkunstschulen und deren Vorgängereinrichtungen | 01.01.2004 |
§ 8 a - Absolventen der Pädagogischen Fachinstitute | 01.01.2004 |
§ 9 - Verfahren | 01.01.2004 |
§ 10 - Graduierungsurkunde | 01.01.2004 |
§ 11 - Verwaltungsgebühr | 01.01.2004 |
§ 12 - Übergangsvorschrift | 01.01.2004 |
§ 13 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 14 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Anlage 1 | 01.01.2004 |
Anlage 2 | 01.01.2004 |
Anlage 3 | 01.01.2004 |
Anlage 4 | 01.01.2004 |
Anlage 5 | 01.01.2004 |
Übersicht | |
§ 1 | Grundsatz |
§ 2 | Absolventen der Ingenieurschulen |
§ 3 | Absolventen der Bergschulen |
§ 4 | Absolventen der Höheren Landbauschulen |
§ 5 | Absolventen der Höheren Gartenbau- und Weinbauschulen |
§ 6 | Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und deren Vorgängereinrichtungen |
§ 7 | Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik und deren Vorgängereinrichtungen |
§ 8 | Absolventen der Werkkunstschulen und deren Vorgängereinrichtungen |
§ 8a | Absolventen der Pädagogischen Fachinstitute |
§ 9 | Verfahren |
§ 10 | Graduierungsurkunde |
§ 11 | Verwaltungsgebühr |
§ 12 | Übergangsvorschrift |
§ 13 | Ausführungsvorschriften |
§ 14 | Inkrafttreten |
§ 1 Grundsatz
Nach den folgenden Vorschriften werden auf Antrag nachträglich graduiert:
1.
Absolventen der deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten
a)
Ingenieurschulen,
b)
Bergschulen,
c)
Höheren Landbau-, Gartenbau- und Weinbauschulen,
d)
Höheren Fachschulen für Sozialarbeit,
e)
Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik,
f)
Werkkunstschulen und gleichrangigen Bildungseinrichtungen;
2.
Personen, die eine der Abschlußprüfung an den in Nr. 1 genannten Bildungseinrichtungen entsprechende staatliche Prüfung bestanden haben;
3.
Absolventen der Pädagogischen Fachinstitute in Hessen.
§ 2 Absolventen der Ingenieurschulen
(1) Personen, die
1.
die staatliche Ingenieurprüfung
a)
vor dem 1. August 1971 an einer im Gebiet des Landes Hessen gelegenen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung bestanden haben,
b)
an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
2.
Inhaber eines deutschen Ingenieurzeugnisses sind, das
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Ingenieurschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
b)
vor dem 1. Oktober 1938 auf einer deutschsprachigen und mit einer deutschen Ingenieurschule vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Tschechoslowakischen Republik
erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen wird gleichgestellt, wer
1.
in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1954 an der Fachschule für das graphische Gewerbe, Abteilung Kartographie, in Frankfurt am Main die staatliche Abschlußprüfung bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kartograph" erhalten hat,
2.
nach dem 1. August 1971 die staatliche Ingenieurprüfung nach § 45 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes erfolgreich abgelegt hat.
(3) Eine vor dem 8. Mai 1945 abgelegte Prüfung gilt nur dann als staatliche Ingenieurprüfung im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihr eine Ausbildung vorausgegangen ist, die ihrem Inhalt nach unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse als Ingenieurausbildung gewertet werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß das Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung die Bezeichnung "Ingenieurzeugnis" trägt oder die Befähigung zum Ingenieur ausdrücklich feststellt.
(4) Ein Prüfung gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands abgelegt worden ist, gilt nur dann als staatliche Ingenieurprüfung im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre Gleichwertigkeit mit einer staatlichen Ingenieurprüfung in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
(5) Bestehen Zweifel über die Gleichwertigkeit eines Zeugnisses nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 mit dem Abschlußzeugnis einer öffentlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland, ist vor der Entscheidung über den Antrag das Pädagogische Zentrum - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen - in Berlin oder eine andere zuständige Stelle gutachtlich zu hören.
§ 3 Absolventen der Bergschulen
(1) Personen, die
1.
in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 31. Dezember 1966 an der Bergschule Dillenburg die staatliche Abschlußprüfung bestanden und
a)
die Berechtigung zur Anstellung als Betriebsführer oder Obersteiger sowie als unterer technischer Werksbeamter, insbesondere als Gruben- oder Tagessteiger für die im Lande Hessen liegenden Bergwerke sowie in dem gesamten Erz-, Braunkohlen- und Dachschieferbergbau des ehemaligen preußischen Staates und zur Anstellung als Aufsichtsperson (Betriebsführer oder unterer technischer Werksbeamter) für die Rohstoffbetriebe der Steine und Erden oder
b)
die Befähigung zur Anstellung als Betriebsführer im Bergbau - mit Ausnahme des Steinkohlen- und Erdölbergbaus - und in den Rohstoffbetrieben der Industrie der Steine und Erden oder
c)
die technische und geschäftliche Befähigung als Aufsichtsperson für den Bergbau (mit Ausnahme des Steinkohlen- und Erdölbergbaus) und für die Rohstoffbetriebe der Steine und Erden
erhalten haben,
2.
nach bestandener staatlicher Abschlußprüfung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Bergschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, ein Zeugnis über die technische und geschäftliche Befähigung als Aufsichtsperson (Grubensteiger, Maschinensteiger, Elektrosteiger, Vermessungssteiger, Steiger für Bergbau auf Steine und Erden, Aufbereitungssteiger, Kokereisteiger) erworben und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
3.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 2 sind, das
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Bergschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
b)
vor dem 1. Oktober 1938 an einer deutschsprachigen und mit einer deutschen Bergschule vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Tschechoslowakischen Republik
erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
(2) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 4 Absolventen der Höheren Landbauschulen
(1) Personen, die
1.
bis zum 31. Dezember 1966 die staatliche Abschlußprüfung
a)
an der Höheren Landbauschule in Michelstadt oder der Höheren Landbauschule in Witzenhausen oder deren gleichrangigen Vorgängereinrichtungen bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" erhalten haben,
b)
an der Lehranstalt für tropische und subtropische Landwirtschaft in Witzenhausen oder deren gleichrangigen Vorgängereinrichtungen bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur für tropische und subtropische Landwirtschaft", "Staatlich geprüfter Landwirt für die tropischen und subtropischen Gebiete" oder "Staatlich geprüfter Koloniallandwirt" erhalten haben,
2.
die staatliche Abschlußprüfung mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" oder einer gleichwertigen Berufsbezeichnung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Landbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
3.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 2 sind, das
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Höheren Landbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
b)
vor dem 1. Oktober 1938 an einer deutschsprachigen und mit einer deutschen Höheren Landbauschule vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Tschechoslowakischen Republik
erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
(2) Den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Personen wird gleichgestellt, wer das "Diplom der Deutschen Kolonialschule" in Witzenhausen erworben und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Koloniallandwirt" erhalten hat.
(3) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 5 Absolventen der Höheren Gartenbau- und Weinbauschulen
(1) Personen, die
1.
an der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim am Rhein oder deren gleichrangigen Vorgängereinrichtungen
a)
bis zum 31. März 1961 die I. staatliche Fachprüfung bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Weinbautechniker", "Staatlich geprüfter Obstbautechniker" oder "Staatlich geprüfter Gartenbautechniker" erhalten haben,
b)
bis zum 31. Dezember 1968 die II. staatliche Fachprüfung bestanden und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich diplomierter Weinbauinspektor", "Staatlich diplomierter Kellereiinspektor" oder "Staatlich diplomierter Gartenbauinspektor" erhalten haben,
2.
die staatliche Abschlußprüfung mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Gartenbautechniker" oder einer gleichwertigen Berufsbezeichnung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Gartenbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
3.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 2 sind, das
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Höheren Gartenbau- oder Weinbauschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937,
b)
vor dem 1. Oktober 1938 an einer deutschsprachigen und mit einer deutschen Höheren Gartenbauschule vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Tschechoslowakischen Republik
erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
(2) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 6 Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und deren Vorgängereinrichtungen
(1) Personen, die
1.
die staatliche Abschlußprüfung als Sozialarbeiter, Wohlfahrtspfleger, Fürsorger oder Volkspfleger
a)
vor dem 1. August 1971 an einer im Gebiet des Landes Hessen gelegenen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Fachschule für Sozialarbeit oder gleichrangigen Vorgängereinrichtung bestanden haben,
b)
an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtung der in Buchst. a genannten Art an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
2.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 1 sind, das in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer der in Nr. 1 Buchst. a genannten Bildungseinrichtungen außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Sozialarbeiter (grad.)" zu führen.
(2) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 7 Absolventen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik und deren Vorgängereinrichtungen
(1) Personen, die
1.
die staatliche Abschlußprüfung als Sozialpädagoge oder Jugendleiter
a)
vor dem 1. August 1971 an einer im Gebiet des Landes Hessen gelegenen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Höheren Fachschule für Sozialpädagogik oder gleichrangigen Vorgängereinrichtung bestanden haben,
b)
an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtung der in Buchst. a genannten Art an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
2.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses
über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 1 sind, das in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer der in Nr. 1 Buchst. a genannten Bildungseinrichtungen außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Sozialpädagoge (grad.)" zu führen.
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 8 Absolventen der Werkkunstschulen und deren Vorgängereinrichtungen
(1) Personen, die
1.
die staatliche Abschlußprüfung
a)
an einer im Gebiet des Landes Hessen gelegenen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Werkkunstschule oder gleichrangigen Vorgängereinrichtung bis zur Eingliederung, Umwandlung oder Überleitung der Werkkunstschule in eine Hochschule im Sinne des Hochschulgesetzes bestanden haben,
b)
an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Werkkunstschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung an einem Ort, der am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bestanden und ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
2.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses über eine Abschlußprüfung im Sinne der Nr. 1 sind, das in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945 an einer Werkkunstschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben wurde, und die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung im Land Hessen haben,
erhalten, sofern sie nicht unter den in Abs. 2 genannten Personenkreis fallen, auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Designer (grad.)" zu führen.
(2) Personen, die an einer der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen die staatliche Abschlußprüfung als Architekt bestanden haben, erhalten, sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen.
(3) Den in Abs. 1 und 2 genannten Personen wird gleichgestellt, wer berechtigt war, auch noch nach dem in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Zeitpunkt die staatliche Abschlußprüfung nach der für die ehemaligen Werkkunstschulen gültigen Prüfungsordnung an einer Hochschule abzulegen und sie erfolgreich bestanden hat.
(4) § 2 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 8 a Absolventen der Pädagogischen Fachinstitute
Personen, die an einem Pädagogischen Fachinstitut in Hessen die Erste Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern an öffentlichen Schulen bestanden haben, erhalten auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Fachlehrer (grad.)" zu führen.
§ 9 Verfahren
(1) Über den Antrag auf nachträgliche Graduierung entscheidet in den Fällen der §§ 2, 3, 6 bis 8 a der Minister für Wissenschaft und Kunst, in den Fällen der §§ 4 und 5 der Minister für Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Abschrift oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die erfolgreich bestandene Ingenieurprüfung (§ 2) oder des Abschlußzeugnisses der in den §§ 3 bis 8 a genannten Schulen sowie erforderlichenfalls der Nachweis des Wohnsitzes in Hessen beizufügen.
§ 10 Graduierungsurkunde
Über die Zuerkennung der Berechtigung zum Führen der in den §§ 2 bis 8 a genannten Bezeichnungen erhält der Antragsteller eine Graduierungsurkunde nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster für Graduierungen nach den §§ 2 bis 5 und § 8 Abs. 2, nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster für Graduierungen nach § 6, nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster für Graduierungen nach § 7, nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster für Graduierungen nach § 8 Abs. 1 und nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster für Graduierungen nach § 8 a.
§ 11 Verwaltungsgebühr
Für die Ausstellung der Graduierungsurkunde wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr ist vor Ausstellung der Urkunde zu entrichten.
§ 12 Übergangsvorschrift
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten staatlichen Graduierungen gelten als Graduierungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 13 Ausführungsvorschriften
Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu §§ 2 bis 5 und § 8 Abs. 2)
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Anlage 2
(zu § 6)
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Anlage 3
(zu § 7)
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Anlage 4
(zu § 8 Abs. 1)
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Anlage 5
(zu § 8 a)
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