Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015
Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 15. Juni 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Staatsvertra über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. Juni 2015 | 25.06.2015 |
Eingangsformel | 25.06.2015 |
§ 1 | 25.06.2015 |
§ 2 | 25.06.2015 |
§ 3 | 25.06.2015 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem in Mainz am 30. Juli 2014 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1)
Fußnoten
(1)
Red. Anm:
Der Staatsvertrag ist am 08.07.2015 in Kraft getreten, siehe Bekanntmachung vom 24.07.2015 (GVBl. S. 254)
§ 2
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302, BS 2122-1) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 5 wird gestrichen.
2.
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
3.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung „Absätze 3, 4 und 6 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung „Absätze 3, 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 7“ durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 6“ ersetzt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt am Tage, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 für das Land Rheinland-Pfalz sowie § 2 dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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