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Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 24. September 2014

Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 24. September 2014
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Staatsvertrag in Kraft getreten am 01.01.2015, siehe Bekanntmachung vom 25.01.2015 (GVBl. S. 17)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vom 24. September 201401.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
Artikel 1 - Organleihe01.01.2015
Artikel 2 - Grundsätze der Zusammenarbeit01.01.2015
Artikel 3 - Koordinierungsausschuss01.01.2015
Artikel 4 - Prüfungsrechte der Rechnungshöfe und der für den Datenschutz zuständigen Behörden01.01.2015
Artikel 5 - Anwendungsregelung01.01.2015
Artikel 6 - Inkrafttreten01.01.2015
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin und das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Im Wunsch, die länderübergreifende Kooperation weiter auszubauen, sind die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland übereingekommen, bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe dieses Staatsvertrages zusammenzuarbeiten. Ziel des Kooperationsprojektes ist es, die Bearbeitung der in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle sowie der Grunderwerbsteuerfälle länderübergreifend zu zentralisieren.
Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie das jeweilige Steueraufkommen stehen nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 106 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes den Ländern zu. Diese verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der Länder - insbesondere die parlamentarische Kontrolle - sowie die Zuweisung des Aufkommens bleiben durch diesen Staatsvertrag unberührt.
Durch diesen Staatsvertrag sollen vielmehr bei der Steuerverwaltung Kompetenzen konzentriert und Aufgaben länderübergreifend gebündelt werden. Zu diesem Zweck werden künftig die Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle beider Länder in Rheinland-Pfalz und die Grunderwerbsteuerfälle beider Länder im Saarland bearbeitet. Diese Aufgabenwahrnehmung erfolgt zunächst im Wege der Organleihe.

Artikel 1 Organleihe

(1) Das Saarland bedient sich bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz im Wege der Organleihe.
(2) Rheinland-Pfalz bedient sich bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer vorbehaltlich der Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Finanzämter des Saarlandes im Wege der Organleihe.
(3) Soweit ein Finanzamt als Organ für das entleihende Land tätig wird, bleibt die Organisationshoheit und die Dienstaufsicht über die Bediensteten des verleihenden Landes unberührt.

Artikel 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Fachaufsicht verbleibt bei der entleihenden Vertragspartei.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist bei der Ausübung der Fachaufsicht über das als Organ tätige Finanzamt Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien herzustellen.
(3) Die Vertragsparteien tragen für einheitliche allgemeine Verwaltungsanweisungen Sorge.
(4) Einzelheiten, insbesondere zur Fachaufsicht, zur Notwendigkeit von Geschäftsprüfungen, zu Berichts- und Informationspflichten sowie zu sonstigen organisatorischen und automationstechnischen Festlegungen werden in einer Verwaltungsvereinbarung der für Finanzen zuständigen Ministerien geregelt.

Artikel 3 Koordinierungsausschuss

Die Vertragsparteien setzen zur Koordinierung und zur fortlaufenden Evaluierung der Zusammenarbeit nach diesem Staatsvertrag mit dessen Inkrafttreten einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Länder besetzten Ausschuss (Koordinierungsausschuss) ein. Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4 Prüfungsrechte der Rechnungshöfe und der für den Datenschutz zuständigen Behörden

(1) Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer jeweils einschließlich Organisation und Personal zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinbarungen.
(2) Die gesetzlichen Befugnisse der für den Datenschutz zuständigen Behörden beider Länder erstrecken sich auf alle Steuerfälle ihres jeweiligen Landes, auch wenn diese durch die Finanzbehörden des anderen Landes bearbeitet werden.

Artikel 5 Anwendungsregelung

(1) Die Organleihe nach Artikel 1 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Organleihe nach Artikel 1 Absatz 2 wird durch gleichlautende Rechtsverordnungen der für Finanzen zuständigen Minister beider Länder festgelegt. Die Rechtsverordnungen sollen erlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine vollständige Bearbeitung der saarländischen und rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch das Saarland erfüllt sind. Bis zu dem nach Satz 1 festzulegenden Zeitpunkt unterstützt das Saarland frühestens ab dem 1. Januar 2015 die Bearbeitung der rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch die Abordnung eigenen Personals an Rheinland-Pfalz. Der Dienstort des abgeordneten Personals verbleibt im Saarland.

Artikel 6 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz und bei der Staatskanzlei des Saarlandes hinterlegt sind, andernfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Januar 2015.
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(2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Seite durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages, der eine oder sämtliche vorbezeichneten Aufgaben nach § 17 Abs. 4 Finanzverwaltungsgesetz überträgt, tritt dieser Staatsvertrag insoweit außer Kraft.
Mainz, den 24. September 2014 Saarbrücken, den 23. September 2014
Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer Die Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer
Fußnoten
[1])
Staatsvertrag in Kraft getreten am 01.01.2015, siehe Bekanntmachung vom 25.01.2015 (GVBl. S. 17)
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