Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda Vom 30. Januar 1980
                            Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda  Vom 30. Januar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda vom 30. Januar 1980 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Gründungssenat, Gründungsfachbereichsrat | 01.01.2004 | 
| § 2 - Berufung der Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte | 01.01.2004 | 
| § 3 - Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter | 01.01.2004 | 
| § 4 - Sitzungen des Senats | 01.01.2004 | 
| § 5 - Öffentlichkeit | 01.01.2004 | 
| § 6 - Beschlußfähigkeit, Abstimmungen | 01.01.2004 | 
| § 7 - Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen | 01.01.2004 | 
| § 8 - Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten | 01.01.2004 | 
| § 9 - Zusammensetzung der Fachbereichsräte | 01.01.2004 | 
| § 10 - Kuratorium | 01.01.2004 | 
| § 11 - Bekanntmachungen | 01.01.2004 | 
| § 12 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des  Art. 5 § 2 Abs. 1  des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) wird im Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Minister der Justiz verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gründungssenat, Gründungsfachbereichsrat
                            (1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des ersten Senats ein Gründungssenat
und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ersten Fachbereichsräte
Gründungsfachbereichsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gründungsrektor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs hauptamtlichen Lehrkräften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule
hauptberuflich tätigen Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Studierenden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Kanzler mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Gründungsfachbereichsrat des Fachbereichs Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gründungsfachbereichsleiter
als Vorsitzendem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf hauptamtlichen Lehrkräften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Gründungsfachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gründungsfachbereichsleiter
als Vorsitzendem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vier hauptamtlichen Lehrkräften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berufung der Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte
                            (1) Der Minister der Finanzen beruft im Einvernehmen mit dem Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justiz die Mitglieder des Gründungssenats und der Gründungsfachbereichsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie deren Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Studierenden sind spätestens einen Monat nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstmaligen Beginn der Fachstudien zu berufen; bis zu diesem Zeitpunkt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Interessen der Studierenden von Anwärtern der entsprechenden Ausbildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter
                            (1) Der Minister der Finanzen bestellt im Einvernehmen mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz die Gründungsfachbereichsleiter und einen von ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Gründungsrektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rektors, die der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbereichsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungen des Senats
                            (1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedern des Senats schriftlich einzureichen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Öffentlichkeit
                            (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aushang bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen
                            (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder gefaßt, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen
                            Die Geschäftsordnungsbestimmungen der  §§ 4 bis  6 gelten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Gründungssenat und den ersten Senat; für die Gründungsfachbereichsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die ersten Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten
                            (1) Der erste Senat und die ersten Fachbereichsräte werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Dezember 1980 gleichzeitig gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Wahlleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit mindestens einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammensetzung der Fachbereichsräte
                            (1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Steuer gehören an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vier Vertreter der im Fachbereich
studierenden Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vier Vertreter der Fachhochschullehrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Vertreter der im Fachbereich
studierenden Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kuratorium
                            (1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbenennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bekanntmachungen
                            (1) Die Grundordnung wird im Staats-Anzeiger für das Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hessen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Studienvorschriften, Studienordnungen und Geschäftsordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereiche werden in der Verwaltungsfachhochschule durch Aushang veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie sind bei der Verwaltungsgeschäftsstelle archivmäßig geordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. In dem Aushang ist hierauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereiche ersetzt werden.