Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Hochschulzulassungsgesetz - HZG -) Vom 31. Oktober 2019
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Hochschulzulassungsgesetz - HZG -) Vom 31. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Hochschulzulassungsgesetz - HZG -) vom 31. Oktober 2019 | 07.11.2019 |
Eingangsformel | 07.11.2019 |
§ 1 - Zustimmung | 07.11.2019 |
§ 2 - Zentrales Vergabeverfahren | 07.11.2019 |
§ 3 - Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge | 07.10.2020 |
§ 4 - Übergangsbestimmungen | 07.11.2019 |
§ 5 - Hochschulsatzungen | 07.11.2019 |
§ 6 - Schlussbestimmungen | 07.11.2019 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung
Dem in Berlin am 21. März 2019 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Zentrales Vergabeverfahren
(1) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags) nach Anhören der Hochschule durch Rechtsverordnung fest und erlässt die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages.
(2) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 Abs. 3 des Staatsvertrages bleiben die aus Haushaltsmitteln mit der Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre oder zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder aus Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Forschung finanzierten Maßnahmen außer Betracht.
(3) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das fachlich zuständige Ministerium.
(4) Erfolgt eine Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahlen im Rahmen der Hauptquoten, sind darauf beruhende Mehrzulassungen im folgenden Semester anzurechnen, soweit Einschreibungen erfolgt sind. Dies gilt sowohl im Verhältnis eines Wintersemesters zu dem unmittelbar folgenden Sommersemester als auch im Verhältnis eines Sommersemesters zu dem unmittelbar folgenden Wintersemester.
(5) Die Hochschulen werden ermächtigt, in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages durch Satzung bis zu zwei Unterquoten zu bilden. Soweit die Hochschulen von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch machen, gilt für die Quotenbildung Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages.
(6) In den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages werden die Studienplätze bei Ranggleichheit nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages vergeben.
(7) Soweit vor höheren Fachsemestern oder bestimmten Studienabschnitten Zwischenprüfungen oder vergleichbare Prüfungen vorgesehen sind, können diese abweichend von Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester zugrunde gelegt werden. Bei Teilstudienabschlüssen kann eine vorrangige Berücksichtigung vorgesehen werden.
(8) Die Hochschulen werden ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vergabeverfahren und zum Bewerbungsverfahren durch Satzung zu regeln.
§ 3 Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge
(1) Für Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind und für die eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll, sind Zulassungszahlen festzusetzen. Die Hochschule setzt die Zulassungszahlen durch Satzung fest. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind grundsätzlich so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 3 eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Die Hochschulen setzen durch Satzung den Ausbildungsaufwand auf der Grundlage des Betreuungsaufwands für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang, der Besonderheiten der verwendeten Lehr- und Lernformen und der Aufgabenschwerpunkte der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte fest. Für fachlich und strukturell verwandte Studiengänge können getrennt nach Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften Bandbreiten für die Normwerte festgelegt werden. Die Bandbreite beschreibt die untere und die obere Grenze für die Normwerte. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für die Normwerte verknüpft werden. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, Erfordernisse der Qualitätssicherung, die Ausstattung mit nicht wissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Einzelheiten des Verfahrens der Kapazitätsermittlung und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere auch die Bandbreiten und die Durchschnittswerte für die Normwerte, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für Studiengänge nach Absatz 1 regelt das fachlich zuständige Ministerium die Einzelheiten des Vergabeverfahrens in entsprechender Anwendung des Artikels 8 Abs. 2 bis 4 und der Artikel 9 und 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages sowie die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens durch Rechtsverordnung, soweit in den Sätzen 2 bis 7 und den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes bestimmt ist. In Höhe von 20 v. H. werden die Studienplätze in den Studiengängen nach Absatz 1 nach der Anzahl der Semester seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeit) vergeben. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule und Zeiten von mehr als sieben Semestern werden bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt. Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Semester bestimmt. Besteht bei der Auswahl im Verfahren nach Satz 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.
(7) Die Hochschulen können für Studiengänge nach Absatz 1 durch Satzung zusätzlich zu den Vorabquoten nach Artikel 9 des Staatsvertrages von den für ein erstes oder höheres Fachsemester eines Studiengangs oder für einen konsekutiven Masterstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen bis zu 2 v. H., mindestens jedoch einen Studienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die
1.
einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-Kader (OK), Perspektiv-Kader (PK), Ergänzungs-Kader (EK) oder Nachwuchs-Kader (NK 1, NK 2) eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder einem A-, B-, C- oder Perspektiv-Kader des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes angehören,
2.
von einem Olympiastützpunkt betreut werden und
3.
wegen der sportlichen Betätigung an einen rheinland-pfälzischen Studienort gebunden sind
(Spitzensportlerquote); einbezogen sind nur solche Sportarten, die der Olympiastützpunkt Rheinland-Pfalz/Saarland betreut. Die Rangfolge in der Spitzensportlerquote bestimmt sich bei ersten Fachsemestern nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages, bei höheren Fachsemestern nach Absatz 8 und bei konsekutiven Masterstudiengängen nach Absatz 9. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Spitzensportlerquote werden in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben. Wer in der Spitzensportlerquote einen Studienplatz erhält, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages zugelassen werden.
(8) Soweit vor höheren Fachsemestern oder bestimmten Studienabschnitten Zwischenprüfungen oder vergleichbare Prüfungen vorgesehen sind, können diese abweichend von Artikel 10 des Staatsvertrages bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für höhere Fachsemester zugrunde gelegt werden. Bei Teilstudienabschlüssen kann eine vorrangige Berücksichtigung vorgesehen werden.
(9) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Master-, weiterbildende und postgraduale Studiengänge erfolgt abweichend von Artikel 10 des Staatsvertrages in Höhe von 80 v. H. nach der in dem für die Zulassung maßgeblichen grundständigen Studium nachgewiesenen Qualifikation. Daneben können künstlerische, berufliche oder vergleichbare Tätigkeiten sowie in schriftlichen Tests, Auswahlgesprächen oder künstlerischen Eignungsprüfungen nachgewiesene besondere Eignung und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Ist die erforderliche Eignung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes im Beruf oder auf andere Weise erworben worden, ist die Auswahl allein nach Satz 2 zu regeln. Die Auswahl in Höhe von 20 v. H. erfolgt in entsprechender Anwendung von Absatz 6 Satz 2 bis 4.
(10) Soweit für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, oder für Studiengänge, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, Zulassungsbeschränkungen erforderlich werden, können für die Zulassung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Verfahrens geeignete weitere, über die Bestimmungen des Absatzes 9 hinausgehende Auswahlkriterien durch Satzung der Hochschule geregelt werden.
(11) Die Hochschulen werden ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vergabeverfahren und zum Bewerbungsverfahren durch Satzung zu regeln.
(12) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung für Hochschulzulassung und den Hochschulen nach Artikel 4 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 4 Übergangsbestimmungen
Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags gilt mit der Maßgabe, dass neben der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Staatsvertrages berücksichtigt werden können. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Festlegung der Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung durch Rechtsverordnung zu bestimmen und die Rechtsverordnungen nach Artikel 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags zu erlassen.
§ 5 Hochschulsatzungen
(1) Die nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von den Hochschulen zu erlassenden Satzungen sind vom Senat zu beschließen und nach Genehmigung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen.
(2) Die Bekanntmachung der Hochschulsatzungen erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss periodisch erscheinen, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben soll die Satzung auch in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule erreichbar sein.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung.
(2) Mit dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März bis 5. Juni 2008 gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages tritt das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 14), BS Anhang I 145, außer Kraft.
(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Landesgesetzes ergangen sind und nicht aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
(4) Der Tag, an dem
1.
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt und
2.
das in Absatz 2 genannte Landesgesetz nach Absatz 2 außer Kraft tritt,
wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Mainz, den 31. Oktober 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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