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Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 10. Januar 1994

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 10. Januar 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Januar 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.01.2004
§ 105.05.2021
§ 201.01.2004
§ 305.05.2021
§ 405.05.2021
§ 501.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung01.01.2004
§ 601.01.2004
§ 705.05.2021
§ 801.01.2004
§ 905.05.2021
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1305.05.2021
DRITTER ABSCHNITT - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.01.2004
§ 1405.05.2021
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2105.05.2021
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung01.01.2004
Anlage 2 - Curricularnormwerte ( § 13 Abs. 1 )05.05.2021
Anlage 3 - Stellenzuordnung ( § 8 Abs. 1 Satz 2 )01.01.2004
I. Lehreinheit Vorklinische Medizin01.01.2004
II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin01.01.2004
III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin01.01.2004
Anlage 4 - Lehrdeputat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Semesterwochenstunden (SWS)01.01.2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 18. Mai 1993 (GVBl. I S. 159) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst setzt die Zulassungszahlen auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) durch Rechtsverordnung fest.

§ 2

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3

(1) Die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 5 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 290, 298) (im Folgenden: Staatsvertrag) und § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrages und § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts nach § 14 zu begründen.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(3) Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

ZWEITER ABSCHNITT Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 8

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Soweit nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 551) der Umfang der Lehrverpflichtung nicht geregelt ist, sind die in Anlage 4 festgesetzten Werte anzuwenden.
(2) Soweit nach der Lehrverpflichtungsverordnung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Abs. 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach Buchst. b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1 200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Tiermedizin
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
3.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach Buchst. b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchst. b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird wie folgt berücksichtigt:
1.
Ausbildung nach § 57 Abs. 1: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
2.
Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
(7) Wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), die nicht als Lehrdeputat (Abs. 1) oder als Lehrauftrag (§ 10) erfaßt sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.

§ 10

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
(5) Sind in einem Studiengang, für den in Anlage 2 ein Curricularnormwert für Universitäten aufgeführt ist, Professorinnen und Professoren sowie sonstige Lehrpersonen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, tätig, legt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst einen entsprechend den Anteilen der Professorinnen und Professoren sowie sonstigen Lehrpersonen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften an den Lehrpersonen gewichteten Curricularnormwert fest.

DRITTER ABSCHNITT Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen ( Nr. 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist ( Nr. 7):
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7.
gegenüber dem nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
(4) Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend vom Ergebnis der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt festgesetzt werden.

§ 15

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nr. 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1 000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Abs. 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist
0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
je Studentin oder Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 20

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
(3) Für die Durchführung dieser Verordnung ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.

§ 21

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1994. Für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 2021 findet diese Verordnung in der am 4. Mai 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(2) Die Kapazitätsverordnung vom 4. Juli 1990 (GVBl. I S. 239), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1992 (GVBl. I S. 216), wird aufgehoben.

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung
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Anlage 2

Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 1)
I.
Curricularnormwerte für Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom (außer integrierten Studiengängen), Kirchliches Examen, Künstlerische Abschlußprüfung, Magister, Promotion (als erstem Abschluß), Staatsexamen (ohne Lehrämter) an Universitäten und Kunsthochschulen
1.
Agrarbiologie 5,0
2.
Agrarökonomie 2,4
3.
Agrarwisssenschaft 4,2
4.
Anglistik 3,2
5.
Architektur 4,8
6.
Ballett 7,5
7.
Bauingenieurwesen 4,2
8.
Berufspädagogik (technische Richtung) 3,7
9.
Berufspädagogik (Wirtschaftspädagogik) 3,2
10.
Betriebswirtschaft 1,9
11.
Bildende Kunst 7,5
12.
Biochemie 5,3
13.
Biologie 6,4
14.
Chemie 5,3
15.
Chemietechnik/Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen 4,2
16.
Datentechnik 4,2
17.
Deutsch als Fremdsprache (Aufbaustudium) 1,7
18.
Drama, Theater, Medien 4,4
19.
Elektrotechnik 4,2
20.
Ernährungswissenschaft 4,6
21.
Europäische Ethnologie 3,0
22.
Evangelische Theologie 3,4
23.
Forstwissenschaft 5,6
24.
Geographie 3,0
25.
Geologie 5,6
26.
Geophysik 5,0
27.
Germanistik 3,0
28.
Gesang und Oper 27,1
29.
Geschichte 3,0
30.
Geschichte der Naturwissenschaften 3,0
31.
Graphic Design 7,5
32.
Grundzüge der Datenverarbeitung (Ergänzungsstudium) 1,4
33.
Haushalts- und Ernährungswissenschaft (naturwissenschaftliche Richtung) 4,2
34.
Haushalts- und Ernährungswissenschaft (ökonomische Richtung) 2,2
35.
Humanbiologie 5,9
36.
Informatik 3,6
37.
Instrumentalmusik 11,6
38.
Instrumental- und Gesangspädagogik 9,5
39.
Instrumental- und Gesangspädagogik (Aufbaustudium) 4,5
40.
Katholische Theologie 3,4
41.
Kirchenmusik 16,8
42.
Kooperationsökonomie 3,8
43.
Kunstgeschichte 3,0
44.
Lebensmittelchemie 5,3
45.
Lebensmitteltechnologie 4,6
46.
Maschinenbau 4,2
47.
Mathematik 3,2
48.
Mechanik (nur Hauptstudium) 2,4
49.
Medienwissenschaft (Aufbaustudium) 1,7
50.
Medizin 8,2
(Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf Lehreinheiten obliegt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst)
51.
Meteorologie 5,0
52.
Mineralogie 5,6
53.
Motologie (Aufbaustudium) 2,6
54.
Ukonomie 1,9
55.
Pädagogik 2,0
56.
Papieringenieurwesen 4,2
57.
Pharmazie 4,5
58.
Physik 4,5
59.
Physikingenieurwesen 4,5
60.
Politologie 2,0
61.
Produkt-Design 7,5
62.
Produktgestaltung 7,5
63.
Psychologie 4,0
64.
Rechtswissenschaften 2,1
65.
Romanistik 3,4
66.
Schauspiel 16,8
67.
Sozialwissenschaft 2,0
68.
Soziologie 2,0
69.
Sportwissenschaft 4,0
70.
Tiermedizin 7,6
71.
Vermessungswesen 4,2
72.
Visuelle Kommunikation 7,5
73.
Völkerkunde 3,0
74.
Volkswirtschaft 1,9
75.
Weinbau und Oenologie (Aufbaustudium) 2,3
76.
Wirtschaftsinformatik 3,6
77.
Wirtschaftsingenieurwesen (ökonomische Richtung) 2,0
78.
Wirtschaftsingenieurwesen (technische Richtung) 4,2
79.
Wirtschaftsmathematik 2,6
80.
Wirtschaftspädagogik 1,9
81.
Zahnmedizin 8,86
II.
Curricularnormwerte für integrierte Studiengänge und weiterführende Studiengänge an der Universität Kassel
1.
Agrarwirtschaft 5,4
2.
Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung 6,6
3.
Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung (Aufbaustudium) 2,3
4.
Ausländerpädagogik (Weiterbildungsstudium) 3,5
5.
Bauingenieurwesen 6,6
6.
Bauingenieurwesen (Aufbaustudium) 2,3
7.
Deutsch als Fremdsprache (Aufbaustudium) 1,7
8.
Elektrotechnik 6,6
9.
Elektrotechnik (Aufbaustudium) 2,3
10.
Energietechnik (Aufbaustudium) 1,0
11.
Hochschuldidaktik in der Dritten Welt (Aufbaustudium) 1,5
12.
Maschinenbau 6,6
13.
Maschinenbau (Aufbaustudium) 2,3
14.
Soziale Gerontologie (Aufbaustudium) 2,0
15.
Soziale Therapie (Aufbaustudium) 2,7
16.
Sozialwesen 5,4
17.
Supervision (Aufbaustudium) 2,7
18.
Umweltsicherung (Aufbaustudium) 1,5
19.
Wirtschaftswissenschaften 5,6
20.
Wirtschaftswissenschaften (Aufbaustudium) 1,8
III.
Curricularnormwerte für Studiengänge an Fachhochschulen
**)
1.
Architektur 6,6
2.
Bauingenieurwesen 6,4
3.
Chemische Technologie 6,4
4.
Elektrotechnik 6,4
5.
Energie- und Wärmetechnik 6,4
6.
Energiewirtschaft (Aufbaustudium) 3,2
7.
Feinwerktechnik 6,4
8.
Fernsehtechnik 6,4
9.
Gartenbau 6,4
10.
Gießerei- und Werkstofftechnik 6,4
11.
Haushalts- und Ernährungswirtschaft 6,4
12.
Industriedesign 7,5
13.
Informatik 6,4
14.
Information und Dokumentation 5,9
15.
Ingenieur-Informatik 6,4
16.
Innenarchitektur 6,6
17.
International Business Administration 5,4
18.
Kerntechnik (Aufbaustudium) 2,2
19.
Kommunikationsdesign 7,5
20.
Kunststofftechnik 6,4
21.
Landespflege 6,4
22.
Lebensmitteltechnologie 6,4
23.
Maschinenbau 6,4
24.
Mathematik 6,4
25.
Medienwirtschaft 6,2
26.
Optotechnik und Bildverarbeitung (Aufbaustudium) 2,4
27.
Pflege 6,1
28.
Physikalische Technik 6,4
29.
Produktionstechnik 6,4
30.
Sozialarbeit 6,8
31.
Sozialpädagogik 6,8
32.
Sozialwesen 6,8
33.
Technisches Gesundheitswesen 6,4
34.
Verfahrenstechnik 6,4
35.
Vermessungswesen 6,4
36.
Weinbau/Getränketechnologie 6,4
37.
Wirtschaft 5,4
38.
Wirtschaftsingenieurwesen 6,4
39.
Wirtschaftsingenieurwesen (Aufbaustudium für Ingenieure) 2,7
Fußnoten
**)
Ist nach Prüfungs- oder Studienordung im jeweiligen Studiengang ein berufspraktisches Studiensemester (Praxissemester) zu absolvieren, erhöht sich der entsprechende Curricularnormwert um 0,2.

Anlage 3

Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

I. Lehreinheit Vorklinische Medizin

Nr. Fach
1 Anatomie
2 Biochemie / Molekularbiologie
3 Physiologie
4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Sozialmedizin - Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Psychiatrie - Klinische Psychologie - Psychosomatik
6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden

II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

Nr. Fach
9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
10 Kinderheilkunde
11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12 Urologie
13 Dermatologie und Venerologie
14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15 Orthopädie
16 Augenheilkunde
17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde
18 Neurologie
19 Psychiatrie und Psychotherapie
20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23 Physikalische Medizin
24 Allgemeinmedizin

III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

Nr. Fach
25 Pathologie
26 Mikrobiologie und Virologie
27 Hygiene
28 Immunologie
29 Arbeitsmedizin
30 Rechtsmedizin
31 Sozialmedizin
32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Biochemie - Klinische Chemie und Hämatologie
34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie, Innere Medizin
35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36 Medizinische Biometrie / Informatik
37 Humangenetik
38 Pharmakologie / Toxikologie
39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40 Medizinische Terminologie”

Anlage 4

Lehrdeputat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Semesterwochenstunden (SWS)
Den Stellen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an Universitäten und Kunsthochschulen, soweit ihnen Lehraufgaben obliegen, werden zur Ermittlung des Lehrangebots folgende rechnerische Lehrdeputate zugeordnet:
1.
Hochschuldozenten 8 SWS
2.
Hochschulassistenten 4 SWS
3.
Oberassistenten und Oberingenieure 6 SWS
4.
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 SWS
5.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamten oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Einweisungsverfügung oder der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 SWS
6.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 4 SWS
7.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten im Angestelltenverhältnis
-
bei ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 SWS
-
bei überwiegender Lehrtätigkeit 12 SWS
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