FGVZHHöMSV
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über Finanzierung, Gebühren, Vergütungen und Zentren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (FGVZHHöMSV) Vom 14. Oktober 2021

Verordnung über Finanzierung, Gebühren, Vergütungen und Zentren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (FGVZHHöMSV) Vom 14. Oktober 2021
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Finanzierung, Gebühren, Vergütungen und Zentren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (FGVZHHöMSV) vom 14. Oktober 202101.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Finanzierung, Gebühren und Vergütungen01.01.2022
§ 2 - Errichtung der Zentren01.01.2022
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund des § 90o des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Finanzierung, Gebühren und Vergütungen

(1) Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren wird eine Gebühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer erhoben. Die Gebühr wird zum Beginn des Studiums fällig. Verlängert sich die Studiendauer im Bereich der Sportfördergruppen, erhöht sich die Gebühr um 500 Euro pro Semester.
(2) Für den Besuch weiterbildender Studienangebote sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt.
(3) Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen sind grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt. Abweichend von Satz 1 werden für die Fortbildungsangebote der Zentralen Fortbildung des Landes Hessen sowie für die polizeiliche Fortbildung keine Gebühren von den Bediensteten des Landes erhoben, da die Finanzierung über die vom Land ausschließlich für diesen Zweck im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt.
(4) Mitgliedern der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Fort- und Weiterbildung übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Angeboten erzielten Gebühren finanziert wird oder das Land im Haushaltsplan Mittel ausschließlich für diesen Zweck zur Verfügung stellt.

§ 2 Errichtung der Zentren

An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden das Zentrum für Fort- und Weiterbildung, das Zentrum für polizeipsychologische Dienste und Services sowie das Zentrum für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet. Die Zentrale Fortbildung Hessen wird in das Zentrum für Fort- und Weiterbildung eingegliedert. Die Leitungen der Zentren nehmen ihre Aufgaben im Hauptamt wahr. Die Aufgaben und Organisation werden in den Zentrumsordnungen geregelt, die das Präsidium erlässt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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