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Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013

Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) vom 27. Juni 201301.01.2013 bis 31.12.2023
§ 1 - Voraussetzungen01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 2 - Berechnung der jährlichen Schülersätze01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 3 - Berechnung und Auszahlung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung01.04.2015 bis 31.12.2023
§ 4 - Leistungen für Förderschulen01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 5 - Lernmittelfreiheit01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 6 - Schulgeld01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 7 - Leistungen der kommunalen Schulträger01.04.2015 bis 31.12.2023
§ 8 - Stufenplan, Besitzstandswahrung01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 9 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2013 bis 31.12.2023
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2015 bis 31.12.2023

§ 1 Voraussetzungen

(1) Das Land Hessen leistet den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten einer Schule, wenn diese als Ersatzschule genehmigt worden ist und der Träger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung nachweist.
(2) Die Finanzierung beginnt drei Jahre nach Genehmigung der Ersatzschule, wenn der Unterrichtsbetrieb ohne Unterbrechungen stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird. Für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs wird rückwirkend eine Finanzhilfe in Höhe von 50 Prozent der in der Wartezeit entgangenen Zuschüsse in zehn gleichen Jahresraten gewährt.
(3) Erweitert ein Träger eine zuschussberechtigte Ersatzschule am gleichen Schulstandort um eine weitere Schulform oder -stufe, so wird der Zuschuss für die neue Schulform oder -stufe mit dem Beginn des Jahres gewährt, das auf die Genehmigung der neuen Schulform oder -stufe folgt.

§ 2 Berechnung der jährlichen Schülersätze

(1) Für jede Schülerin und jeden Schüler einer zuschussberechtigten Ersatzschule wird ein jährlicher Schülersatz gewährt. Maßgeblich für die Berechnung dieses Schülersatzes sind die Kosten des Landes und die bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger, die je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Hierbei wird für jede Schulform oder -stufe die Summe aus
1.
einem schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2,
2.
einem schulformübergreifenden Schülerbetrag als Pauschalbetrag nach Abs. 3 und
3.
einem aus den bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger errechneten schulformbezogenen Betrag je Schülerin oder Schüler nach Abs. 4
gebildet.
(2) Zur Ermittlung der schulformbezogenen Schülerbeträge werden die schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011 den einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen zugeordnet. Die auf Kostenträgerebene zugeordneten Beträge werden jeweils addiert und durch die Anzahl aller durch das Land in der entsprechenden Schulform oder -stufe beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulform oder -stufe errechnet sich aus dem Durchschnitt der Schuljahre 2010/11 und 2011/12.
(3) Schulformübergreifende Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011 sind diejenigen Kosten, welche auf Kostenträgerebene einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen nicht zugeordnet werden können. Zur Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrages werden diese Kosten addiert und durch die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler errechnet sich aus dem Durchschnitt der Schuljahre 2010/11 und 2011/12.
(4) Für die Berechnung der schulformbezogenen Beträge je Schülerin oder Schüler wird zunächst der Mittelwert der durchschnittlichen bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der Jahre 2006 bis 2009 gebildet. Dieser Mittelwert wird in einen pauschalen Anteil zu zwei Fünfteln und einen variablen Anteil zu drei Fünfteln aufgeteilt. Der schulformbezogene Betrag je Schülerin oder Schüler wird bestimmt, indem für jede Schulform oder -stufe der variable Anteil mit dem jeweiligen schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 multipliziert, durch die durchschnittlichen Schülerkosten des Landes geteilt und zum jeweiligen Ergebnis der pauschale Anteil addiert wird. Die durchschnittlichen Schülerkosten des Landes werden errechnet aus der Summe der schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011, geteilt durch die Gesamtzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für die bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger die Werte aus der Statistik des Hessischen Statistischen Landesamtes über die bereinigten Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände in Hessen nach Aufgabenbereichen maßgebend; für die Schülerzahlen ist die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler des jeweils entsprechenden Jahres zugrunde zu legen.
(5) Von den nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträgen erhält der Träger einer zuschussberechtigten Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform oder -stufe 85 Prozent, für jede Schülerin und jeden Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung 90 Prozent des dem jeweiligen Förderschwerpunkt entsprechenden Betrages jeweils abzüglich des durch die kommunalen Schulträger im Jahr 2011 nach § 7 Abs. 1 für die jeweilige Schulform oder -stufe oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags als Schülersatz. § 8 bleibt unberührt.
(6) Abweichend von Abs. 5 betragen die jeweiligen Schülersätze 100 Prozent der nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträge abzüglich des durch die kommunalen Schulträger im Jahr 2011 nach § 7 Abs. 1 für den jeweiligen Förderschwerpunkt der Schulform Förderschule je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags, wenn Schülerinnen oder Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung aufgrund nicht vorhandener schulischer Einrichtungen des für die Beschulung zuständigen kommunalen Schulträgers an einer zuschussberechtigten Förderschule beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Träger der zuschussberechtigten Förderschule eine rechtlich verbindliche Vereinbarung mit dem für die Beschulung zuständigen kommunalen Schulträger über die Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nachweist. Schulgeld nach § 6 darf in diesen Fällen nicht erhoben werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Für in Teilzeitform angebotene Schulformen werden die nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträge der entsprechenden Vollzeitform zu zwei Dritteln berücksichtigt.
(8) Beginnend mit dem Jahr 2014 werden jährlich die nach Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze entsprechend dem Verhältnis der jährlichen Beamtenbesoldung des jeweiligen Vorvorjahres zum davor liegenden Jahr gesteigert oder vermindert. Maßgeblich ist dabei das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 der Stufe 6 zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im Jahr 2011 wird bei der Berechnung nach Satz 1 der zwölffache Betrag der Besoldung des Monats Dezember 2011 zugrunde gelegt.

§ 3 Berechnung und Auszahlung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung

(1) Den Zuschüssen sind die Schülerzahlen der zuschussberechtigten Ersatzschulen nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei zuschussberechtigten Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, kann das Kultusministerium von anderen Stichtagen ausgehen. Die Erhebung der Schülerzahlen erfolgt im Rahmen des landeseigenen Schulverwaltungsverfahrens Lehrer- und Schülerdatenbank; über Ausnahmen entscheidet das Kultusministerium.
(2) Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf sonderpädagogische Förderung und der entsprechende Förderschwerpunkt müssen durch eine Bestätigung des zuständigen Staatlichen Schulamts nachgewiesen werden, welche auf einer Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und, wenn erforderlich, einem schulärztlichen sowie in Zweifelsfällen auf einem schulpsychologischen Gutachten beruht.
(3) Die Zuschüsse werden in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausgezahlt.
(4) Die Verjährung des Anspruchs eines Trägers einer zuschussberechtigten Ersatzschule auf Zuschüsse richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

§ 4 Leistungen für Förderschulen

(1) Wenn das Land einer als Ersatzschule genehmigten Förderschule Lehrkräfte mit Dienstbezügen zur Verfügung stellt, reduziert sich der Zuschuss für die betreffende Schule entsprechend. Der Abzugsbetrag wird pauschal nach den Stellenanteilen berechnet, die am Stichtag nach § 3 Abs. 1 besetzt waren. Er beträgt je voller Stelle 63 200 Euro.
(2) Das Land stellt für Zuwendungen zu notwendigen Investitionskosten der Träger von zuschussberechtigten heim- oder anstaltsgebundenen Förderschulen sowie von Wohnheimen für behinderte Schülerinnen und Schüler Mittel gesondert bereit.

§ 5 Lernmittelfreiheit

Die Schülerinnen und Schüler der zuschussberechtigten Ersatzschulen nehmen entsprechend den für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften an der Lernmittelfreiheit teil.

§ 6 Schulgeld

Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Vergütung für den Besuch von Ersatzschulen werden durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen.

§ 7 Leistungen der kommunalen Schulträger

(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Er beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schulen, die oder der am Stichtag des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), in der jeweils geltenden Fassung für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Für Schülerinnen und Schüler der als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschülerinnen und Fachschüler.
(2) Das zuständige Staatliche Schulamt entscheidet in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht nach Abs. 1.
(3) Die kommunalen Schulträger können vertraglich vereinbarte Zuwendungen zu den Personal- oder Sachkosten einer Ersatzschule auf die Pflichtleistungen nach Abs. 1 anrechnen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die in Hessen eine zuschussberechtigte Ersatzschule besuchen, leistet das Land einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3.

§ 8 Stufenplan, Besitzstandswahrung

(1) Zur Bestimmung der jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze ist für jede Schulform oder -stufe ein Vergleich nach Abs. 3 durchzuführen. Grundlage sind die aufgrund des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), veröffentlichten Beihilfesätze des Jahres 2012 als Besitzstandsbetrag, die nach § 2 Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze je Schulform oder -stufe als Zielbetrag und ein nach Abs. 2 jährlich zu ermittelnder Vergleichsbetrag je Schulform oder -stufe.
(2) Der Vergleichsbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Die Besitzstandsbeträge der Schulformen oder -stufen, die den allgemeinen Schulen zugeordnet sind, werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 2 Prozent gesteigert. Die den einzelnen Förderschwerpunkten der Schulform Förderschule zugeordneten Besitzstandsbeträge werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 4 Prozent gesteigert. Abweichend von Satz 3 beginnt die prozentuale Steigerung im Jahr 2013 bei dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung mit 33 Prozent und bei dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit 18 Prozent. Abweichend von Satz 2 wird bei Ersatzschulen, denen bisher neben der Regelbeihilfe eine Zusatzbeihilfe in Höhe von 12,5 Prozent gewährt wurde, der Besitzstandsbetrag im Jahr 2013 einmalig um 1 Prozent gesteigert; diese Erhöhung bleibt in den Folgejahren erhalten.
(3) Die jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze je Schulform oder -stufe werden durch Vergleich wie folgt bestimmt:
1.
sobald der jährlich ermittelte Vergleichsbetrag den Zielbetrag erreicht oder übersteigt, ist ab diesem Zeitpunkt der jährliche Schülersatz nach § 2 zu gewähren;
2.
solange der jährlich ermittelte Vergleichsbetrag kleiner als der Zielbetrag ist, ist im betreffenden Jahr der Vergleichsbetrag nach Abs. 2 zu gewähren;
3.
ist der Zielbetrag kleiner als der Besitzstandsbetrag, dann ist der Besitzstandsbetrag zu gewähren.
(4) Die nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 ermittelten Schülersätze werden entsprechend § 2 Abs. 8 gesteigert oder vermindert.
(5) Die Bekanntgabe der jährlichen Schülersätze je Schulform oder -stufe und für die Förderschwerpunkte der Schulform Förderschule erfolgt durch das Kultusministerium.
(6) Bei Förderschulen, denen bisher zulasten von Planstellen Lehrkräfte des Landes unter Fortzahlung der Bezüge zur Verfügung gestellt oder denen die Bezüge anderer Lehrkräfte erstattet wurden, ist basierend auf den jeweils aktuellen Schülerzahlen zum Stichtag nach § 3 Abs. 1 jährlich ein Vergleich auf Schulebene durchzuführen. Hierzu ist ein auf die einzelne Schule bezogener Besitzstandsbetrag je Schülerin oder Schüler zu errechnen, indem der der jeweiligen Schule im Jahr 2012 gewährte Erstattungsbetrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, welche die betreffende Schule im Jahr 2012 zum Stichtag der maßgeblichen landeseinheitlichen Jahreserhebung besucht haben, geteilt wird. Dieser Besitzstandsbetrag je Schülerin oder Schüler ist zur Feststellung des jährlichen Gesamtbesitzstandsbetrages der Schule mit der aktuellen Schülerzahl nach Satz 1 zu multiplizieren. Übersteigt beim jährlich durchzuführenden Vergleich der Gesamtbesitzstandsbetrag der Schule den der Schule unter Zugrundlegung der nach Abs. 4 bekanntgegebenen Schülersätze zustehenden Zuschuss, ist an Stelle dieses Zuschusses im betreffenden Jahr der Gesamtbesitzstandsbetrag zuzüglich der Anpassung nach § 2 Abs. 8 zu gewähren.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Ersatzschulfinanzierungsgesetz
1)
wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zur Ausführung des § 3 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 12. Dezember 1978 (GVBl. I S. 702)
2)
, geändert durch Verordnung vom 4. März 1982 (GVBl. I S. 72), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 72-41
2)
Hebt auf FFN 72-73

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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