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Landesgesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 5. Juli 1994

Landesgesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 5. Juli 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch das Abkommen vom 23.07.2015 (GVBl. 2016 S. 34, 35)**
Fußnoten
**)
Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GVBl. S. 578): Das Abkommen ist nach seinem § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 5. Juli 199401.05.1996
§ 101.05.1996
§ 201.05.1996
Abkommen - Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik01.07.2016
Artikel 1 - Allgemeines01.07.2016
Artikel 2 - Aufgaben01.07.2016
Artikel 3 - Finanzierung01.07.2016
Artikel 4 - Beirat01.07.2016
Artikel 5 - Schiedsklausel01.07.2016
Artikel 6 - Schlussvorschriften01.07.2016
Anlage - Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.11.2005
Artikel 1 - Allgemeines01.11.2005
Artikel 2 - Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik01.11.2005
Artikel 3 - Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.11.2005

§ 1

Dem am 16. Dezember 1993 in Bonn und am 17. Dezember 1993 in Magdeburg unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht
*
.
Fußnoten
*)
Das Abkommen ist gemäß Bek. v. 18. 2. 1997 (GVBl. S. 98) am 1. 5. 1996 in Kraft getreten.

Abkommen

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

Artikel 1 Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums . Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
-
des Produktsicherheitsgesetzes,
-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
-
des Sprengstoffgesetzes, und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
-
der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
-
des Gefahrstoffrechts sowie
-
der Rohrfernleitungsverordnung
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
-
von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz,
-
von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
-
von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte und
-
von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
2.
Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen,
3.
Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
4.
Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.
(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
2.
Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
3.
Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
4.
Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
5.
Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
2.
Zentraler Ansprechpartner für die Bundesfinanzdirektion Südost für alle Fragen der Marktüberwachung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes,
3.
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugsfragen,
4.
Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX-Meldungen oder sonstigen Informationen,
5.
ICSMS-Vertretung gegenüber der EU und anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
1.
zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
2.
die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
3.
die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(6) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie bereitet die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 3 Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

Artikel 4

*
Beirat
(1) Zur Beratung des ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Fußnoten
*)
Protokollnotiz zum ursprünglichen Artikel 9 des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 5 Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Artikel 6 Schlussvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommen erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Anlage

zu Artikel 12
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel 1 Allgemeines

Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung.

Artikel 2 Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, dass wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.
Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Artikel 3 Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

(aufgehoben)
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