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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie Vom 24. März 2015

Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie Vom 24. März 2015
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 267)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 24. März 201501.04.2015
§ 1 - Staatliche Schulämter01.04.2015
§ 2 - Hessische Lehrkräfteakademie08.10.2019
§ 3 - Auflösung des Landesschulamts01.04.2015
§ 4 - Versetzung der Bediensteten01.04.2015
§ 5 - Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts01.04.2015
§ 6 - Inkrafttreten01.04.2015

§ 1 Staatliche Schulämter

(1) Als untere Schulaufsichtsbehörden nach § 95 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), werden Staatliche Schulämter errichtet.
(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
1.
des Landkreises und der Stadt Kassel,
2.
des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
3.
des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
4.
des Landkreises Fulda,
5.
des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
6.
des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
7.
des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
8.
des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
9.
des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
10.
des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
11.
der Stadt Frankfurt am Main,
12.
des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
13.
des Main-Kinzig-Kreises,
14.
des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
15.
des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3) Die Dienstsitze werden durch das Kultusministerium festgelegt.

§ 2 Hessische Lehrkräfteakademie

Die Hessische Lehrkräfteakademie wird in Frankfurt am Main errichtet. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ihren Dienstsitz ändern.

§ 3 Auflösung des Landesschulamts

Die Behörde mit der Bezeichnung „Landesschulamt und Lehrkräfteakademie“ (Landesschulamt) wird aufgelöst.

§ 4 Versetzung der Bediensteten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt
1.
die Bediensteten des Dienstsitzes Kassel der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel,
2.
die Bediensteten des Dienstsitzes Fritzlar der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
3.
die Bediensteten des Dienstsitzes Bebra der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
4.
die Bediensteten des Dienstsitzes Fulda der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda,
5.
die Bediensteten des Dienstsitzes Marburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
6.
die Bediensteten des Dienstsitzes Weilburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
7.
die Bediensteten des Dienstsitzes Gießen der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,
8.
die Bediensteten des Dienstsitzes Friedberg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,
9.
die Bediensteten des Dienstsitzes Wiesbaden der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
10.
die Bediensteten des Dienstsitzes Rüsselsheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
11.
die Bediensteten des Dienstsitzes Frankfurt am Main der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main,
12.
die Bediensteten des Dienstsitzes Offenbach der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main,
13.
die Bediensteten des Dienstsitzes Hanau der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis,
14.
die Bediensteten des Dienstsitzes Darmstadt der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,
15.
die Bediensteten des Dienstsitzes Heppenheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,
16.
die übrigen Bediensteten des Landesschulamts an die Hessische Lehrkräfteakademie,
soweit keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 5 Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts

Die Amtszeit des nach § 91 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in der am 31. März 2015 geltenden Fassung beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts endet mit Ablauf des 31. März 2015.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.
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