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Gesetz über die Fachhochschulausbildung für Finanzverwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG ) Vom 12. Juni 1979

Gesetz über die Fachhochschulausbildung für Finanzverwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG ) Vom 12. Juni 1979
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 986)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Fachhochschulausbildung für Finanzverwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG) vom 12. Juni 197901.01.2004 bis 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis31.12.2015 bis 31.12.2023
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 1 - Errichtung und Rechtsstellung01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 2 - Aufgaben01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 3 - Aufsicht01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 4 - Finanzierung01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 5 - Organe01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 6 - Grundordnung01.01.2022 bis 31.12.2023
ZWEITER ABSCHNITT - Aufgaben und Zusammensetzung der Organe01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 7 - Aufgaben des Rektors01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 8 - Bestellung des Rektors, Vertretung31.12.2010 bis 31.12.2023
§ 9 - Kanzler01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10 - Aufgaben des Senats01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 11 - Zusammensetzung des Senats31.12.2010 bis 31.12.2023
§ 12 - Aufgaben des Kuratoriums01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 13 - Zusammensetzung des Kuratoriums01.01.2022 bis 31.12.2023
DRITTER ABSCHNITT - Fachbereiche01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 14 - Errichtung der Fachbereiche01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 15 - Studienordnung01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 16 - Fachbereichsleiter01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 17 - Aufgaben des Fachbereichsrats01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 18 - Zusammensetzung des Fachbereichsrats31.12.2015 bis 31.12.2023
§ 19 - Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 20 - Studierendenvertretung31.12.2015 bis 31.12.2023
VIERTER ABSCHNITT - Studium, Hochschulgrade31.12.2015 bis 31.12.2023
§ 21 - Studium01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 22 - Hochschulgrade01.01.2022 bis 31.12.2023
FÜNFTER ABSCHNITT - Lehrkörper und Bedienstete01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23 - Hauptberufliche Lehrkräfte01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 24 - Einstellungsvoraussetzungen01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 25 - Stellenbesetzung01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 26 - Lehrbeauftragte01.01.2022 bis 31.12.2023
SECHSTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 27 - Ausführung des Gesetzes01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2015 bis 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1Errichtung und Rechtsstellung
§ 2Aufgaben
§ 3 Aufsicht
§ 4Finanzierung
§ 5Organe
§ 6Grundordnung
ZWEITER ABSCHNITT Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
§ 7Aufgaben des Rektors
§ 8Bestellung des Rektors, Vertretung
§ 9Kanzler
§ 10Aufgaben des Senats
§ 11Zusammensetzung des Senats
§ 12Aufgaben des Kuratoriums
§ 13Zusammensetzung des Kuratoriums
DRITTER ABSCHNITT Fachbereiche
§ 14Errichtung der Fachbereiche
§ 15Studienordnung
§ 16Fachbereichsleiter
§ 17Aufgaben des Fachbereichsrats
§ 18Zusammensetzung des Fachbereichsrats
§ 19Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen
§ 20Studierendenvertretung
VIERTER ABSCHNITT Studium, Hochschulgrade
§ 21Studium
§ 22Hochschulgrade
FÜNFTER ABSCHNITT Lehrkörper und Bedienstete
§ 23Hauptamtliche Lehrkräfte
§ 24Einstellungsvoraussetzungen
§ 25Stellenbesetzung
§ 26Lehrbeauftragte
SECHSTER ABSCHNITT Schlussvorschriften
§ 27Ausführung des Gesetzes
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung

(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes wird die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda (Verwaltungsfachhochschule) als nichtrechtsfähige Anstalt des Landes errichtet.
(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a.d. Fulda bildet
1.
Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,
2.
Anwärter für den Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst des gehobenen Justizdienstes und
3.
Aufstiegsbeamte in diesen Bereichen
aus.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Verwaltungsfachhochschule vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie hat die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nimmt zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr.
(2) Die Verwaltungsfachhochschule vermittelt die Bildungsinhalte und erfüllt die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeitet mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.
(3) Die Verwaltungsfachhochschule hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie ist deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet.
(4) Die Verwaltungsfachhochschule fördert die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen; sie kann hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen und weiterbildende Studiengänge, insbesondere Masterstudiengänge, durchführen.
(5) Die Verwaltungsfachhochschule kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

§ 3 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda führt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschule ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllt. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen.
(2) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt.

§ 5 Organe

(1) Zentrale Organe der Verwaltungsfachhochschule sind
1.
der Rektor,
2.
der Senat,
3.
das Kuratorium.
(2) Die Verwaltungsfachhochschule gliedert sich in Fachbereiche.
(3) Organe der Fachbereiche sind
1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.

§ 6 Grundordnung

(1) Die Verwaltungsfachhochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung regelt im Rahmen der Gesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes insbesondere die Wahl und die Zusammenarbeit der Organe der Verwaltungsfachhochschule und der Fachbereiche sowie die Ausübung des Hausrechts.
(2) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, kann die Grundordnung die Bildung gemeinsamer Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen.
(3) Die Gruppenvertreter in den Organen, Kommissionen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Lehrkräfte, die sonstigen Bediensteten und die Studierenden haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus ihren Dienstverhältnissen, so zu verhalten, daß die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen.
(5) Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Ministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.

ZWEITER ABSCHNITT Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

§ 7 Aufgaben des Rektors

(1) Der Rektor leitet und vertritt die Verwaltungsfachhochschule.
(2) Der Rektor ist der Aufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule verantwortlich, er ist ihr zur Auskunft verpflichtet und kann im Rahmen der Aufsicht Weisungen erhalten.
(3) Bei seiner Amtsführung ist der Rektor an die Beschlüsse des Senats und der Fachbereichsräte gebunden.
(4) Der Rektor fördert gemeinsam mit den anderen Organen und den Fachbereichen eine zeitgerechte Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule. Er hat die Belange aller Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen.
(5) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der in der Verwaltungsfachhochschule tätigen Beamten.
(6) Der Rektor wahrt die Ordnung der Verwaltungsfachhochschule und übt das Hausrecht aus.
(7) Der Rektor unterrichtet den Senat über die Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule. Er bereitet die Sitzungen des Senats vor.
(8) Der Rektor kann in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle des Senats, eines Fachbereichsrats, eines Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 vorläufige Maßnahmen oder Entscheidungen treffen. Das für die Maßnahme oder Entscheidung zuständige Organ ist unverzüglich zu unterrichten.
(9) Hält der Rektor den Beschluß eines Organs der Verwaltungsfachhochschule oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 für rechtswidrig, hat er ihn zu beanstanden und seine Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Der Rektor kann den Beschluß eines Organs der Verwaltungsfachhochschule oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 beanstanden, für deren Ausführung durch das zuständige Organ er die Verantwortung nicht übernehmen kann. Die Beanstandung ist zu begründen. Kommt keine Einigung zustande und wird der beanstandete Beschluß aufrechterhalten, hat der Rektor die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(10) Die Beanstandung des Rektors hat zur Folge, daß der beanstandete Beschluß bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht wirksam wird.
(11) Der Rektor ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Organe, Kommissionen und Ausschüsse, denen er nicht angehört, teilzunehmen und Anträge zu stellen. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Der Rektor ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule zu unterrichten.

§ 8 Bestellung des Rektors, Vertretung

(1) Auf Vorschlag des Senats bestellt die Aufsichtsbehörde einen der Fachbereichsleiter für die Dauer seiner laufenden Amtszeit zum Rektor.
(2) Der andere Fachbereichsleiter ist allgemeiner Vertreter des Rektors. Er soll als Vertreter nur tätig werden, wenn der Rektor verhindert ist oder ihn mit der Vertretung beauftragt.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 ist der Rektor in der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3 von seinen Lehr- und Prüfungsaufgaben ganz oder teilweise zu befreien. Das gleiche gilt für seinen Vertreter, soweit die Freistellung für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben erforderlich ist.

§ 9 Kanzler

(1) Der Rektor wird von einem Kanzler unterstützt, der die laufenden Geschäfte der Verwaltung nach den Weisungen des Rektors führt und für den geordneten Gang der Verwaltung verantwortlich ist.
(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.
(3) Der Kanzler ist Beamter auf Lebenszeit. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben.

§ 10 Aufgaben des Senats

(1) Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit des Rektors, eines Fachbereichs oder des Kuratoriums gegeben ist.
(2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere
1.
Erlaß und Änderung der Grundordnung (§ 6),
2.
Vorschlag für die Bestellung des Rektors (§ 8 Abs. 1),
3.
Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,
4.
Stellungnahmen zu den Studienordnungen (§ 15) und den darin enthaltenen Studienplänen,
5.
Bildung von Fachbereichskommissionen auf Antrag eines Fachbereichs (§ 19 Abs. 2),
6.
Erlaß und Änderung der Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3),
7.
Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,
8.
Vorschläge für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule.

§ 11 Zusammensetzung des Senats

(1) Mitglieder des Senats sind
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der andere Fachbereichsleiter als stellvertretender Vorsitzender,
3.
fünf Vertreter der Fachhochschullehrer,
4.
vier Vertreter der Studierenden,
5.
zwei Vertreter der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
6.
der Kanzler mit beratender Stimme.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 5 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 werden von der Studierendenvertretung bestimmt.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Wahl bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 3 ein Fachbereich nicht mit mindestens zwei Fachhochschullehrern vertreten, werden den beiden Wahlbewerbern dieses Fachbereichs, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen, die beiden letzten Sitze für diese Gruppe zugeteilt.
(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß jeder Fachbereich mit mindestens einem Studierenden vertreten sein muß.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist von der Verwaltungsfachhochschule zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
1.
Beschluß über den Beitrag der Verwaltungsfachhochschule zum Haushaltsvoranschlag,
2.
Stellungnahme über den mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen der Hochschule an die Fachbereiche und den Rektor,
3.
Stellungnahmen zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,
4.
Stellungnahmen zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten,
5.
Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Senats für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule.

§ 13 Zusammensetzung des Kuratoriums

Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda sind
1.
zwei Vertreter des Ministers der Finanzen,
2.
zwei Vertreter des Ministers der Justiz,
3.
ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,
4.
ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums,
5.
ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
6.
ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes.

DRITTER ABSCHNITT Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule.
(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer.
(3) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 15 Studienordnung

(1) Der Fachbereich stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, daß dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden anzulegen. Im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten ist die Freiheit des Studiums zu gewährleisten. Sie umfaßt auch die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen neben Pflichtfächern Fächer vorsehen, zwischen denen der Studierende wählen kann.
(4) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die von dieser im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Fachminister erteilt wird.

§ 16 Fachbereichsleiter

(1) Der Fachbereichsleiter leitet die Verwaltung des Fachbereichs und führt die laufenden Geschäfte des Fachbereichs.
(2) Bei seiner Amtsführung ist der Fachbereichsleiter an die Beschlüsse des Fachbereichsrats gebunden.
(3) Der Fachbereichsleiter bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor und leitet sie. Er führt die Beschlüsse des Fachbereichsrats aus.
(4) Der Fachbereichsleiter wahrt die innere Ordnung des Fachbereichs und übt im Fachbereich das Hausrecht aus. Er überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen durch den Lehrkörper.
(5) Der Fachbereichsleiter wird von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Fachbereichsrats aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 17 Aufgaben des Fachbereichsrats

(1) Der Fachbereichsrat beschließt in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 bestimmt ist.
(2) Der Fachbereichsrat beschließt insbesondere
1.
die Geschäftsordnung des Fachbereichs (§ 14 Abs. 3),
2.
Studienordnungen des Fachbereichs (§ 15),
3.
Vorschläge für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,
4.
einen Beitrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule,
5.
Vorschläge für die Vergabe von Lehraufträgen,
6.
Vorschläge für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
(3) Der Fachbereichsrat soll sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem anderen Fachbereichsrat abstimmen.

§ 18 Zusammensetzung des Fachbereichsrats

(1) Mitglieder des Fachbereichsrats sind
1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
mindestens sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,
3.
ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
4.
zwei Vertreter der sonstigen hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
5.
vier Vertreter der im Fachbereich Studierenden.
(2) Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 werden von der Studierendenvertretung ihres Fachbereichs bestimmt.
(4) Durch die Grundordnung kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Zahl der Anwärter im Fachbereich dies rechtfertigt.
(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 19 Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen

(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 3).
(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.

§ 20 Studierendenvertretung

(1) Die im Fachbereich Studierenden wählen jeweils zu Beginn eines Abschnitts der Fachstudien für die Dauer des Abschnitts eine Vertretung für den Studienabschnitt. Die Vertretungen für die Studienabschnitte eines Fachbereichs bilden gemeinsam die Studierendenvertretung.
(2) Näheres regeln die Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3).

VIERTER ABSCHNITT Studium, Hochschulgrade

§ 21 Studium

(1) Das Studium an der Verwaltungsfachhochschule richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, den Studienvorschriften (Abs. 3) und den Studienordnungen (§ 15).
(2) Über die Zulassung von Gasthörern zu einzelnen Lehrveranstaltungen entscheidet der Fachbereichsleiter im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.
(3) Soweit sich die Rechte und Pflichten der Studierenden während des Studiums nicht bereits aus den beamtenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ergeben, werden sie durch Studienvorschriften geregelt, die vom Senat beschlossen werden. Die Studienvorschriften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 22 Hochschulgrade

(1) Die Verwaltungsfachhochschule verleiht an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad. Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.
(3) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.
(4) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 2 und 3 wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

FÜNFTER ABSCHNITT Lehrkörper und Bedienstete

§ 23 Hauptberufliche Lehrkräfte

(1) Fachhochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich Lehrenden einschließlich der Professoren und der auf Zeit eingesetzten Lehrkräfte.
(2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, obliegen der hauptamtlichen Lehrkraft nur Lehr- und Prüfungsverpflichtungen im Rahmen eines Fachbereichs.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte zu bestimmen.
(4) Auf beamtete Professoren werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Ausnahmsweise können hauptamtliche Fachhochschullehrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
(2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.
(3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 25 Stellenbesetzung

(1) Hauptamtliche Lehrkräfte und Verwaltungspersonal für den Fachbereich Rechtspflege stellt der Minister der Justiz ein.
(2) Hauptamtliche Lehrkräfte für den Fachbereich Steuer und die sonstigen an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda tätigen Bediensteten stellt der Minister der Finanzen ein.
(3) Die Minister können ihre Befugnisse nach Abs. 1 und 2 auf die Verwaltungsfachhochschule übertragen; dies gilt nicht für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften.

§ 26 Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots erteilen die zuständigen Fachminister Lehraufträge. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Fachminister können ihre Befugnisse nach Satz 1 auf die Verwaltungsfachhochschule übertragen.

SECHSTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 27 Ausführung des Gesetzes

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ab1auf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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