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Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015

Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. Juni 201525.06.2015
Eingangsformel25.06.2015
§ 125.06.2015
§ 225.06.2015
§ 325.06.2015
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem in Mainz am 30. Juli 2014 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1)
Fußnoten
(1)
Red. Anm:
Der Staatsvertrag ist am 08.07.2015 in Kraft getreten, siehe Bekanntmachung vom 24.07.2015 (GVBl. S. 254)

§ 2

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302, BS 2122-1) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 5 wird gestrichen.
2.
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
3.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung „Absätze 3, 4 und 6 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung „Absätze 3, 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 7“ durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 6“ ersetzt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am Tage, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz sowie § 2 dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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