Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 16. Mai 2012
Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 16. Mai 2012
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Der Vertrag tritt am 30.06.2012 in Kraft, siehe Bekanntmachung vom 28.06.2012 (GVBl. S. 224)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 16. Mai 2012 | 30.06.2012 |
Eingangsformel | 30.06.2012 |
§ 1 | 30.06.2012 |
§ 2 | 30.06.2012 |
§ 3 | 30.06.2012 |
§ 4 | 30.06.2012 |
Vertrag - Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - | 30.06.2012 |
Artikel 1 - Geltungsbereich | 30.06.2012 |
Artikel 2 - Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht | 30.06.2012 |
Artikel 3 - Jüdische Feiertage | 30.06.2012 |
Artikel 4 - Kindertagesstätten und Schulen in jüdischer Trägerschaft | 30.06.2012 |
Artikel 5 - Jüdischer Religionsunterricht | 30.06.2012 |
Artikel 6 - Jüdisch-theologische Hochschulausbildung | 30.06.2012 |
Artikel 7 - Rundfunk | 30.06.2012 |
Artikel 8 - Jüdische Friedhöfe | 30.06.2012 |
Artikel 9 - Denkmalpflege | 30.06.2012 |
Artikel 10 - Vermögensschutz | 30.06.2012 |
Artikel 11 - Landesleistung | 30.06.2012 |
Artikel 12 - Kultussteuerrecht | 30.06.2012 |
Artikel 13 - Zusammenwirken | 30.06.2012 |
Artikel 14 - Schlussbestimmungen | 30.06.2012 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 26. April 2012 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Jede Jüdische Gemeinde in Rheinland-Pfalz, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, hat einen Anspruch auf Abschluss eines vergleichbaren Vertrages mit dem Land.
§ 3
(1) Schülerinnen und Schüler jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied einer dem vertragschließenden Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde sind, haben das Recht, sich auf die in Artikel 3 Abs. 3 des Vertrages vereinbarte Beurlaubungsregelung zu berufen.
(2) Für Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die weder einem jüdischen Verband angehören noch mit dem Land in einem Vertragsverhältnis stehen, gelten die Artikel 8, 9 und 10 des Vertrages gleichermaßen.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Außerkrafttreten des Vertrages vom 3. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 96), geändert durch Vertrag vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 92), BS Anhang I 124, gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages tritt das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96, BS Anhang I 124) außer Kraft.
(3) Der Tag, an dem
1.
der Vertrag nach seinem Artikel 14 Satz 1 in Kraft tritt und
2.
das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96, BS Anhang I 124) nach Absatz 2 außer Kraft tritt,
wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 16. Mai 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Vertrag
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts
-
Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945, ist es ein Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Jüdischen Kultusgemeinden zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen, schließt das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgenden Vertrag:
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für
-
den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz,
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die Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach,
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die Jüdische Kultusgemeinde Koblenz,
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die Jüdische Kultusgemeinde Mainz,
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die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz,
-
die Jüdische Kultusgemeinde Trier.
Artikel 2 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der geltenden Gesetze.
Artikel 3 Jüdische Feiertage
(1) Folgende jüdische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des § 9 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung:
1.
Rosch Haschana (Neujahrsfest), zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,
2.
Jom Kippur (Versöhnungstag), ein Tag am 10. Tischri, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,
3.
Sukkot (Laubhüttenfest), zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,
4.
Schemini Azeret (Schlussfest), ein Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,
5.
Simchat Torah (Fest der Gesetzesfreude), ein Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,
6.
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten), zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr, zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,
7.
Schawuot (Wochenfest), zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr.
(2) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Sonne-Mond-Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
(3) Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen richtet sich nach den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 4 Kindertagesstätten und Schulen in jüdischer Trägerschaft
(1) Der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden haben das Recht, Kindertagesstätten sowie Ersatz- und Ergänzungsschulen zu errichten und zu betreiben.
(2) Landeszuschüsse für die Kindertagesstätten richten sich nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung. Landeszuschüsse für die Schulen richten sich nach dem Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 5 Jüdischer Religionsunterricht
(1) Der jüdische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 34 der Verfassung für Rheinland-Pfalz an allen Schulen ordentliches Lehrfach. Die Erteilung des Religionsunterrichts erfolgt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den jüdischen Lehren und den Grundsätzen des Landesverbandes.
(2) Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird staatlicherseits erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur die Lehrkräfte zugelassen, deren Bevollmächtigung durch den Landesverband nachgewiesen wird.
(3) Der Religionsunterricht kann in Räumen abgehalten werden, die vom Landesverband oder den Jüdischen Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.
Artikel 6 Jüdisch-theologische Hochschulausbildung
Der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden haben das Recht, Hochschulen zur jüdisch-theologischen Ausbildung zu errichten und zu betreiben. Diese sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen; Teil 9 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Artikel 7 Rundfunk
(1) Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter dem Landesverband und den Jüdischen Kultusgemeinden angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
(2) Das Land wirkt darauf hin, dass der Landesverband in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation angemessen vertreten ist.
Artikel 8 Jüdische Friedhöfe
(1) Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im Rahmen der geltenden Gesetze im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdischen Kultusgemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Die Gräber auf jüdischen Friedhöfen sind solche der Ewigkeit.
(2) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten beziehungsweise geschlossenen jüdischen Friedhöfe und trägt weiterhin die im Rahmen des Abkommens zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957 vereinbarten anteiligen Kosten für die Pflege und Erhaltung der geschlossenen jüdischen Friedhöfe.
Artikel 9 Denkmalpflege
(1) Soweit jüdische Denkmäler im Eigentum Jüdischer Kultusgemeinden oder unter deren Verwaltung stehen, tragen der Landesverband, die Jüdischen Kultusgemeinden und das Land gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt.
(2) Der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden stellen sicher, dass die jüdischen Denkmäler, die im Eigentum Jüdischer Kultusgemeinden oder unter deren Verwaltung stehen, erhalten bleiben und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmälern, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange des Landesverbandes und der Jüdischen Kultusgemeinden vorrangig zu berücksichtigen. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Jüdischen Kultusgemeinde ins Benehmen.
Artikel 10 Vermögensschutz
Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange des Landesverbandes und der Jüdischen Kultusgemeinden Rücksicht nehmen. Beabsichtigen der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden in den Fällen der Enteignung oder der Veräußerung eigener Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen Hilfe leisten und bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 11 Landesleistung
(1) Das Land beteiligt sich an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Kultusgemeinden für religiöse, soziale, kulturelle Bedürfnisse und für die Gemeindeverwaltung sowie an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 550 000,00 EUR, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 (Landesleistung). Die Verwendung der Landesleistung ist ausschließlich für die genannten Zwecke bestimmt, sie darf nicht für die Unterhaltung, Instandsetzung oder Renovierung der Synagogen und jüdischen Gemeindezentren eingesetzt werden.
(2) Die Landesleistung wird zu dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Eingangsgruppe des höheren Dienstes verändert. Es ist das Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 für eine verheiratete Beamtin oder einen verheirateten Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern zugrunde zu legen.
(3) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Landesverband gezahlt. Die Zahlung erfolgt auf ein vom Landesverband zu benennendes Konto.
(4) Die Landesleistung wird durch den Landesverband verteilt. Die Verteilung der Landesleistung zwischen dem Landesverband und den Jüdischen Kultusgemeinden erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Beschlusses der Delegiertenversammlung. Alle Jüdischen Kultusgemeinden sind angemessen an der Landesleistung zu beteiligen. Der Landesverband ist verpflichtet, den Beschluss der Delegiertenversammlung dem Land bis zum 1. April jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Landesverband trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der in diesem Vertrag vereinbarten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch die Prüfung der Jahresrechnung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(6) Der Landesverband und die Jüdischen Kultusgemeinden werden über die gemäß Absatz 1 gewährte Landesleistung hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an den Landesverband oder die Jüdischen Kultusgemeinden bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen und den Bau von Synagogen, Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sowie die Vergütung des an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz erteilten jüdischen Religionsunterrichts.
Artikel 12 Kultussteuerrecht
Die Jüdischen Kultusgemeinden gemäß Artikel 1 sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kultussteuer und Gemeindegeld zu erheben und dafür eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Land. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.
Artikel 13 Zusammenwirken
(1) Das Land und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange des Landesverbandes und der Jüdischen Kultusgemeinden unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung den Landesverband angemessen beteiligen.
(3) Das Land und der Landesverband werden etwaige in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(4) Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2016. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
(5) Scheidet eine Jüdische Kultusgemeinde aus dem Landesverband aus, so hat das Land das Recht, die Landesleistung gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 anteilig zu kürzen. Die betreffende Jüdische Kultusgemeinde verliert mit ihrem Ausscheiden aus dem Landesverband alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
(6) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass dieser Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird.
(7) Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 14 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt am Ende des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband die Erklärung des Landes zugegangen ist, dass der Landtag Rheinland-Pfalz dem Vertrag zugestimmt hat, frühestens am 1. Januar 2012. Gleichzeitig tritt der Vertrag vom 3. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 96), geändert durch Vertrag vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 92), BS Anhang I 124, außer Kraft.
Mainz, den 26. April 2012 | Mainz, den 26. April 2012 | |
Für das Land Rheinland-Pfalz | Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz | |
Kurt Beck Ministerpräsident | Dr. Peter Waldmann Vorsitzender | Avadislav Avadiev Stellv. Vorsitzender |
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