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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen (Hochschulfinanzverordnung - HFV) Vom 12. Dezember 2019

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen (Hochschulfinanzverordnung - HFV) Vom 12. Dezember 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2026

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen (Hochschulfinanzverordnung - HFV) vom 12. Dezember 201901.01.2020 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 2 - Buchführung, Inventar, Bewertung01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 3 - Investitionsmaßnahmen01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 4 - Stellen01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 5 - Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 6 - Abwicklung des Zahlungsverkehrs01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 7 - Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 8 - Kosten- und Leistungsrechnungen01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 9 - Ausführungsbestimmungen01.01.2020 bis 31.12.2026
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der Hochschulen des Landes. § 83 Abs. 5 und § 89 des Hessischen Hochschulgesetzes und § 4 Abs. 4 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), bleiben unberührt.

§ 2 Buchführung, Inventar, Bewertung

(1) Die Hochschule führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie aufgrund der nach § 71a Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geltenden Vorgaben.
(2) Bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes werden die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen landeseigenen Grundstücke einschließlich ihrer Gebäude zum Buchwert ohne Wertausgleich ausgebucht; hierzu ausgewiesene rückzahlbare Zuführungen nach § 3 Satz 1 sind ebenfalls auszubuchen.

§ 3 Investitionsmaßnahmen

Für Investitionsmaßnahmen außerhalb der für das Land geltenden Wertgrenzen für geringwertige Vermögensgegenstände kann die Hochschule aus Landesmitteln nur rückzahlbare Zuführungen erhalten. Diese Investitionen sind buchhalterisch getrennt von anderen Aktivmehrungen und Deckungsmitteln auszuweisen. Die Hochschule berücksichtigt die Abschreibungen aus solchen Investitionen bei der Kalkulation ihrer Leistungen. Sie zahlt diese Zuführungen in Höhe der jeweiligen Abschreibungen an das Land zurück. Ausgenommen von Satz 1 bis 4 sind aus dem Erfolgsplan finanzierte Investitionsmaßnahmen sowie Investitionszuschüsse aus dem Kapitel 15 02 (Förderung der Wissenschaft und Forschung) des Landeshaushaltsplans.

§ 4 Stellen

Im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium ihren Stellenplan und die Stellenübersicht der Tarifbeschäftigten vor. Die Stellenübersicht ist dabei mit Stand zum Stichtag 1. Februar auszuweisen.

§ 5 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof oder durch das Prüfungsamt des Rechnungshofs lässt die Hochschule den Jahresabschluss durch einen von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hochschule legt dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen den unter vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellten Jahresabschluss für Prüfzwecke und den Bericht über die Jahresabschlussprüfung vor. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium stellt den Jahresabschluss auf der Grundlage des Prüfberichts des Abschlussprüfers fest. Die Vorlagetermine werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nach den Vorgaben des Ministeriums der Finanzen gesetzt.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium leitet den Prüfbericht des Abschlussprüfers und die Feststellung des Abschlusses an den Rechnungshof weiter.

§ 6 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Die Hochschule nimmt ihren Zahlungsverkehr selbst wahr.
(2) Guthaben der Hochschule bei Kreditinstituten sind beim Tagesabschluss so niedrig wie möglich zu halten. Entbehrliche Guthaben sind täglich an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - abzuliefern. Die abgelieferten Beträge können bei Bedarf abgerufen werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind Guthaben aus Drittmitteln nach § 29 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.
(3) Die Hochschule kann zur Sicherstellung der Liquidität zusätzliche Mittel bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - anfordern, die im Laufe des Geschäftsjahres zurückzuzahlen sind. In der Buchführung der Hochschule sind die Betriebsmittelvorschüsse gesondert als Verbindlichkeiten nachzuweisen.
(4) Die Konten der Hochschule bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - werden unverzinslich geführt.

§ 7 Controlling, Zwischenabschluss, interne Revision

(1) Die Leitung der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Hierzu betreibt die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, zeigt die Leitung der Hochschule mit Vorschlägen zur Abhilfe dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium unverzüglich an.
(2) Die Hochschule übersendet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen nach Termin- und Formatvorgabe des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums einen Soll/Ist-Vergleich in Verbindung mit einer Hochrechnung zum Jahresende; einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines förmlichen Bücherabschlusses bedarf es hierzu nicht. Die Hochschule ist verpflichtet, Datenschnittstellen bereit zu halten, um die Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln zu können.
(3) Die Hochschule richtet eine interne Revision ein, deren Aufgaben in einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Dienstanweisung bestimmt werden.

§ 8 Kosten- und Leistungsrechnungen

(1) Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung ein, die eine hochschulinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule sowie die Erfüllung sonstiger rechtlicher (insbesondere bilanz-, steuer- und beihilferechtlicher) Vorgaben ermöglicht. Dazu sind der Struktur der Hochschule entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden.
(2) Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung sind verbindliche Basis der Leistungskalkulationen und des Leistungsnachweises. Für die in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Zwecke der Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung werden die Hochschulen Datenschnittstellen entsprechend ihren hochschulspezifischen Anforderungen entwickeln.

§ 9 Ausführungsbestimmungen

Um einheitliche Standards des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung der Hochschulen zu gewährleisten, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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