BerAkadAnerkG HE 2016
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Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien Vom 15. September 2016

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien Vom 15. September 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 985)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 201601.01.2017
§ 1 - Begriff und Aufgaben01.01.2017
§ 2 - Staatliche Anerkennung01.01.2017
§ 3 - Anerkennungsverfahren28.12.2021
§ 4 - Anerkennungsvoraussetzungen28.12.2021
§ 5 - Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien28.12.2021
§ 6 - Bezeichnung „Professorin an" oder „Professor an"01.01.2017
§ 7 - Musikakademien01.01.2017
§ 8 - Qualitätssicherung28.12.2021
§ 9 - Studien- und Prüfungsordnung28.12.2021
§ 10 - Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung01.01.2017
§ 11 - Abschlussbezeichnung01.01.2017
§ 12 - Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung01.01.2017
§ 13 - Staatliche Finanzhilfe01.01.2017
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2017
§ 15 - Übergangsvorschriften01.01.2017
§ 16 - Berichtspflicht01.01.2017
§ 17 - Inkrafttreten28.12.2021

§ 1 Begriff und Aufgaben

(1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs. Sie sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung (duales Studium) vermitteln.
(2) Die wissenschaftsbezogene Ausbildung findet an der Berufsakademie und die praktische Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer oder kultureller Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken; beide Bestandteile sind aufeinander abgestimmt.
(3) Daneben können Berufsakademien Fort- und Weiterbildungsangebote vorhalten, die nicht mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ abschließen.

§ 2 Staatliche Anerkennung

(1) Der Betrieb einer Berufsakademie sowie die Einführung eines neuen Studiengangs oder die Eröffnung einer Zweigstelle bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Berufsakademie, die Bezeichnung „Berufsakademie“ zu führen. Die von der Berufsakademie geführte Bezeichnung muss eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education“.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Berufsakademien werden auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anerkannt. Es entscheidet über den Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht zu laufen, bevor nicht die Kosten nach § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), geleistet sind.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Für die staatliche Anerkennung als Berufsakademie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.
Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem Träger der Berufsakademie müssen in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein
a)
der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,
b)
ein Wechsel zwischen den Ausbildungsorten Berufsakademie und Betrieb oder Einrichtung, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet.
2.
An der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule des Landes berechtigt sind und mit einem Betrieb oder einer Einrichtung einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 abgeschlossen haben.
3.
Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.
4.
Die Berufsakademie muss barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ist dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
5.
Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.
6.
Der Träger der Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
7.
Der Träger der Berufsakademie muss die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
8.
Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.
(2) 40 Prozent des Anteils der Lehre an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist.
(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nahegelegt wird.
(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Rahmen eines Stufenplans nachgewiesen werden. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu weitere drei Jahre verlängern. Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 müssen in den letzten drei Jahren bis zu einer angekündigten Schließung einer Berufsakademie nicht mehr vollständig nachgewiesen werden.
(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.

§ 5 Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien

(1) Für die Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die zur Aufgabenerfüllung besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachzuweisen.
(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden je nach den Anforderungen der Stelle verlangt:
1.
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
2.
besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Die Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Lehrkraft förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen.
(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist. Die besonderen Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) erworben werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags an Berufsakademien ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Es kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen.

§ 6 Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Berufsakademie ihren hauptberuflichen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Einzelfall für die Dauer der Bestellung die Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“ unter Zusatz der Bezeichnung der Berufsakademie verleihen.

§ 7 Musikakademien

(1) Die beruflichen Abteilungen folgender Musikakademien sind als Berufsakademien nach diesem Gesetz staatlich anerkannt:
1.
Akademie für Tonkunst Darmstadt,
2.
Dr. Hoch‘s Konservatorium - Musikakademie Frankfurt am Main,
3.
Musikakademie der Stadt Kassel „Louis Spohr“,
4.
Wiesbadener Musikakademie.
Sie vermitteln eine sowohl künstlerisch-pädagogische als auch praxisorientierte Ausbildung. Die praktische Ausbildung findet im Rahmen des Musikschulunterrichts der Musikakademien oder kooperierender Musikschulen statt.
(2) Für die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach Abs. 1 gelten die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 und 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die überwiegend oder ausschließlich eine musikpädagogische Berufsausbildung vermitteln, können auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium als Berufsakademie anerkannt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre als staatlich anerkannte Ergänzungsschule betrieben wurden und den Nachweis erbringen, dass die Ausbildung in ihren Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen der Ausbildung an einer Musikakademie als Berufsakademie entspricht. Der Antrag setzt in der Regel eine mehrjährige Ausbildungskooperation mit einer Hochschule sowie eine Evaluation durch eine sachverständige Einrichtung oder sachverständige Personen voraus, die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium beauftragt worden ist. Im Übrigen gelten für das Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsvoraussetzungen die §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2.

§ 8 Qualitätssicherung

(1) Studiengänge an Berufsakademien sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren; gleiches gilt für die Erweiterung des Studiengangs um neue fachliche Schwerpunkte. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 4 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Über den Antrag auf Akkreditierung oder Reakkreditierung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu unterrichten.
(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für ein Fehlen der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 erkennbar werden. Die Kosten der Evaluation trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung

(1) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Die Studien- und Prüfungsordnung wird drei Monate nach Zugang der Vorlage wirksam, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Wirksamkeit offenbar, so kann eine Beanstandung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt insbesondere
1.
das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie die zu verleihende Abschlussbezeichnung,
2.
das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,
3.
die Regelstudienzeit,
4.
Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,
5.
die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,
7.
die vor der Ablegung der Prüfung zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen für Prüfungen auf Antrag aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,
8.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,
9.
Prüfungen und Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,
10.
die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3,
11.
die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die jeweils möglichen Prüfungsformen,
12.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,
13.
die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,
14.
das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossenen Prüfungen.
(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 10 Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung

(1) An einer staatlichen oder anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei dieser Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
(2) Außerhalb von staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Berufsakademiestudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 8 Abs. 1 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden.
(3) Prüfungsordnungen nach § 9 Abs. 1 können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und auf andere Weise als durch ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs aufzunehmen.

§ 11 Abschlussbezeichnung

Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten Bachelorstudiengang verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnung „Bachelor“. Dieser Abschluss ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

§ 12 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn der Studienbetrieb an der Berufsakademie nicht innerhalb einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist aufgenommen wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr nicht erfolgt.
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 hinwirken kann. Die Leitung der Berufsakademie berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium jährlich über die Eckdaten des Berufsakademiebetriebs, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(4) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nachkommt.

§ 13 Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien staatliche Finanzhilfen gewähren, wenn
1.
in Anlehnung an die Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes und im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ein besonders Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
2.
die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind,
3.
die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und
4.
für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.
Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter der Bezeichnung „Berufsakademie“ errichtet oder betreibt,
2.
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Lehrkräfte beschäftigt, deren Bestellung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nicht angezeigt worden ist,
4.
die Unterrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 unterlässt,
5.
eine Abschlussbezeichnung nach § 11 verleiht oder vorgibt verleihen zu dürfen, ohne hierzu berechtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Abschlüsse mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ dürfen weiter geführt werden.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung einen Abschluss mit dem Zusatz „VWA“ erworben hat, darf diesen stattdessen mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, wenn der entsprechende Studiengang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Studiengang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie ein Abschluss nach Abs. 3 entspricht, der von dem bisherigen Abschluss abweicht, darf statt des bisherigen der abweichende Abschluss geführt werden.
(3) Der an Berufsakademien verliehene Diplom-Abschluss vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften.

§ 16 Berichtspflicht

Die Hessische Landesregierung erstattet im vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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