GAPDZG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG)

GAPDZG
Ausfertigungsdatum: 16.07.2021
Vollzitat:
"GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262)"
Gem. § 36 Abs. 2 iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)
Gem. § 36 Abs. 1 treten die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 am 23.7.2021 in Kraft. Gem. § 36 Abs. 2 tritt dieses Gesetz im Übrigen an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat.

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

 
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
 
§  1Anwendungsbereich
§  2Anwendbare Rechtsvorschriften
§  3Übertragung von Mitteln
§  3aAktiver oder echter Betriebsinhaber
 
Teil 2
 
Direktzahlungen
 
Abschnitt 1
 
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
 
§  4Einkommensgrundstützung
§  5Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
§  6Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
§  7Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
 
Abschnitt 2
 
Ergänzende
Umverteilungseinkommensstützung
für Nachhaltigkeit
 
§  8Umverteilungseinkommensstützung
§  9Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung
§ 10Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
§ 11Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
 
Abschnitt 3
 
Ergänzende
Einkommensstützung für Junglandwirte
 
§ 12Junglandwirtinnen und Junglandwirte
§ 13Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 15Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 16Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 17Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
 
Abschnitt 4
 
Regelungen für Klima und Umwelt
 
§ 18Öko-Regelungen
§ 19Mittel für Öko-Regelungen
§ 20Festlegung der Öko-Regelungen
§ 21Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
 
Abschnitt 5
 
Gekoppelte Einkommensstützung
 
Unterabschnitt 1
 
Gekoppelte Einkommensstützung
für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
 
§ 22Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 23Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 24Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 25Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
 
Unterabschnitt 2
 
Gekoppelte Einkommensstützung
für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
 
§ 26Zahlung für Mutterkühe
§ 27Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe
§ 28Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
§ 29Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
 
Teil 3
 
Tatsächliche Einheitsbeträge
 
§ 30Mitteilungen der Länder
§ 31Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
§ 32Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
 
Teil 4
 
Weitere Bestimmungen
 
§ 33Horizontale Begriffsbestimmungen
§ 34Verordnungsermächtigungen
§ 35Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung
§ 36Inkrafttreten

Teil 1

Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsvorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt der Europäischen Union, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils geltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).

§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen,
3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

§ 3 Übertragung von Mitteln

Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:
1. 10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023,
2. 11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2024,
3. 12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2025,
4. 15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2026.

§ 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber

Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.

Teil 2

Direktzahlungen

Abschnitt 1

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 4 Einkommensgrundstützung

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).
(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.
(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung

(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.
(2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung

(1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Abschnitt 2

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8 Umverteilungseinkommensstützung

(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).
(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt:
1. je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und
2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.

§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung

(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung

(1) Für die Berechnung des geplanten Einheitsbetrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammengezählt.
(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Absatz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.
(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach Absatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der Gruppe 1.
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung nach Absatz 1 mit.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(8) Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.

§ 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung

Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge.

Abschnitt 3

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte

(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist.
(2) Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person – allein oder gemeinschaftlich mit anderen – kontrolliert wird, die
1. im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als 40 Jahre ist,
2. sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen hat und
3. zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat.
Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.

§ 13 Junglandwirte-Einkommensstützung

(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).
(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

§ 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.

§ 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

(1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt wird.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung

(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person erfolgt.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Junglandwirte-Einkommensstützung längstens gewährt wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantragung.
(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht älter als 40 Jahre sein.
(4) Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.
(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat.

§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Abschnitt 4

Regelungen für Klima und Umwelt

§ 18 Öko-Regelungen

Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).

§ 19 Mittel für Öko-Regelungen

(1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 20 Festlegung der Öko-Regelungen

(1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:
1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:
a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus,
b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,
c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder
d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,
2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,
3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,
4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,
5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,
7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.
(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
1. die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,
2. die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und
3. die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.
(3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.

§ 21 Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen

Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten Beträge.

Abschnitt 5

Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
3. ein Haltungszeitraum,
4. Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

§ 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Unterabschnitt 2

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch

§ 26 Zahlung für Mutterkühe

(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).
(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.

§ 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe

(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe

(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
3. ein Haltungszeitraum,
4. Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Teil 3

Tatsächliche Einheitsbeträge

§ 30 Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.

§ 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.
(2) Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei ist insbesondere zu regeln, dass
1. ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht überschreiten darf,
2. Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen, sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,
a) auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen und dort gemäß dem Recht der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung stehende Mittelzuweisung um einen Betrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist,
b) soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die sonstigen Direktzahlungen verwendet werden,
3. gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unionsregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für das jeweilige Jahr eingehalten ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.

§ 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Teil 4

Weitere Bestimmungen

§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen

(1) Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für
1. die Konditionalität und
2. die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.
Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.

§ 34 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:
1. nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindestbeträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden nationalen Strategieplans durch die Europäische Kommission oder
2. für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen geplante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz einschließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen unterschritten werden darf, weil der für bestimmte aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von den Ländern nach Absatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrechnungsbetrag). Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.
(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unverzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vorgesehenen Beträge mit.

§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung

(1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Markierungen
Leseansicht