Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald Vom 4. Oktober 2014
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald Vom 4. Oktober 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald vom 4. Oktober 2014 | 01.03.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 01.03.2015 |
Eingangsformel | 01.03.2015 |
Teil 1 - Gebiet, Gliederung, Zweck | 01.03.2015 |
§ 1 - Erklärung | 01.03.2015 |
§ 2 - Gebiet | 01.03.2015 |
§ 3 - Gliederung | 01.03.2015 |
§ 4 - Zweck | 01.03.2015 |
§ 5 - Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion | 01.03.2015 |
Teil 2 - Planungen und Entwicklung | 01.03.2015 |
§ 6 - Nationalparkplan | 01.03.2015 |
§ 7 - Wegeplan | 01.03.2015 |
§ 8 - Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung | 01.03.2015 |
§ 9 - Betreten und Erholung | 01.03.2015 |
§ 10 - Bildung und Naturerleben | 01.03.2015 |
§ 11 - Öffentlichkeitsarbeit | 01.03.2015 |
§ 12 - Wissenschaft und Forschung | 01.03.2015 |
Teil 3 - Schutz- und Pflegevorschriften | 01.03.2015 |
§ 13 - Gebote | 01.03.2015 |
§ 14 - Unzulässige Nutzungen und Handlungen | 01.03.2015 |
§ 15 - Zulässige Nutzungen und Handlungen | 01.03.2015 |
§ 16 - Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG ) | 01.03.2015 |
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten | 01.03.2015 |
Teil 4 - Organisation | 01.03.2015 |
§ 18 - Nationalparkamt | 01.03.2015 |
§ 19 - Unterhaltung des Nationalparkamts | 01.03.2015 |
§ 20 - Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts | 01.03.2015 |
§ 21 - Kommunale Nationalparkversammlung | 01.03.2015 |
§ 22 - Nationalparkbeirat | 01.03.2015 |
§ 23 - Bürgerforum | 01.03.2015 |
§ 24 - Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung | 01.03.2015 |
Teil 5 - Schlussvorschriften | 01.03.2015 |
§ 25 - Kündigung, Salvatorische Klausel | 01.03.2015 |
§ 26 - Inkrafttreten | 01.03.2015 |
Anlage | 01.03.2015 |
Inhaltsübersicht | |
Präambel | |
Teil 1 Gebiet, Gliederung, Zweck | |
§ 1 | Erklärung |
§ 2 | Gebiet |
§ 3 | Gliederung |
§ 4 | Zweck |
§ 5 | Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion |
Teil 2 Planungen und Entwicklung | |
§ 6 | Nationalparkplan |
§ 7 | Wegeplan |
§ 8 | Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung |
§ 9 | Betreten und Erholung |
§ 10 | Bildung und Naturerleben |
§ 11 | Öffentlichkeitsarbeit |
§ 12 | Wissenschaft und Forschung |
Teil 3 Schutz- und Pflegevorschriften | |
§ 13 | Gebote |
§ 14 | Unzulässige Nutzungen und Handlungen |
§ 15 | Zulässige Nutzungen und Handlungen |
§ 16 | Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG) |
§ 17 | Ordnungswidrigkeiten |
Teil 4 Organisation | |
§ 18 | Nationalparkamt |
§ 19 | Unterhaltung des Nationalparkamts |
§ 20 | Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts |
§ 21 | Kommunale Nationalparkversammlung |
§ 22 | Nationalparkbeirat |
§ 23 | Bürgerforum |
§ 24 | Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung |
Teil 5 Schlussvorschriften | |
§ 25 | Kündigung, Salvatorische Klausel |
§ 26 | Inkrafttreten |
Anlage | Übersichtskarte des Nationalparks |
Das Land Rheinland-Pfalz
und
das Saarland
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassunsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung für den besonderen Schutz der für den Hunsrück typischen, von Buchenwäldern und Mooren geprägten hochwertigen Naturlandschaften und im Interesse der Erhaltung der Schöpfung für die heutigen und künftigen Generationen errichten die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland mit diesem Staatsvertrag einen gemeinsamen, länderübergreifenden Nationalpark, der die Kriterien für einen Nationalpark der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) und der Organisation EUROPARC Deutschland e. V. erfüllt. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
Die Ausweisung als Nationalpark gewährleistet eine im Sinne des Prozessschutzes von Menschen weitgehend unbeeinflusste natürliche Entwicklung in Teilen des Gebiets, die über einen Zeitraum von 30 Jahren schrittweise auf mindestens 75 Prozent der Gesamtfläche des Nationalparks ausgedehnt werden sollen. Zugleich ermöglicht der Nationalpark der Bevölkerung ein Naturerleben im Einklang mit den Anforderungen des Naturschutzes im Nationalparkgebiet.
Der Nationalpark liegt im Naturpark Saar-Hunsrück. Das Nationalparkamt berücksichtigt in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der kommunalen Nationalparkversammlung und dem Naturpark Saar-Hunsrück die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, vor allem der gewerblichen Wirtschaft, der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie des nachhaltigen Tourismus. Der Nationalpark setzt in diesen Bereichen neue Impulse für die Region, deren Vertreterinnen und Vertreter an allen maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Nationalpark mitwirken. Der Nationalpark sieht sich der Bildung und Forschung im Interesse der Förderung des Umweltwissens und -bewusstseins, der Kulturgeschichte sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung besonders verpflichtet.
Die Ausweisung des Nationalparks ist von ökologischer, sozialer und ökonomischer Bedeutung und soll eine nachhaltige Entwicklung der gesamten Nationalparkregion ermöglichen und dazu beitragen, sich den Herausforderungen des demografischen Wandels in der Region zu stellen.
Teil 1 Gebiet, Gliederung, Zweck
§ 1 Erklärung
(1) Die in den rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thalfang am Erbeskopf und den saarländischen Gemeinden Nohfelden und Nonnweiler im Naturpark Saar-Hunsrück gelegenen und in § 2 näher bezeichneten Gebiete werden zum Nationalpark erklärt.
(2) Der Nationalpark trägt den Namen Hunsrück-Hochwald.
(3) Die Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, in deren Gebiet der Nationalpark liegt, sind berechtigt, den Zusatz „Nationalparklandkreis“, „Nationalparkverbandsgemeinde“, „Nationalparkstadt“ oder „Nationalparkgemeinde“ zu ihrem kommunalrechtlich geführten Namen zu tragen.
(4) Das Gebiet der Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ganz oder teilweise im Gebiet des Nationalparks liegen, bildet die Nationalparkregion. Verbands- und Ortsgemeinden sowie Gemeinden, die an die Nationalparkregion nach Satz 1 unmittelbar angrenzen, können auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde des jeweils eigenen Landes nach vorheriger Anhörung der kommunalen Nationalparkversammlung zur Nationalparkregion zugehörig erklärt werden, wenn ein Beschluss des Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Gemeinderats zur Unterstützung des Nationalparks vorliegt und sie infrastrukturelle Einrichtungen bereitstellen, die auch dem Nationalpark dienen; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 2 Gebiet
(1) Das Gebiet des Nationalparks ergibt sich aus der topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage) und den Grenzkarten. Die Grenzkarte für den zu Rheinland-Pfalz gehörenden Teil des Nationalparks hat den Maßstab 1 : 1 000. Die Grenzkarte für den zum Saarland gehörenden Teil des Nationalparks hat den Maßstab 1 : 2 000. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Nationalparkversammlung das jeweilige eigene Gebiet des Nationalparks zum Zwecke kleinräumiger Gebietsarrondierung erweitern, insoweit die Zonierung anpassen und die in den Sätzen 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Karten ändern.
(2) Die Grenzen des Nationalparks sind in den Grenzkarten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 mit einer roten Linie gekennzeichnet. Im Land Rheinland-Pfalz zählen folgende Flächen nicht zum Nationalparkgebiet:
1.
Flächen, die sich nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden,
2.
öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 91-1,
3.
nicht öffentliche Wege, die die Außengrenze des Nationalparkgebiets bilden, und
4.
Flächen der Landesverteidigung.
Im Saarland zählen nicht zum Nationalparkgebiet die öffentlichen Straßen und Plätze im Sinne des § 2 Absatz 1 des Saarländischen Straßengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).
(3) Die Übersichtskarte und die Grenzkarten sind Bestandteil dieses Staatsvertrages und werden jeweils bei dem rheinland-pfälzischen Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und dem saarländischen Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geführt sowie dort auf Datenträgern und archivmäßig gesichert niedergelegt und verwahrt. Sie werden jeweils von den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland im Internet bekannt gemacht und können im Nationalparkamt und in den rheinland-pfälzischen Kreisverwaltungen Birkenfeld, Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg sowie in der saarländischen Kreisverwaltung St. Wendel und in den saarländischen Gemeindeverwaltungen Nohfelden und Nonnweiler eingesehen werden.
§ 3 Gliederung
(1) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert:
1.
Naturzone: Zone für die natürliche Entwicklung; zur Naturzone gehören:
a)
Flächen, auf denen die Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Wildnisbereiche), und
b)
Flächen, auf denen eine zeitlich befristete Gebietsentwicklung mit dem Ziel erfolgt, diese in Wildnisbereiche zu überführen (Entwicklungsbereiche),
2.
Pflegezone: Zone zur Pufferung der Naturzone und zur Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile.
Die Unterteilung wird in einer Gliederungskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, indem in der Naturzone die Wildnisbereiche dunkelgrün und die Entwicklungsbereiche hellgrün sowie die Pflegezone orange dargestellt sind. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Naturzone hat einen Mindestanteil von 75 Prozent des Nationalparkgebiets. Die Entwicklungsbereiche der Naturzone sind während einer Entwicklungsphase von bis zu 30 Jahren in Wildnisbereiche zu überführen.
(3) In der Pflegezone können eine extensive Bewirtschaftung und Pflegemaßnahmen aus naturschutzfachlich, wasserwirtschaftlich und kulturhistorisch wichtigen Gründen zur Bewahrung und Erreichung des Zwecks des Nationalparks durchgeführt werden.
§ 4 Zweck
(1) Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) erfüllen. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
(2) Zweck ist es auch, einen günstigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der im Nationalparkgebiet vorkommenden europäischen Vogelarten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, zu schützen, zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Soweit es mit dem Zweck nach den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist, sollen darüber hinaus:
1.
die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten ermöglicht,
2.
die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebiets bewahrt, entwickelt und wiederhergestellt,
3.
kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen einschließlich ihrer Zugänglichkeit erhalten,
4.
Biologie und Dynamik der Lebensgemeinschaften des Nationalparks sowie Klimawandelfolgen wissenschaftlich beobachtet und erforscht sowie
5.
das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken barrierefrei zugänglich gemacht und insoweit erschlossen werden.
§ 5 Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion
Die Einrichtung des Nationalparks soll durch infrastrukturelle, touristische und sonstige Maßnahmen auch zu einer nachhaltigen Entwicklung der Nationalparkregion beitragen. Hierzu zählen insbesondere:
1.
die nachhaltige Dorf- und Stadtinnenraumentwicklung zu unterstützen,
2.
die interkommunale und regionale Zusammenarbeit zu stärken,
3.
bei der Weiterentwicklung umweltverträglicher, innovativer Mobilität mitzuwirken,
4.
an der Weiterentwicklung regionaler Wertschöpfungsketten, insbesondere einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie eines naturnahen Tourismus, mitzuwirken und
5.
den Nationalpark zu einem bedeutenden Imageträger der Region zu machen und dabei die kulturhistorische Bedeutung und Heimatidentität zu berücksichtigen.
Teil 2 Planungen und Entwicklung
§ 6 Nationalparkplan
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan zu erstellen. Der Nationalparkplan enthält eine Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft und konkretisiert die Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks. Der Plan enthält insbesondere:
1.
die kurz-, mittel- und langfristigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Waldumbau- und -schutzmaßnahmen sowie mögliche extensive Bewirtschaftungsformen,
2.
die Grundsätze für die Erschließung und Besucherlenkung,
3.
die Maßnahmen zur Wildtierregulierung,
4.
die Konzepte zur Versorgung der Nationalparkregion mit Brennholz,
5.
die Ausweisungen von Flächen, auf denen das Sammeln von Pilzen und Beeren gestattet ist,
6.
die Ziele und Maßnahmen zur Erforschung und wissenschaftlichen Dokumentation der Natur und deren Entwicklung im Nationalpark,
7.
die Ziele und Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für eine nachhaltige Entwicklung des Nationalparks und
8.
die Maßnahmen, um den Bedürfnissen von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu entsprechen und die Barrierefreiheit des Nationalparks zu gewährleisten.
Der Nationalparkplan erfüllt die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/ EWG.
(2) Die Ziele und Maßnahmen des Nationalparkplans und die Planungen und Handlungsprogramme des Naturparks Saar-Hunsrück sollen aufeinander abgestimmt werden.
(3) Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung (§ 21) sowie unter Beteiligung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, des Nationalparkbeirats (§ 22) und des Bürgerforums (§ 23) aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, die im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des jeweiligen Landes ergeht.
(4) Der Nationalparkplan wird innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erstellt und spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert; Absatz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Nationalparkamt ortsüblich und im Internet bekannt zu machen; § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jährlich einen Maßnahmenplan für das jeweilige Folgejahr. Er legt die Maßnahmen im Nationalpark fest, die zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks (§ 4) durchgeführt werden sollen. Der Maßnahmenplan ist öffentlich bekannt zu machen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Wegeplan
(1) Der Wegeplan dient der Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks und der Besucherlenkung im Nationalpark. Er weist die Wege im Nationalpark aus, insbesondere die Wald-, Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen, um den Besucherinnen und Besuchern Naturbeobachtung, Naturerleben sowie Erholung zu ermöglichen.
(2) Der Wegeplan bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und Rückbau, die Nutzung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen, sowie die dazu notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung der Barrierefreiheit. Bei der Planung und Umsetzung des Wegeplans sollen auch große, von Wegen unzerschnittene Bereiche in der Naturzone ausgewiesen werden, insbesondere in naturschutzfachlich besonders wertvollen Gebieten, die ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.
(3) § 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung
(1) Walderhaltungs- und Waldentwicklungsmaßnahmen im Nationalpark dienen vorrangig dem Zweck des Nationalparks (§ 4). Für das Gebiet des Nationalparks in Rheinland-Pfalz entfallen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, und für das Gebiet des Nationalparks im Saarland entfallen für die Staatswaldflächen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. S. 268), jeweils soweit sie dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen. Die in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelten mittelfristigen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne im Land Rheinland-Pfalz und die periodischen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne für die Staatswaldflächen im Saarland sind auf die Ziele des Nationalparks (§ 4) auszurichten und sind Bestandteil des Nationalparkplans (§ 6). Das rheinland-pfälzische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstamtsbezirk und wird dem Nationalparkamt zugeordnet. Das saarländische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstrevier und wird ebenfalls dem Nationalparkamt zugeordnet.
(2) In einem bis zu 1 000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbereich des Nationalparkgebiets trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angrenzenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen. Die Abgrenzung des Randbereichs wird unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung des angrenzenden Waldes im Nationalparkplan (§ 6) festgelegt.
(3) Die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mitteln ist aus Gründen der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4), der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen und der Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, zulässig. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können das Nähere jeweils für ihren Gebietsteil des Nationalparks durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Die bejagbaren Grundflächen, die in den Nationalpark aufgenommen werden oder vom Gebiet des Nationalparks umschlossen sind, ohne einen eigenen Jagdbezirk zu bilden, werden dem staatlichen Eigenjagdbezirk im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 7 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und im Saarland gemäß § 5 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), angegliedert.
(5) Auf dem Gebiet des Nationalparks und auf den nach Absatz 4 angegliederten Grundflächen finden im Land Rheinland-Pfalz die §§ 13, 31 und 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 und 5 sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und im Saarland die § 2 Absätze 3 bis 5, § 6a und §§ 34 und 45 des Saarländischen Jagdgesetzes in der am 19. März 2014 geltenden Fassung und § 11a der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), keine Anwendung.
§ 9 Betreten und Erholung
Der Nationalpark ist für die Allgemeinheit frei zugänglich. Jede Person darf den Nationalpark betreten, insbesondere zu Zwecken der Naturbeobachtung und Bildung, des Naturerlebens sowie der naturverträglichen Erholung. Dabei sind der Zweck des Nationalparks nach § 4 zu wahren sowie die Vorschriften nach den §§ 13, 14 und 15 zu beachten.
§ 10 Bildung und Naturerleben
(1) Das Nationalparkamt soll Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung durchführen, beauftragen oder die Durchführung sachkundigen Dritten gestatten. Diese sollen dazu beitragen:
1.
das Wissen über die Natur und Landschaft sowie die natürlichen Prozesse und die ökologischen Zusammenhänge, insbesondere der Wildnisentwicklung, zu stärken,
2.
die Möglichkeiten der Naturbeobachtung, des Naturerlebens und der naturverträglichen Erholung aufzuzeigen und zu erschließen,
3.
den Wert und die Funktionen des Nationalparks zu vermitteln und
4.
die Ziele des Naturschutzes und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung darzustellen.
(2) Das Nationalparkamt kann für die Bildungsarbeit und zur Besucherlenkung sachkundige Personen als Nationalparkführerinnen oder Nationalparkführer einsetzen.
(3) Die Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Nationalpark und im Naturpark Saar-Hunsrück sollen sich ergänzen.
§ 11 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Nationalparkamt betreibt eine kontinuierliche und zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit, um den Nationalpark, seine Ziele und Angebote wahrnehmbar zu präsentieren und zum Besuch anzuregen.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit des Nationalparkamts soll gleichzeitig einen dauerhaften Kommunikationsprozess zwischen den handelnden Personen und Organisationen in der Nationalparkregion unterstützen.
§ 12 Wissenschaft und Forschung
(1) Das Nationalparkamt führt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch und wirkt auf die Durchführung externer Forschungsvorhaben im Nationalpark hin. Sie sollen sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung des Nationalparks beziehen und haben insbesondere zum Ziel:
1.
den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden und zu dokumentieren,
2.
Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen auf Lebensräume und Ökosysteme sowie über ökosystemare Veränderungen für den Naturschutz, die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern und
3.
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Das Nationalparkamt dokumentiert die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen. Die Dokumentation ist allgemein zugänglich zu machen.
Teil 3 Schutz- und Pflegevorschriften
§ 13 Gebote
Im Nationalpark ist es geboten,
1.
in der Naturzone durch geeignete Maßnahmen vorrangig die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie in den Entwicklungsbereichen Lebensgemeinschaften in natürliche und naturnahe Zustände zu überführen,
2.
in der Pflegezone durch extensive Nutzung, gezielte Pflege-, Entwicklungs- oder Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Vielfalt an Lebensräumen sowie von Tieren und Pflanzen zu erhalten oder wiederherzustellen,
3.
die Möglichkeiten zur Erholungsnutzung so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder auf ein unerhebliches Maß vermindert werden,
4.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebiets insgesamt zu stärken,
5.
den Nationalpark durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit und durch Bildungsangebote naturverträglich zu erschließen und
6.
eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung und die Beobachtung von Natur und Landschaft zu ermöglichen, um insbesondere die natürliche Entwicklung der Flächen und Biotope zu dokumentieren und deren weitere Entwicklung zu verfolgen.
§ 14 Unzulässige Nutzungen und Handlungen
(1) Im Nationalpark sind alle Nutzungen und Handlungen unzulässig, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Soweit erforderlich kann das Nationalparkamt vorübergehend einzelne Bereiche des Nationalparkgebiets sperren.
(2) Es ist insbesondere unzulässig:
1.
Bergbau zu betreiben, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile zu entnehmen, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
2.
Gewässer zu verändern, zu beseitigen oder neu zu schaffen, insbesondere das Verändern von fließenden und stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der Gewässer oder das Verändern des Grundwasserspiegels, das Entwässern von Sümpfen oder sonstigen Feuchtgebieten oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,
3.
chemische Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, Gülle oder Klärschlämme zu verwenden,
4.
die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder nachhaltig zu stören,
5.
Pilze und Beeren gewerbsmäßig zu entnehmen; sie dürfen jedoch in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und ausschließlich auf den im Nationalparkplan vorgesehenen Flächen pfleglich entnommen werden,
6.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, sie zu füttern oder zum Fangen der wild lebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen,
7.
Tiere auszusetzen oder Pflanzen oder gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
8.
bauliche Anlagen, Windkraftanlagen, Straßen oder Strom, Rohr- und sonstige Leitungen zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, es sei denn, es ist bei Straßen zur Erhaltung oder Verbesserung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig, sowie Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aller Art aufzustellen, anzubringen, zu verändern oder zu entfernen,
9.
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu entzünden sowie Wagen und Krafträder zu parken,
10.
Modellflugzeuge und -boote oder ähnliche ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Luftsportgeräte zu starten oder zu landen sowie Sport außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen zu betreiben oder
11.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen zur Anwendung zu bringen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu beeinträchtigen.
(3) Schutzvorschriften nach bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt, soweit sie diesem Staatsvertrag nicht entgegenstehen.
§ 15 Zulässige Nutzungen und Handlungen
(1) Abweichend von § 14 sind zulässig:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
die Ausübung der Bodennutzung nach Maßgabe des Nationalparkplans nach § 6,
3.
Maßnahmen des Nationalparkamts, die ausschließlich dem Zweck des Nationalparks (§ 4), insbesondere der Umsetzung der Pläne nach den §§ 6 und 7, dienen,
4.
Bau und Erweiterung von Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung oder der Breitbandversorgung dienen und mit dem Zweck des Nationalparks (§ 4) vereinbar sind,
5.
notwendige Arbeiten zur Unterhaltung, Erhaltung und zum Rückbau
a)
bestehender Straßen, Wege und Loipen,
b)
von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; die Arbeiten sind dem Nationalparkamt spätestens vier Wochen vor Beginn bekannt zu machen; bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
c)
rechtmäßig bestehender Anlagen und Einrichtungen sowie zugehöriger Freiflächen,
d)
bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation,
6.
Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von dem Nationalparkamt durchgeführt oder zugelassen werden und
7.
Maßnahmen zur Wildtierregulierung nach § 8.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages aufgrund bestandskräftiger Zulassungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bleiben unberührt.
(3) § 14 Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für die durch wasserrechtliche Erlaubnis zugelassene Entnahme von Grundwasser an solchen Standorten, für die bis zum 19. Dezember 2013 die Durchführung einer Probebohrung beantragt wurde.
§ 16 Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), kann von den Vorschriften nach § 14 im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 4) nicht entgegensteht. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG findet keine Anwendung.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung nach Absatz 1 sind die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 dieses Staatsvertrages zuwiderhandelt, es sei denn, dass Nutzungen und Handlungen nach § 15 zulässig sind oder eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist das Nationalparkamt.
Teil 4 Organisation
§ 18 Nationalparkamt
(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld und einer Außenstelle in Nonnweiler. Das Nationalparkamt ist als untere Landesbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar zugeordnet. Es trägt die Bezeichnung „Nationalparkamt Hunsrück-Hochwald“, führt Dienstsiegel und Amtsschilder, die beide Landeswappen zeigen, und ist berechtigt, im amtlichen Schriftverkehr beide Landeswappen gemeinsam zu verwenden. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts wird durch die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes bestellt.
(2) Das Nationalparkamt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und, soweit es für das Saarland tätig ist, der Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Saarlandes. Soweit das Nationalparkamt Landesrecht anzuwenden hat, ist das Recht desjenigen Landes maßgebend, für welches das Nationalparkamt tätig ist.
(3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen im Nationalparkamt eingesetzten Bediensteten, für die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht und insoweit das jeweilige Personalvertretungsrecht gilt. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Nationalparkamts und übt das Direktions- und Weisungsrecht aus. Die Bediensteten des Nationalparkamts nehmen die Aufgaben und Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Nationalparks wahr.
§ 19 Unterhaltung des Nationalparkamts
(1) Einnahmen und Ausgaben für Maßnahmen des Nationalparkamts, die sich nur auf den jeweiligen Teil des Nationalparks eines der beiden Länder beziehen, insbesondere Waldumbau- und Pflegemaßnahmen, Wegebau, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen, und gesondert nachgewiesen werden, verbleiben beim jeweiligen Land.
(2) Im Übrigen trägt das Land Rheinland-Pfalz die notwendigen Ausgaben des Nationalparkamts. Abweichend von Satz 1 trägt das Saarland die Kosten für die Liegenschaft der Außenstelle in Nonnweiler mit Ausnahme der Betriebskosten. Das Saarland erstattet dem Land Rheinland-Pfalz einen jährlichen, anteiligen Beitrag zu den Ausgaben nach Satz 1 (Erstattungsbeitrag). Der Erstattungsbeitrag wird in einer Vereinbarung festgelegt, die die für Naturschutz zuständigen Ministerien beider Länder abschließen. Die Vereinbarung über den Erstattungsbeitrag hat insbesondere Bestimmungen über die Zuordnung der Ausgaben, deren Höhe, den Verteilungsschlüssel, die Fälligkeit und mögliche Änderungen des Erstattungsbeitrags zu enthalten.
(3) Die übrigen Einnahmen des Nationalparkamts aus seinen sonstigen Tätigkeiten stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu. Sie sind im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(4) Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Organisation und Aufgabenerledigung des Nationalparkamts zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinbarungen.
§ 20 Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts
(1) Das Nationalparkamt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks,
2.
Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Nationalparkplans, einschließlich des jährlichen Maßnahmenplans und des Wegeplans, und
3.
Geschäftsführung für die kommunale Nationalparkversammlung (§ 21), den Nationalparkbeirat (§ 22) und das Bürgerforum (§ 23).
Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages, der Landesgesetze und Landesverordnungen zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Soweit das Nationalparkamt für das Land Rheinland-Pfalz tätig wird, hat es die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 3 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 537), BS 2012-1, und soweit es für das Saarland tätig wird, hat es die Befugnisse nach §§ 4, 5, 6, 7, 9 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 46 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406).
(2) Das Nationalparkamt nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben und Befugnisse
1.
der unteren Forstbehörde für das Land Rheinland-Pfalz und der Forstbehörde, soweit diese durch Rechtsverordnung übertragen sind, für das Saarland sowie
2.
der unteren Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 20, 21 und 46 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes und für das Saarland mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 14, 15 und 45 des Saarländischen Jagdgesetzes wahr.
Soweit Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde. Soweit Aufgaben und Befugnisse der Forst- und unteren Jagdbehörde für das Saarland wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der Forstbehörde und der obersten Jagdbehörde. Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Soweit öffentliche Planungen und Maßnahmen den Nationalpark betreffen, obliegt dem Nationalparkamt und den anderen Behörden und Stellen eine Pflicht zur gegenseitigen und möglichst frühzeitigen Unterrichtung.
(3) Das Nationalparkamt wirkt mit dem Naturpark Saar-Hunsrück, der kommunalen Nationalparkversammlung, dem Nationalparkbeirat sowie dem Bürgerforum zusammen. Es unterstützt und integriert zivilgesellschaftliches Engagement zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
§ 21 Kommunale Nationalparkversammlung
(1) Zur Unterstützung des Nationalparkamts und zur Sicherung der kommunalen Belange wird eine kommunale Nationalparkversammlung gebildet, die aus folgenden Mitgliedern der Kommunen des Nationalparkgebiets besteht:
1.
den Landrätinnen und Landräten der Landkreise und je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Landkreise je angefangenen Gebietsanteil von 3 000 Hektar am Nationalpark,
2.
den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden und der saarländischen Gemeinden sowie je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter dieser rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden und saarländischen Gemeinden je angefangenen Gebietsanteil von 1 500 Hektar am Nationalpark, von denen in Rheinland-Pfalz mindestens die Hälfte Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden des Nationalparkgebiets sein müssen, und
3.
den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Börfink und Neuhütten.
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbandsgemeinden und Gemeinden, die nach § 1 Absatz 4 Satz 2 zur Nationalparkregion gehören, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Naturparks Saar-Hunsrück können an den Sitzungen der kommunalen Nationalparkversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Die kommunale Nationalparkversammlung wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Tätigkeit der Mitglieder der kommunalen Nationalparkversammlung ist ehrenamtlich. Die kommunale Nationalparkversammlung soll Bürgerinnen und Bürger hinzuziehen, von denen bis zu sechs Personen mit Stimmrecht berufen werden können. Die kommunale Nationalparkversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschäftsordnung.
(2) Nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1), in der jeweils geltenden Fassung sollen bei der Berufung nach Absatz 1 Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3) Die kommunale Nationalparkversammlung wirkt im Sinne des Zwecks des Nationalparks mit. Sie unterbreitet dem Nationalparkamt Vorschläge und Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets (Initiativrecht) und fördert die Beteiligung der ortsansässigen Bevölkerung sowie deren Verständnis für den Wert des Gebiets und die notwendigen Schutzmaßnahmen.
(4) Die kommunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt frühzeitig über die Vorbereitung des Nationalparkplans und des Wegeplans informiert und zur Herstellung des Einvernehmens beteiligt. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet das für Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministerien des Saarlandes, soweit es aus rechtlichen oder zwingenden naturschutzfachlichen Gründen geboten ist.
(5) Die kommunale Nationalparkversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit ausschließlich gebietsbezogene Belange der saarländischen kommunalen Gebietskörperschaften betroffen sind, soll deren abweichende gemeinsame Position insoweit berücksichtigt und auf ein Einvernehmen hingewirkt werden. Wird kein Einvernehmen hergestellt, gilt der Beschluss nicht für den saarländischen Teil des Nationalparks; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die kommunale Nationalparkversammlung ist vom Nationalparkamt jährlich über alle sonstigen Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung zu unterrichten und, soweit diese kommunale Belange berühren, zu beteiligen, indem ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird.
§ 22 Nationalparkbeirat
(1) Das Nationalparkamt richtet einen Nationalparkbeirat ein und beruft dessen Mitglieder. Der Beirat wirkt unterstützend und beratend im Sinne des Zwecks des Nationalparks an der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks mit und ist über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten.
(2) Der Nationalparkbeirat besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern insbesondere folgender Interessengruppen: Naturschutz, Landnutzung, Bildung, Erholung, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf höchstens 20 Mitglieder begrenzt. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem rheinland-pfälzischen Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. 89, BS 2032-30), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkbeirats werden vom Nationalparkamt für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Berufung ist nur im Benehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung möglich. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Nationalparkbeirat hat einer Person zur Vertretung von Menschen mit Behinderungen die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen und Tätigkeiten des Beirates zu geben; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Nationalparkbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere seine Arbeitsweise und Beschlussfassung, im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschäftsordnung.
§ 23 Bürgerforum
(1) Das Nationalparkamt führt mindestens einmal jährlich für die Bürgerinnen und Bürger eine öffentliche Versammlung (Bürgerforum) durch.
(2) Das Bürgerforum dient dazu, die Öffentlichkeit über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten und aktiv zu beteiligen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll insbesondere Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden.
§ 24 Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung
Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung sind möglich. Das Nationalparkamt wirkt auf weitere Formen der Bürgerbeteiligung und das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks hin.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 25 Kündigung, Salvatorische Klausel
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist in schriftlicher Form gegenüber dem anderen Land auszusprechen.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
§ 26 Inkrafttreten
Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft
[1]
.
Saarbrücken, den 4. Oktober 2014 | |
Für das Land Rheinland-Pfalz | Für das Saarland |
Die Ministerpräsidentin | Die Ministerpräsidentin |
Malu Dreyer | Annegret Kramp-Karrenbauer |
Fußnoten
[1])
In Kraft getreten am 01.03.2015, siehe auch Bekanntmachung vom 30.04.2015 (GVBl. S. 68)
Anlage
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages)
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