Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG)
SoldRehaHomG
Ausfertigungsdatum: 16.07.2021
Vollzitat:
"Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993)"
Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 2993 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 23.7.2021 in Kraft.
§ 1 Rehabilitierung
(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstgerichtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen, die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen darstellen.
(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Reservistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli 2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat oder die Reservistin oder der Reservist
1. aus dem Dienst entlassen worden ist,
2. nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwertigen Aufgaben betraut worden ist,
3. nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der Truppe verblieben ist,
4. in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt worden ist oder
5. nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleichbarer Intensität ausgesetzt war.
(3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Feststellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.
§ 2 Verfahren; Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1 Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benachteiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt werden. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
(3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1 oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr verloren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder zu führen.
(4) Antragsberechtigt sind
1. die betroffene Person,
2. nach dem Tod der betroffenen Person folgende Angehörige:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die oder der Verlobte,
c) die Eltern,
d) die Kinder und
e) die Geschwister.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Absatz 3.
(5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 3 Entschädigung; Entschädigungsverfahren
(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Entschädigung beträgt
1. 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und
2. einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
§ 4 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 5 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2040 außer Kraft.
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