Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 10. Dezember 1991
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 10. Dezember 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 28.04.2020 (GVBl. S. 377) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.01.2016 |
§ 5 | 01.01.2016 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland | 01.10.2001 |
Artikel 2 - ARD-Staatsvertrag ( ARD-StV ) [eigenständig dokumentiert] | 01.10.2001 |
Artikel 3 - ZDF-Staatsvertrag ( ZDF-StV ) [eigenständig dokumentiert] | 01.10.2001 |
Artikel 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag (aufgehoben durch Artikel 2 des 15. Rundunkänderungsstaatsvertrages BS Anhang I 151 | 01.01.2013 |
Artikel 5 | 01.10.2001 |
Artikel 6 | 01.10.2001 |
Artikel 7 - Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Artikel 8 - Außer-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Satzung - Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000 | 20.05.2005 |
I. Die Anstalt und ihre Aufgaben | 20.05.2005 |
§ 1 - Name und Sitz der Anstalt | 20.05.2005 |
§ 2 - Studios | 20.05.2005 |
§ 3 - Aufgaben der Anstalt | 20.05.2005 |
II. Organe der Anstalt | 20.05.2005 |
§ 4 - Organe der Anstalt | 20.05.2005 |
1. Der Fernsehrat | 20.05.2005 |
§ 5 - Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates | 20.05.2005 |
§ 6 - Mitgliedschaft | 20.05.2005 |
§ 7 - Vorsitz | 20.05.2005 |
§ 8 - Sitzungen | 20.05.2005 |
§ 9 - Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit | 20.05.2005 |
§ 10 - Geschäftsordnung und Ausschüsse | 20.05.2005 |
2. Der Verwaltungsrat | 20.05.2005 |
§ 11 - Aufgaben des Verwaltungsrates | 20.05.2005 |
§ 12 - Mitgliedschaft | 20.05.2005 |
§ 13 - Vorsitz | 20.05.2005 |
§ 14 - Sitzungen | 20.05.2005 |
§ 15 - Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit | 20.05.2005 |
§ 16 - Geschäftsordnung und Ausschüsse | 20.05.2005 |
3. Der Intendant | 20.05.2005 |
§ 17 - Aufgaben des Intendanten | 20.05.2005 |
§ 18 - Dienstvertrag des Intendanten | 20.05.2005 |
§ 19 - Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten | 20.05.2005 |
§ 20 - Vertretung des Intendanten | 20.05.2005 |
III. Die Beschwerdeordnung | 20.05.2005 |
§ 21 - Beschwerdeordnung | 20.05.2005 |
IV. Die Haushaltswirtschaft | 20.05.2005 |
§ 22 - Haushaltswirtschaft | 20.05.2005 |
V. Schlussvorschriften | 20.05.2005 |
§ 23 - Rundfunkgesetzliche Bindungen | 20.05.2005 |
§ 24 - Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung | 20.05.2005 |
§ 25 - In-Kraft-Treten der Satzung | 20.05.2005 |
Satzung - Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 17. Juni 1998 | 01.01.2013 |
§ 1
Dem am 31. August 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 4
Das Mitglied des Fernsehrates des Zweiten Deutschen Fernsehens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. kk des ZDF-Staatsvertrages wird innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung gemeinsam von
1.
dem Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V.,
2.
der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e.V. (LAG SB RLP) und
3.
dem Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.V. (ZsL Mainz e.V.)
entsandt. Kommt eine gemeinsame Entsendung nicht fristgerecht zustande, so kann jeder Verein eine als Mitglied geeignete Person vorschlagen; die Auswahl trifft abschließend der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz.
§ 5
*
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland nach seinem Artikel 7 Abs. 3 in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
Verkündet am 12.12.1991
Der Staatsvertrag ist gemäß Bek. v. 14. 1. 1992 (GVBl. S. 36) am 1.1.1992 in Kraft getreten.
Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Artikel 1 | Rundfunkstaatsvertrag |
Artikel 2 | ARD-Staatsvertrag |
Artikel 3 | ZDF-Staatsvertrag |
Artikel 4 | Rundfunkgebührenstaatsvertrag |
Artikel 5* | (aufgehoben) |
Artikel 6* | (aufgehoben) |
Artikel 7 | Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten |
Artikel 8 | Außer-Kraft-Treten |
Fußnoten
*)
Siehe jetzt
BS Anhang I 112
(Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag)
*)
Siehe jetzt
BS Anhang I 117
(Mediendienste-Staatsvertrag)
Artikel 2
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) [eigenständig dokumentiert]
Artikel 3
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) [eigenständig dokumentiert]
Artikel 4
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (aufgehoben durch Artikel 2 des 15. Rundunkänderungsstaatsvertrages
BS Anhang I 151
Artikel 5
(aufgehoben durch Artikel 8 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26.8./ 29.8./ 2. bis 6.9./ 10.9./ 11.9.1996 - GVBl. S. 431,
BS Anhang I 112
-)
Artikel 6
(aufgehoben durch § 23 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20.1./ 28.1./ 31.1./ 5.2./ 7.2./ 12.2.1997 - GVBl. S. 235,
BS Anhang I 117
-)
Artikel 7
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten
(1)
Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.
(2)
Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3)
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft.
(4)
Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Artikel 8
Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:
Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 01./03.04.1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15.03.1990,
das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17.04.1959,
der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 06.06.1961,
der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 05.12.1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 01./03.04.1987,
der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20.09.1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 07. - 14.10.1988,
der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 07. - 14.10.1988,
der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18.03.1983.
Satzung
- Zu § 20 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages -
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
*
Fußnoten
*)
GVBl. 2001 S. 20
I. Die Anstalt und ihre Aufgaben
§ 1 Name und Sitz der Anstalt
(1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen. Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.
§ 2 Studios
(1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios. Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.
(2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.
§ 3 Aufgaben der Anstalt
(1) In den Sendungen der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.
(3) Die Anstalt hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen.
(4) Alle zwei Jahre veröffentlicht das ZDF, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und sonstigen Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungserklärung). Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung sollen auf der Grundlage der Richtlinien für die Sendungen des ZDF konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie auf geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden.
Die Selbstverpflichtungserklärung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Vor Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt eine Beratung im Fernsehrat auf der Grundlage einer schriftlichen Vorlage des Intendanten. Die Selbstverpflichtungserklärung gibt der Intendant sodann in eigener Verantwortung gegenüber dem Fernsehrat ab. Die Prüfung und Feststellung, ob die für die vorangegangenen zwei Jahre angegebene Selbstverpflichtungserklärung jeweils eingehalten worden ist, nimmt der Fernsehrat nach Ablauf des Zweijahreszeitraums vor.
(5) Die weiteren Aufgaben und Verpflichtungen der Anstalt sowie Grundsätze und Verantwortung für die Sendungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag, insbesondere aus dessen §§ 6 und 8 bis 15.
II. Organe der Anstalt
§ 4 Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind
1.
der Fernsehrat,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Intendant.
1. Der Fernsehrat
§ 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.
(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Absatz 1 Buchstabe b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.
(5) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.
(6) Der Fernsehrat beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.
(7) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.
(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Absatz 9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a)
Ablauf der Amtszeit,
b)
Amtsniederlegung,
c)
Abberufung durch die nach § 21 Absatz 1 Buchstaben a bis f des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen,
d)
Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat,
e)
Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Absatz 9 des Staatsvertrages,
f)
Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,
g)
Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
h)
Tod.
(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.
(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.
(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.
(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.
§ 8 Sitzungen
(1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten sind auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.
(5) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat eine Ausnahme beschließt. Die Haushaltsberatung ist öffentlich.
(7) Die Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung kann für vertraulich erklärt werden.
§ 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 des Staatsvertrages.
(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen
a)
die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
b)
die Wahl des Intendanten,
c)
der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten.
§ 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
2. Der Verwaltungsrat
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.
(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters des Intendanten.
(5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.
(8) Der Verwaltungsrat hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.
§ 12 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.
(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch,
a)
Ablauf der Amtszeit,
b)
Amtsniederlegung,
c)
Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen,
d)
Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Absatz 9 des Staatsvertrages,
e)
Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,
f)
Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
g)
Tod.
(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.
(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist.
§ 13 Vorsitz
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten.
(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.
§ 14 Sitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten ist eine Sitzung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.
(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach § 28 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Über die Vertraulichkeit einzelner Beratungen und Entscheidungen beschließt der Verwaltungsrat.
§ 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.
(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse
a)
über den Dienstvertrag mit dem Intendanten,
b)
über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,
c)
über die Entlassung des Intendanten,
d)
über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Abwesenheitsvertreters des Intendanten.
§ 16 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
3. Der Intendant
§ 17 Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.
(3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:
a)
den Entwurf des Haushaltsplanes,
b)
den Entwurf des Jahresabschlusses.
(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.
§ 18 Dienstvertrag des Intendanten
(1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.
(2) Der Intendant kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.
§ 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nummer 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit
a)
den Leitern von Direktionen,
b)
den Leitern von Hauptabteilungen,
c)
den Leitern entsprechender Einrichtungen
der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:
a)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
b)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
c)
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
d)
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
e)
Abschluss von Tarifverträgen,
f)
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als Euro 250.000, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.
(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.
§ 20 Vertretung des Intendanten
Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in § 19 Absatz 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
III. Die Beschwerdeordnung
§ 21 Beschwerdeordnung
(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.
(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten mit. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten erfolgen. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der Intendant informiert den Beschwerdeführer über die Unterrichtung des Vorsitzenden des Fernsehrates.
(3) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind.
IV. Die Haushaltswirtschaft
§ 22 Haushaltswirtschaft
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.
V. Schlussvorschriften
§ 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen
Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend.
§ 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung.
(2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
§ 25 In-Kraft-Treten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft.
(2) Die Satzung ist in den Amtlichen Verkündungsblättern der vertragschließenden Länder bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen.
Satzung
- Zu § 4 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Vom 17. Juni 1998
*
Aufgehoben zum 01.01.2013 durch Satzung vom 03.12.2012 (GVBl. S. 418). Diese Satzung ist nunmehr als Anlage zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) verkündet.
Fußnoten
*)
GVBl. S. 285
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