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DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 3. Dezember 2014

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 3. Dezember 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vom 3. Dezember 201413.12.2014
Eingangsformel13.12.2014
§ 113.12.2014
§ 213.12.2014
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 24. September 2014 in Mainz und am 23. September 2014 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
[1]
Fußnoten
[1])
Staatsvertrag in Kraft getreten am 01.01.2015, siehe Bekanntmachung vom 25.01.2015 (GVBl. S. 17)
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