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Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) Vom 28. November 2016

Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) Vom 28. November 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) vom 28. November 201606.12.2016
Inhaltsverzeichnis06.12.2016
§ 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege06.12.2016
§ 2 - Begriffsbestimmung06.12.2016
§ 3 - UNESCO-Welterbe06.12.2016
§ 4 - Denkmalschutzbehörden06.12.2016
§ 5 - Denkmalfachbehörde06.12.2016
§ 6 - Landesdenkmalrat06.12.2016
§ 7 - Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege06.12.2016
§ 8 - Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden06.12.2016
§ 9 - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden06.12.2016
§ 10 - Denkmalverzeichnis06.12.2016
§ 11 - Unbewegliche Kulturdenkmäler06.12.2016
§ 12 - Bewegliche Kulturdenkmäler06.12.2016
§ 13 - Erhaltungspflicht06.12.2016
§ 14 - Durchsetzung der Erhaltung06.12.2016
§ 15 - Nutzung von Kulturdenkmälern06.12.2016
§ 16 - Auskunfts- und Duldungspflichten06.12.2016
§ 17 - Zugang zu Kulturdenkmälern06.12.2016
§ 18 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen06.12.2016
§ 19 - Anzeigepflichtige Maßnahmen06.12.2016
§ 20 - Genehmigungsverfahren06.12.2016
§ 21 - Funde06.12.2016
§ 22 - Nachforschungen06.12.2016
§ 23 - Grabungsschutzgebiete06.12.2016
§ 24 - Nutzungsbeschränkungen06.12.2016
§ 25 - Schatzregal06.12.2016
§ 26 - Enteignung06.12.2016
§ 27 - Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen06.12.2016
§ 28 - Bußgeldbestimmungen06.12.2016
§ 29 - Staatskirchenverträge06.12.2016
§ 30 - Aufhebung bisherigen Rechts06.12.2016
§ 31 - Rechtsverordnungen06.12.2016
§ 32 - Inkrafttreten06.12.2016
Inhaltsübersicht
§ 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 2Begriffsbestimmung
§ 3UNESCO-Welterbe
§ 4Denkmalschutzbehörden
§ 5Denkmalfachbehörde
§ 6Landesdenkmalrat
§ 7Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege
§ 8Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden
§ 9Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
§ 10Denkmalverzeichnis
§ 11Unbewegliche Kulturdenkmäler
§ 12Bewegliche Kulturdenkmäler
§ 13Erhaltungspflicht
§ 14Durchsetzung der Erhaltung
§ 15Nutzung von Kulturdenkmälern
§ 16Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 17Zugang zu Kulturdenkmälern
§ 18Genehmigungspflichtige Maßnahmen
§ 19Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 20Genehmigungsverfahren
§ 21Funde
§ 22Nachforschungen
§ 23Grabungsschutzgebiete
§ 24Nutzungsbeschränkungen
§ 25Schatzregal
§ 26Enteignung
§ 27Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
§ 28Bußgeldbestimmungen
§ 29Staatskirchenverträge
§ 30Aufhebung bisherigen Rechts
§ 31Rechtsverordnungen
§ 32Inkrafttreten

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
(4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.
(5) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragenen Kulturgüter.
(6) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.

§ 3 UNESCO-Welterbe

(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.
(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.

§ 4 Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung.

§ 5 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:
1.
Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,
2.
als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,
3.
Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,
4.
das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,
5.
Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,
6.
Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.

§ 6 Landesdenkmalrat

(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft zu ihrer oder seiner Beratung den Hessischen Landesdenkmalrat.
(2) Dem Hessischen Landesdenkmalrat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie
1.
Kunstgeschichte,
2.
Archäologie,
3.
Architektur,
4.
Städtebau,
5.
Geschichte,
6.
Volkskunde und
7.
bildende Künste
angehören. Ihm sollen ferner je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Hessischen Museumsverbandes,
2.
des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,
3.
der Hochbauverwaltung des Landes Hessen,
4.
der evangelischen Kirchen,
5.
der katholischen Kirche,
6.
der Kommunalen Spitzenverbände,
7.
der Verbände der hessischen Haus- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer,
8.
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
9.
der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern und
10.
des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen
angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.
(3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.
(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Hessischen Landesdenkmalrats, die die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesdenkmalrat erlässt.
(6) Den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege betreffende Verwaltungsvorschriften sollen mit dem Hessischen Landesdenkmalrat beraten werden.

§ 7 Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege

(1) Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde wird nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuss oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Denkmalbeirat berufen, der die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde kann sachkundige Ehrenamtliche in der Denkmalpflege im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde bestellen. Sie sind fachlich und organisatorisch der Unteren Denkmalschutzbehörde unterstellt. Sie unterstützen die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege.

§ 8 Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden

(1) Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.

§ 9 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen. Die Behörden haben bei allen Entscheidungen und Genehmigungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen. Bei öffentlich zugänglichen Denkmälern sind auch die Belange der Barrierefreiheit besonders zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, kann diese unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein.
(4) Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Bedingungen oder Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Bedingungen oder Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde instand zu setzen.

§ 10 Denkmalverzeichnis

(1) Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11 und 12.
(2) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.

§ 11 Unbewegliche Kulturdenkmäler

(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler werden im Benehmen mit der Gemeinde erfasst und nachrichtlich in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu unterrichten, wenn ihr Kulturdenkmal erfasst wurde. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen sind.
(2) Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmäler unterrichtet, über Bodendenkmäler jedoch nur, wenn sie oberirdisch sichtbar sind.

§ 12 Bewegliche Kulturdenkmäler

(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:
1.
Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,
2.
Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und
3.
Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.
(2) Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.
(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.

§ 13 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.

§ 14 Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder kommen sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nach und wird hierdurch das Kulturdenkmal gefährdet, können sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet wäre, kann die Untere Denkmalschutzbehörde diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.

§ 15 Nutzung von Kulturdenkmälern

Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Nutzung anstreben, die einen möglichst weitgehenden Erhalt der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

§ 16 Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen der Besitzerin oder des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 17 Zugang zu Kulturdenkmälern

Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

§ 18 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1.
zerstören oder beseitigen,
2.
an einen anderen Ort verbringen,
3.
umgestalten oder instand setzen,
4.
mit Werbeanlagen versehen will.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1.
wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
2.
wenn und soweit ihre Ablehnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder
3.
wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.
(4) Eine Maßnahme in einer Gesamtanlage ist zu genehmigen, wenn sie diese in Substanz oder Wirkung nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes überwiegt, ist die Maßnahme zu genehmigen.
(5) Soweit in ein Kulturdenkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

§ 19 Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmälern auftreten und deren Denkmalwert oder Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein bewegliches Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

§ 20 Genehmigungsverfahren

(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.
(2) Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Soweit die besondere Eigenart eines Kulturdenkmales dies gebietet, kann verlangt werden, dass die Leitung oder Ausführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.
(5) Die Unteren Denkmalschutzbehörden beteiligen die Denkmalfachbehörde an ihren Entscheidungen. Kommt zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen.
(6) In Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entscheidet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(8) Für Maßnahmen, die Kulturdenkmäler nur in geringem Maß verändern, kann die Denkmalfachbehörde mit Unteren Denkmalschutzbehörden Verwaltungsvereinbarungen über eine Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens nach Abs. 5 Satz 1 treffen. Die fachliche Qualifizierung und personelle Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde muss Gewähr dafür bieten, dass die so übertragene Zuständigkeit fachgerecht erfüllt werden kann.

§ 21 Funde

(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind die Entdeckerin oder der Entdecker, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn deren Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 22 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde.

§ 23 Grabungsschutzgebiete

(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der Obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.

§ 24 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

§ 25 Schatzregal

(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie
1.
einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben,
2.
bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder
3.
bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden.
Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.
(2) Erwirbt das Land Eigentum nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, haben die Finderin oder der Finder einerseits, die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer andererseits je zur Hälfte Anspruch auf eine Fundprämie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren einen Antrag bei der Denkmalfachbehörde stellen. Die Höhe der Fundprämie bemisst sich entsprechend § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aufwendungen des Landes zur Sicherung und zum Erhalt der Funde sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Über den Antrag entscheidet die Denkmalfachbehörde.

§ 26 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2.
ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,
3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.

§ 27 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

(1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.
(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.

§ 28 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet,
3.
der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1 nicht nachkommt,
4.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet,
5.
entgegen § 19 Abs. 1 Schäden und Mängel nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
6.
entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
7.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt,
8.
entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt,
9.
den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
10.
einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Abweichend von Satz 1 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Denkmalschutzbehörde.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden.

§ 29 Staatskirchenverträge

(1) Art. 20 Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBl. S. 54) und Art. V Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBl. I S. 102) bleiben unberührt. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 2 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmälern ist die Kirchenleitung in den Verfahren nach den §§ 11 und 12 zu beteiligen.
(3) Bei Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden sind bei Kulturdenkmälern, die der unmittelbaren Religionsausübung dienen, die von den Leitungen der Religionsgemeinschaften festgelegten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 523), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 76-4

§ 31 Rechtsverordnungen

Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,
2.
die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
3.
die Erfassung der Kulturdenkmäler nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4,
4.
Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,
5.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Satz 2,
6.
die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und
7.
Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs. 1.

§ 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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