Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich Vom 12. Februar 2021
Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich Vom 12. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2021 bis 31.03.2028
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 835) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 12. Februar 2021 | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
Eingangsformel | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
§ 2 - Individuelle Regelstudienzeiten | 16.12.2021 bis 31.03.2028 |
§ 3 - Prüfungen | 16.12.2021 bis 31.03.2028 |
§ 4 - Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bewährungsphase im Rahmen von Entwicklungszusagen | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
§ 5 - Aufhebung bisherigen Rechts | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 27.02.2021 bis 31.03.2028 |
Aufgrund des § 96 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen nach § 2 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.
§ 2 Individuelle Regelstudienzeiten
Abweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten wird für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für in den genannten Semestern beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. In künstlerischen Studiengängen entscheidet das Präsidium auf Antrag im Einzelfall über das Fortbestehen des Anspruchs auf Einzelunterricht für die Dauer der Erhöhung der Regelstudienzeit.
§ 3 Prüfungen
(1) Im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, gelten als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Anstelle der Regelung nach Satz 1 können die Hochschulen durch Satzung für die Studierenden günstigere Regelungen treffen.
(2) Abs. 1 gilt auf Antrag auch für Prüfungsleistungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder hätten abgelegt werden müssen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2021 bei der Hochschule zu stellen.
(3) Die Ablegung von Prüfungen, deren Abnahme in das Folgesemester der zugehörigen Lehrveranstaltung fällt, ist auch ohne Immatrikulation im Prüfungssemester möglich, wenn das Studium nicht an der Hochschule fortgesetzt werden soll. Bis zum Abschluss der Prüfung werden die betreffenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Zwecke der Prüfungsverwaltung und hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen der Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichgestellt.
§ 4 Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bewährungsphase im Rahmen von Entwicklungszusagen
(1) Die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, die zu Qualifikationszwecken beschäftigt sind, verlängert sich um jeweils sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht.
(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes kann das bestehende, nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung verlängerte Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Zustimmung um bis zu zwölf weitere Monate verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Dauer der Beschäftigungsphase nach § 64 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 1. Juli 2020 (GVBl. S. 499)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 70-300
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.
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