Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz - HHZG) Vom 30. Oktober 2019
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz - HHZG) Vom 30. Oktober 2019
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 986) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz - HHZG) vom 30. Oktober 2019 | 09.11.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 09.11.2019 |
ERSTER TEIL - Anwendungsbereich, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen | 09.11.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 09.11.2019 |
§ 2 - Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen | 28.12.2021 |
ZWEITER TEIL - Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern | 09.11.2019 |
§ 3 - Vergabe von Studienplätzen | 09.11.2019 |
§ 4 - Vorabquoten | 28.12.2021 |
§ 5 - Hauptquoten | 28.12.2021 |
§ 6 - Zulassung zu Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen | 09.11.2019 |
§ 7 - Zulassung zu höheren Fachsemestern | 09.11.2019 |
§ 8 - Serviceleistungen | 09.11.2019 |
DRITTER TEIL - Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens | 09.11.2019 |
§ 9 - Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung | 09.11.2019 |
§ 10 - Auswahlverfahren der Hochschulen | 09.11.2019 |
§ 11 - Zulassung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber | 09.11.2019 |
VIERTER TEIL - Schlussbestimmungen | 09.11.2019 |
§ 12 - Zuständigkeit | 09.11.2019 |
§ 13 - Erlass von Rechtsverordnungen | 09.11.2019 |
§ 14 - Übergangsvorschrift | 09.11.2019 |
§ 15 - Aufhebung bisherigen Rechts | 09.11.2019 |
§ 16 - Inkrafttreten | 09.11.2019 |
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Anwendungsbereich, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen |
ZWEITER TEIL Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern | |
§ 3 | Vergabe von Studienplätzen |
§ 4 | Vorabquoten |
§ 5 | Hauptquoten |
§ 6 | Zulassung zu Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen |
§ 7 | Zulassung zu höheren Fachsemestern |
§ 8 | Serviceleistungen |
DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens | |
§ 9 | Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung |
§ 10 | Auswahlverfahren der Hochschulen |
§ 11 | Zulassung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber |
VIERTER TEIL Schlussbestimmungen | |
§ 12 | Zuständigkeit |
§ 13 | Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 14 | Übergangsvorschrift |
§ 15 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 16 | Inkrafttreten |
ERSTER TEIL Anwendungsbereich, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen des Landes, für die eine Zulassungszahl festgesetzt ist, soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) im Zentralen Vergabeverfahren nach dem zwischen dem 21. März 2019 und 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 298) (Staatsvertrag) erfolgt und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag. Zudem regelt es das Anmeldeverfahren nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages.
§ 2 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister setzt die Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen sowie die nicht einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon setzen die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(3) In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang ansonsten erheblich übersteigen würde.
(4) Die jährliche Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte bestimmt, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(5) Für fachlich und strukturell vergleichbare Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, können Bandbreiten für die Normwerte durch Rechtsverordnung festgelegt werden. In diesem Fall setzt die Hochschule den Ausbildungsaufwand in dem jeweiligen Studiengang durch studiengangsspezifische Normwerte innerhalb der Bandbreite durch Satzung fest. Die Bandbreite kann mit einem von der Hochschule einzuhaltenden Durchschnittswert für Normwerte verknüpft werden.
(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Abs. 1 Satz 1 legt die Hochschule dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.
(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Studiengänge nach Abs. 1 Satz 1 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. Gleiches gilt für aus Haushalts- oder Drittmitteln mit der Zweckbindung der Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre finanzierte Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal. Maßnahmen und Personal nach Satz 1 und 2 sind im Rahmen der Zuweisung der Mittel und bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Hochschulen gesondert auszuweisen.
ZWEITER TEIL Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und in höheren Fachsemestern
§ 3 Vergabe von Studienplätzen
(1) In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und in denen eine Zulassungszahl festgesetzt ist, werden die Studienplätze für das erste Fachsemester in einem Auswahlverfahren nach den §§ 4 und 5 vergeben.
(2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze unbeschadet des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in den Verfahren nach den §§ 4 und 5 an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus
1.
der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder
6.
der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 4 und 5 zugelassen. Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind, als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.
(4) Wer am Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
§ 4 Vorabquoten
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach § 3 sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut werden, und
5.
Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.
(2) Wer den Quoten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 unterfällt, kann nicht in den Hauptquoten nach § 5 Abs. 1 zugelassen werden. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den Quoten nach Abs. 1 werden im Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte nach Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn besondere, insbesondere soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studieneignungstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Auswahlkriterien ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer Deutschen Auslandsschule erworben hat,
2.
die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte deutsche Einrichtung nachweist,
3.
Förderleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,
4.
in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,
5.
aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder
6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Die Hochschule trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Beziehungen sind zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für das weitere Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt.
(7) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert am Auswahlverfahren beteiligt, den sie oder er nachweisen kann.
(8) Besteht bei der Auswahl in den Quoten nach Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 Ranggleichheit, werden von den Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehören. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Abs. 1 Nr. 2 Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 5 Hauptquoten
(1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 4 verbleibenden Studienplätze werden durch die Hochschule nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
zu 20 Prozent nach der Anzahl der Semester seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeit); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule sowie mehr als sieben Semester werden bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt,
2.
zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens.
Die Hochschule kann die nach Satz 1 Nr. 2 zu vergebenden Studienplätze in bis zu drei Unterquoten unter jeweiliger Berücksichtigung der Maßgaben von Abs. 2 aufteilen. Nicht in den Quoten nach Satz 1 und 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden in der jeweils anderen Quote vergeben. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach der Wartezeit oder nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert am Verfahren beteiligt, den sie oder er nachweisen kann.
(2) Im Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 trifft die Hochschule die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten anhand folgender Auswahlkriterien:
1.
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote und Punkte),
2.
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
3.
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
4.
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
5.
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
6.
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, insbesondere Freiwilligendienste, außerschulische Leistungen oder Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
7.
schriftliche Ausarbeitungen oder Abhandlungen, insbesondere Essays, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, oder
8.
eine Verbindung von Auswahlkriterien nach Nr. 1 bis 7.
Bei der Auswahlentscheidung ist das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zu berücksichtigen. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Auswahlkriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten gewährleisten. Die Hochschule hat die Auswahlkriterien nach Satz 1 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die Hochschulen können fachspezifische Studieneignungstests nach Satz 1 Nr. 3 und Gespräche oder andere mündliche Verfahren nach Satz 1 Nr. 4 gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. Wird ein Verfahren nach Satz 5 für mehrere Hochschulen durchgeführt, bestimmen die Hochschulen durch Satzung, an wen der Antrag auf Teilnahme zu richten ist.
(3) Besteht bei der Auswahl im Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Auswahl im Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge über die Auswahl nach der Wartezeit entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass sich die Rangfolge abweichend von Satz 1 und 2 nach einem anderen Auswahlkriterium oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 bis 3 noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.
(4) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss durchzuführender Auswahlgespräche, anderer mündlicher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungstests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme aufgrund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Abs. 2 Satz 1. Bei Ranggleichheit gilt Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insbesondere die Auswahlkriterien und deren Anwendung, durch Satzung. Verfahren und Auswahlkriterien sind so zu gestalten, dass niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert wird. Die Verfahren sind, soweit möglich, barrierefrei zu gestalten und für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind angemessene Vorkehrungen zum Nachteilsausgleich vorzusehen.
(6) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen des Abs. 1 Satz 1 sowie des Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen.
(7) Sofern in Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben. Verfügbar gebliebene Plätze werden in der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vergeben.
§ 6 Zulassung zu Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
(1) Sofern in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen (postgraduale Studiengänge), Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Bildung von Vorabquoten entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1. Im Auswahlverfahren entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich die Wartezeit nach der Anzahl der Semester seit der Abschlussprüfung des nach Satz 1 vorausgesetzten Studiums; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Auswahlverfahren entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nimmt die Hochschule die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Kriterien vor, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. Die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich herangezogen werden. § 4 Abs. 3, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend; § 4 Abs. 6 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung jeweils der Hochschulabschluss tritt, der Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang ist. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 durch Satzung festlegen, dass eine Auswahl nach der Wartezeit entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht oder in einem geringeren Umfang als 20 Prozent erfolgt.
(2) Besteht bei der Auswahl nach Abs. 1 Satz 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang ist. Besteht bei der Auswahl nach Abs. 1 Satz 3 Ranggleichheit, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Hochschule kann durch Satzung festlegen, dass sich die Rangfolge abweichend von Satz 1 und 2 nach einem anderen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 zulässigen Auswahlkriterium oder einer Kombination von Auswahlkriterien bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern
(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 sind zuzulassen:
1.
Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 3 Satz 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium von bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
3.
Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll erachteten Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben.
(3) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung nach Abs. 1 Satz 1 erfüllen, erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind,
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplatz),
3.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen, in der nachstehenden Rangfolge:
a)
an Bewerberinnen und Bewerber mit amtlich festgestellter Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder deren Studienortwechsel aus behinderungsbedingten oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
b)
an Bewerberinnen und Bewerber mit gemeinsamer Hauptwohnung mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin, dem Lebenspartner oder einem tatsächlich betreuten Kind unter 18 Jahren in den dem Studienort nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 13 Nr. 4 zugeordneten Landkreisen und kreisfreien Städten,
c)
an Bewerberinnen und Bewerber bei Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,
d)
an Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
e)
an Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits nach Buchst. a bis d zu berücksichtigen sind,
4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Besteht innerhalb der Bewerbergruppen nach den Abs. 2 und 3 Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 8 Serviceleistungen
Die Hochschulen in staatlicher sowie in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen können bei der Durchführung von örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren nach Beauftragung von der Stiftung nach Art. 4 des Staatsvertrages unterstützt werden (Serviceleistungen). Die Teilnahme der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 des Staatsvertrages kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen.
DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Studienplatzvergabe in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens
§ 9 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Hessen im Stiftungsrat der Stiftung wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen des Landes bestellt.
§ 10 Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) In den Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages trifft die Hochschule die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten.
(2) Die Auswahlentscheidung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Staatsvertrages trifft die Hochschule ausschließlich aufgrund eines schulnotenunabhängigen Auswahlkriteriums oder einer Verbindung solcher Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6.
(3) Die Auswahlentscheidung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Staatsvertrages trifft die Hochschule anhand von Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
1.
neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ist mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 in die Auswahlentscheidung einzubeziehen; dabei ist mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium erheblich zu gewichten und muss das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in die Auswahlentscheidung einfließen,
2.
im Studiengang Medizin ist ein weiteres schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 zu berücksichtigen,
3.
die Anwendung des Auswahlkriteriums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Staatsvertrages.
(4) Die Hochschule kann die im Verfahren nach Abs. 3 zu vergebenden Studienplätze in bis zu drei Unterquoten unter jeweiliger Berücksichtigung der Maßgaben von Abs. 3 Nr. 1 und 3 aufteilen; im Studiengang Medizin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Maßgabe von Abs. 3 Nr. 2. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 durch Satzung festlegen, dass für eine Unterquote nach Satz 1 im Umfang von bis zu 15 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze die Auswahl nach Maßgabe des Abs. 2 erfolgt.
(5) Besteht bei der Auswahl nach den Abs. 2 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 festlegen, dass sich die Rangfolge vorrangig nach einem in der jeweiligen Quote zulässigen Auswahlkriterium oder einer Kombination solcher Auswahlkriterien bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 und 2 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(6) Die Hochschule kann die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren nach den Abs. 2 und 3 entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 durch Satzung begrenzen. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abs. 2 entscheidet die Hochschule aufgrund des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abs. 3 entscheidet die Hochschule aufgrund einer nach Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 zulässigen Kombination von Auswahlkriterien. Für bis zu 35 Prozent der von der Hochschule in den Verfahren nach den Abs. 2 und 3 insgesamt zu vergebenden Studienplätze kann diese durch Satzung eine Vorauswahl für die Teilnahme nach dem Grad der Ortspräferenz vorsehen.
(7) Im Falle der Ranggleichheit bei der Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz bestimmt sich die Rangfolge im Auswahlverfahren nach Abs. 2 nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, im Auswahlverfahren nach Abs. 3 nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 und bei der Vorauswahl nach Abs. 6 Satz 2 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 angehört. Im Übrigen entscheidet das Los.
(8) § 5 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 11 Zulassung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber
Auf die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages findet § 4 Abs. 4 und 8 Satz 3 entsprechende Anwendung.
VIERTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 12 Zuständigkeit
Zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages und dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages und regelt durch Rechtsverordnung:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens nach § 2 Abs. 4 bis 7; im Fall der Festsetzung der Normwerte nach § 2 Abs. 4 und der Festlegung von Bandbreiten nach § 2 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,
2.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
3.
die Einzelheiten der Auswahlverfahren und der Auswahlkriterien in den Quoten nach § 4, insbesondere den Umfang der Quoten nach § 4,
4.
die Einzelheiten zur Berücksichtigung eines Dienstes nach § 3 Abs. 3 und des Loses im Falle der Ranggleichheit nach § 5 Abs. 3 und 4, zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach den §§ 5 und 6 und des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 sowie das Nähere zur Auswahl und Ermittlung der Zahl der verfügbaren Studienplätze nach § 7,
5.
im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und deren Anwendung, soweit erforderlich,
6.
die Benennung der Studiengänge nach § 5 Abs. 6 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
7.
den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Beteiligung am Vergabeverfahren nach den §§ 4 bis 7 sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben; dabei kann die Verpflichtung zu einem elektronischen Bescheidversand vorgesehen werden,
8.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3,
9.
die Einzelheiten der Serviceleistungen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und des Anmeldeverfahrens, soweit diese nicht durch Verordnung nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 10 des Staatsvertrages zu regeln sind, und die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 8,
10.
das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nach § 10 Abs. 3 sowie zur Berücksichtigung eines Dienstes nach Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrages und des Loses im Falle der Ranggleichheit nach § 10 Abs. 5 und 7,
11.
das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrages.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 kann die Hochschule den Umfang der Quote nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aus studiengangsspezifischen Gründen durch Satzung festlegen. Die Bestimmung einer Mindest- oder Höchstquote bleibt einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 vorbehalten.
§ 14 Übergangsvorschrift
Für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 ist das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), anzuwenden.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
3)
und das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. September 2017 (GVBl. S. 299)
4)
werden aufgehoben.
Fußnoten
3)
Hebt auf FFN Anhang Staatsverträge
4)
Hebt auf FFN Anhang Staatsverträge
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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