Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) Vom 24. Februar 2010
Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) Vom 24. Februar 2010
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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2018 (GVBl. S. 651) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 24. Februar 2010 | 01.04.2010 |
Eingangsformel | 01.04.2010 |
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.04.2010 |
§ 2 - Antrag auf Immatrikulation | 10.11.2018 |
§ 3 - Immatrikulation | 25.02.2017 |
§ 4 - Versagung und Rücknahme der Immatrikulation | 01.04.2010 |
§ 5 - Studienausweis, Studienbuch | 01.04.2010 |
§ 6 - Mitteilungspflichten | 01.04.2010 |
§ 7 - Rückmeldung | 01.04.2010 |
§ 8 - Beurlaubung | 25.02.2017 |
§ 9 - Teilzeitstudium | 10.11.2018 |
§ 10 - Studiengangwechsel, Promotionsstudium | 01.04.2010 |
§ 11 - Exmatrikulation | 25.02.2017 |
§ 12 - Gasthörerinnen und Gasthörer | 25.02.2017 |
§ 13 - Doktorandinnen und Doktoranden | 10.11.2018 |
§ 14 - Verarbeitung von Prüfungsdaten | 25.02.2017 |
§ 15 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.02.2017 |
§ 16 - Daten für die Hochschulstatistik | 25.02.2017 |
§ 17 - Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das Studentenwerk | 25.02.2017 |
§ 18 - Übermittlung von Daten an die Bibliothek | 25.02.2017 |
§ 19 - Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium | 25.02.2017 |
§ 20 - Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse | 25.02.2017 |
§ 21 - Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums | 25.02.2017 |
§ 22 - Datenschutz | 25.02.2017 |
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.05.2013 |
Aufgrund des § 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation und Zulassung als Gasthörerin oder -hörer sowie über das Teilzeitstudium, die Rückmeldung und von Amts wegen über Widerruf, Versagung und Rücknahme der Immatrikulation sowie die Exmatrikulation.
(2) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge nach Abs. 1; sie kann für die Einreichung der Anträge, für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie die Rückmeldung Fristen festsetzen.
§ 2 Antrag auf Immatrikulation
(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen.
(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben:
1.
Familienname, frühere Namen,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Ort und Land der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Elektronische Anschrift (Email-Adresse),
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, gegebenenfalls der Haupt- und Nebenfächer oder der Module, sowie Fachsemester, in das die antragstellende Person eingestuft werden möchte,
10.
Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,
11.
Name, Anschrift und Art der bisher besuchten sowie der gleichzeitig besuchten weiteren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien im In- und Ausland, die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten mit Jahr und Semester einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge, bei Hochschulen im Ausland auch den Staat,
12.
Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-, Abschluss- oder Modulprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,
13.
Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der ersten zu einem Studium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist; gegebenenfalls die Anzahl der absolvierten Semester an einem Studienkolleg in Deutschland,
14.
besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,
15.
bei angestrebtem Studienabschluss im Inland die Hochschule und den Ort des angestrebten Studienabschlusses, bei angestrebtem Studienabschluss im Ausland den Staat des angestrebten Studienabschlusses.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach Abs. 2 Nr. 12 oder 13 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.
§ 3 Immatrikulation
(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang und begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Studiengang nach Satz 1 ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium eines oder mehrerer Studienfächer. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für eine Fächerverbindung. Als Studiengänge gelten auch Promotionsstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes.
(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung entsprechend den nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung erlassenen Rechtsverordnungen voraus.
(3) Erfordert ein Studiengang oder eine Fächerverbindung das Studium an einer weiteren Hochschule, erfolgt die Immatrikulation an dieser als Zweiteinschreibung durch Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten der oder des Studierenden zwischen den Hochschulen von Amts wegen. Für die Zweiteinschreibung ist kein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag nach § 56 des Hessischen Hochschulgesetzes zu erheben.
(4) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Urschrift oder eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Studium befähigenden Qualifikation, erforderlichenfalls in einer beglaubigten oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung, oder der Nachweis der Aufnahme in das Studienkolleg der Hochschule,
2.
sofern für den gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen, der Zulassungsbescheid der Hochschule, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder der Stiftung für Hochschulzulassung,
3.
erforderliche Nachweise über besondere studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,
4.
erforderliche Nachweise über vor dem Beginn des Studiums geforderte Praktika, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes,
5.
bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der erforderliche Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,
6.
Nachweis über die Entrichtung fälliger Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), den, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes, fälliger Gebühren nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes und fälliger Entgelte nach § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes,
7.
Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500),
8.
geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums,
9.
bei der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen eine Anrechnungsbescheinigung durch die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Stelle,
10.
bei Studienortswechsel das Studienbuch mit Abgangsvermerk oder eine Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,
11.
im Falle eines Promotionsstudiums die Bestätigung der hierfür nach der jeweiligen Promotionsordnung zuständigen Stelle über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
12.
im Falle der Teilnahme an einem Modellversuch die Studienvereinbarung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 655).
Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt. Die Hochschule kann das persönliche Erscheinen sowie die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen durch Vorlage des Personalausweises oder eines Passes auszuweisen. Wird nur der Pass vorgelegt, kann die Hochschule zusätzlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen.
(5) Sofern von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für den Hochschulzugang der Besuch eines Studienkollegs mit anschließender Feststellungsprüfung nachzuweisen ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber bei Aufnahme in das Studienkolleg an dieser Hochschule befristet immatrikuliert. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Studienkolleg besteht nicht.
(6) Ausländische Studierende oder ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, bei der Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, an der Hochschule studieren wollen, können an dieser befristet eingeschrieben werden. Eine Einschreibung für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur dann möglich, wenn dadurch das Studium der anderen eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.
(7) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, ist die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs entsprechend zu befristen.
(8) Die Immatrikulation erfolgt auflösend bedingt, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist oder
2.
der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet ist, den aufgrund der Satzungen nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes neben der Hochschulzugangsberechtigung zu führenden Nachweis studiengangsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder vorgesehener Leistungsnachweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen oder zu erbringen.
(9) Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam. Studierende erhalten eine Bescheinigung über die Einschreibung nach § 5.
(10) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 9 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.
§ 4 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach oder aufgrund des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht vorliegen oder für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die antragstellende Person keine Zulassung erhalten oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
(2) Die Immatrikulation kann auch versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
erforderliche deutsche Sprachkenntnisse nicht nachweist,
2.
Form und Frist des Immatrikulationsantrags nach § 1 Abs. 2 nicht beachtet,
3.
den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge, Gebühren oder Entgelte nicht erbringt,
4.
eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
5.
Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
6.
in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.
Die Entscheidung über die Versagung der Immatrikulation ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.
§ 5 Studienausweis, Studienbuch
(1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält folgende Angaben: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, gegebenenfalls durch die Studierendenschaft vermittelte Nutzungsberechtigungen (Semesterticket), Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass als Nachweis des Studierendenstatus.
(2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Der Datenspeicher enthält als personenbezogene Daten Vor- und Familiennamen, Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der Chipkartenoberfläche können die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksausweisnummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers aufgenommen werden. Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern die jeweiligen Prüfungsordnungen oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern vorsehen, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung, Teilzeitstudium und Exmatrikulation bescheinigt.
§ 6 Mitteilungspflichten
Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium, für eine Beurlaubung sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Rückmeldung
(1) Immatrikulierte Studierende, die nach Ablauf eines Semesters ihr Studium fortsetzen wollen, haben sich für das Weiterstudium bei der Hochschule zurückzumelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt in der Regel durch die fristgerechte Zahlung der fälligen Beiträge, Gebühren und Entgelte.
(2) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten. Bei der Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 bis 8 und des Studienausweises sowie eine Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle über die Fortdauer des Promotionsverfahrens verlangt werden.
§ 8 Beurlaubung
(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
1.
Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
2.
die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,
3.
ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,
4.
Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,
5.
Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
6.
Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.
Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 1 für nicht mehr als sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen.
(2) Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, die auch Gesundheitsdaten enthalten können, die weiterverarbeitet werden können. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Abs. 1 Satz 3 sowie § 6 gelten entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet.
(3) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(4) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
§ 9 Teilzeitstudium
(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
(2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
(3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.
(4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.
(5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.
§ 10 Studiengangwechsel, Promotionsstudium
(1) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen. Beim Wechsel des Studiengangs gelten §§ 2 bis 4 entsprechend. Bereits erhobene Daten der Studierenden werden weiterverarbeitet.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) anfertigen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule immatrikuliert werden. Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Vorlage einer Bestätigung der für das Promotionsverfahren zuständigen Stelle, dass sie zur Promotion angenommen worden sind. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender.
§ 11 Exmatrikulation
(1) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist. Abweichend hiervon können Studierende immatrikuliert bleiben, wenn sie in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind oder nach bestandener Abschlussprüfung ein Promotionsstudium aufnehmen wollen, eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorlegen und nicht an der Hochschule beschäftigt sind.
(2) Studierende sind auf eigenen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch nach § 5 vorzulegen. Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.
(3) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie
1.
aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
2.
bei der Rückmeldung den Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen, §§ 56 und 76 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht erbringen und die Zahlung trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Ausschlussfrist nicht erfolgt ist,
3.
bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,
4.
den Erwerb studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes innerhalb der ersten beiden Fachsemester nicht nachweisen oder
5.
eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.
(4) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 59 des Hessischen Hochschulgesetzes und stellt hierüber eine Bescheinigung aus, aus der auch der Zeitpunkt der Exmatrikulation hervorgeht.
(5) § 18 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.
§ 12 Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften, gewünschte Lehrveranstaltungen oder Studienangebote.
(2) Die Zulassung erfolgt nach Entrichtung der nach § 55 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes festgesetzten Gasthörergebühr. Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Lehrveranstaltungen oder Studienangebote wahrzunehmen und in diesen Leistungsnachweise, die keine Prüfungsleistungen im Sinne des Prüfungsrechts sind, zu erwerben. Sie sind nicht berechtigt, an Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, Modul- oder sonstigen in Prüfungsordnungen vorgeschriebenen studienbegleitenden Prüfungen teilzunehmen oder diese abzulegen.
(3) Gasthörerinnen und Gasthörer werden nicht immatrikuliert und haben keinen Studierendenstatus nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.
§ 13 Doktorandinnen und Doktoranden
Die Hochschulen erheben von Personen, die als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen worden sind und eine Bestätigung nach § 5 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), erhalten haben, die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und 11 bis 13 genannten Daten sowie Angaben und Nachweise über:
1.
die Art der Promotion,
2.
das Promotionsfach,
3.
die Art der Registrierung als Promovierende,
4.
den Monat und das Jahr des Promotionsbeginns und der Promotionsbeendigung,
5.
die Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,
6.
ein an der Hochschule bestehendes Beschäftigungsverhältnis,
7.
die Art der Dissertation.
§ 14 Verarbeitung von Prüfungsdaten
(1) Im Rahmen der Durchführung von Prüfungen nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten oder den jeweiligen Prüfungsämtern zusätzlich anzugebende Daten:
1.
Matrikelnummer,
2.
Bezeichnung und Art der Prüfung sowie Namen der Prüferinnen und Prüfer,
3.
Erfüllung der nach Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen,
4.
Fachbereichszugehörigkeit,
5.
Anzahl der Fachsemester in Vollzeit- und Teilzeitform,
6.
Art und Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
7.
Datum der Prüfungen,
8.
erforderlicher Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr und
9.
bei Abschlussprüfungen Angaben einer Ausbildungsförderung.
(2) Die Noten, die in einzelnen Prüfungen oder Teilprüfungen erzielt werden, sowie die Gesamtnote und gegebenenfalls sie bildende Einzelnoten einer Vor-, Zwischen-, Abschluss- sowie Modulprüfung oder studienbegleitender Leistungskontrollen dürfen in einem automatisierten Verfahren von der Hochschule verarbeitet werden.
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hochschulen können die nach dieser Verordnung erhobenen Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet werden.
(2) Die Hochschule darf den Familien-, Geburts- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium und des Teilzeitstudiums, Praxissemester oder sonstige Studienunterbrechungen, Beitragsbefreiungen und das ermittelte Studienguthaben nach § 2 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2006 (GVBl. I S. 764), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2008, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung 60 Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation oder der Beendigung der Zulassung als Gasthörerin oder -hörer gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester spätestens bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, zu löschen.
(3) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.
(4) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auch bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an der Hochschule beenden, sowie bei den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.
§ 16 Daten für die Hochschulstatistik
Die Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten und weitere nach §§ 3 bis 7 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), gegebenenfalls zu erhebende Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes notwendig ist. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.
§ 17 Übermittlung von Daten an die Studierendenschaft und das Studentenwerk
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studierendenschaft und an das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig. § 14 des Hessischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 18 Übermittlung von Daten an die Bibliothek
Die Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs folgende personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken auch elektronisch übermitteln oder diesen zugänglich machen:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geschlecht,
4.
Geburtsdatum oder Matrikelnummer,
5.
Anschrift.
§ 19 Übermittlung von Daten an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 55 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.
§ 20 Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse
Die Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten der versicherten Studierenden nach § 4 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.
§ 21 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums
(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über an der Hochschule eingeschriebene Studierende.
(2) 60 Jahre aufzubewahren sind:
1.
Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen,
2.
Unterlagen über Studienzeiten,
3.
Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind, sowie
4.
die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse.
(3) Fünf Jahre aufzubewahren sind:
1.
Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden,
2.
Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden,
3.
die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,
4.
bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse.
(4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der entsprechenden Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.
(6) § 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) bleibt unberührt.
§ 22 Datenschutz
Das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
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