TierVersAltDokV
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Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) Vom 2. März 2022

Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) Vom 2. März 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten zu alternativen Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung - TierVersAltDokV) vom 2. März 202225.03.2022 bis 31.12.2028
Eingangsformel25.03.2022 bis 31.12.2028
§ 1 - Dokumentationspflichten25.03.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Berichtspflichten25.03.2022 bis 31.12.2028
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.03.2022 bis 31.12.2028
Anlage - Dokumentation nach § 1 der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung25.03.2022 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Dokumentationspflichten

(1) Die Hochschulen erfassen die alternativen Verfahren, die von ihnen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen entwickelt oder jeweils erstmals angewendet worden sind. Dabei sind anzugeben die Art und Häufigkeit der Anwendung oder Entwicklung alternativer Verfahren
1.
zur Vermeidung von Tierversuchen,
2.
zur Verringerung der Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere und
3.
zur Verfeinerung von Tierversuchen.
(2) Die Hochschulen erfassen die von ihnen oder Dritten für die jeweilige Einrichtung durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen hinsichtlich Art und Anzahl sowie Umfang der Teilnahme. Diese Fortbildungsmaßnahmen für das mit der Durchführung von Tierversuchen betraute Personal sind zu dokumentieren.
(3) Die Dokumentation nach den Abs. 1 und 2 ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen.

§ 2 Berichtspflichten

Die Hochschulen berichten dem Senat über die nach § 1 dokumentierten alternativen Verfahren und Fortbildungsmaßnahmen jeweils bis zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2022 vorzulegen. Dem Bericht ist die nach dem Muster der Anlage erstellte Dokumentation beizufügen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Dokumentation nach § 1 der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung
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