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Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) Vom 5. Dezember 2004

Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) Vom 5. Dezember 2004
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2022 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 2004 (GVBl. S. 382)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 200401.01.2005 bis 31.12.2026
ERSTER TEIL - Grundlagen01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 1 - Zielsetzung01.01.2010 bis 31.12.2026
§ 2 - Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht15.04.2022 bis 31.12.2026
§ 3 - Personalangelegenheiten10.12.2015 bis 31.12.2026
§ 4 - Grundstücks- und Bauangelegenheiten28.12.2021 bis 31.12.2026
ZWEITER TEIL - Organisation01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 5 - Organisationsstruktur01.01.2010 bis 31.12.2026
§ 6 - Hochschulrat01.01.2010 bis 31.12.2026
§ 7 - Präsidium01.01.2010 bis 31.12.2026
DRITTER TEIL - Schlussbestimmungen01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 8 - Ministerium28.12.2021 bis 31.12.2026
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.12.2021 bis 31.12.2026

ERSTER TEIL Grundlagen

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Weiterentwicklung der Technischen Universität (TU) Darmstadt als Universität des Landes Hessen zu fördern, ihre Autonomie zu stärken, das Engagement und die Eigenverantwortung ihrer Mitglieder zu unterstützen und handlungsfähige Entscheidungsstrukturen sicherzustellen.
(2) Die TU Darmstadt ist verpflichtet, die Studierenden in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu führen, indem sie sicherstellt, dass die Studierenden das in den Studienplänen und -ordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße und ohne zeitliche Verzögerung wahrnehmen können. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden durch den Ausbau ihres Studien- und Prüfungsbegleitsystems. Die Beratungsgespräche mit den Studienanfängerinnen und -anfängern sollen ihre Qualifikation und die spezifischen Anforderungen der Studiengänge einbeziehen.
(3) Die Studierenden verpflichten sich mit der Einschreibung, die Beratungsangebote und Prüfungstermine wahrzunehmen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, gemäß ihrem Leitbild zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands beizutragen. Sie konzentriert sich hierbei auf Technik, ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie ihre gesellschaftliche Einbettung. Sie strebt nach Exzellenz in der Forschung sowie in der wissenschaftlichen, forschungsnahen Bildung und Ausbildung und nach einem Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft.

§ 2 Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht

(1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(3) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Rechtssubjekte gründen oder sich an Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium ist entsprechend § 95 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 85 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 12 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) aus; § 12 Abs. 3 findet nur für Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes Anwendung. § 13 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Durch Satzung kann die Hochschule
1.
das Berufungsverfahren abweichend von § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes regeln,
2.
von der aufgrund des § 76 des Hessischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen,
3.
von § 14 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichende Regelungen zur Qualitätssicherung treffen,
4.
auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), Gebühren erheben.
(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach den § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), werden auf die Hochschule übertragen. § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes findet insoweit Anwendung.
(7) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung.

§ 3 Personalangelegenheiten

(1) Die TU Darmstadt besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.
(2) Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die sich aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet. Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.
(3) Die an der TU Darmstadt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Beamtinnen und Beamte der TU Darmstadt.
(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der TU Darmstadt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die TU Darmstadt über. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der TU Darmstadt dem entgegensteht. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5) Die TU Darmstadt hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Tarifabschlüsse, die von den Tarifabschlüssen des Landes abweichen, bleiben ohne Auswirkungen auf die Höhe der Finanzierung durch das Land. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur TU Darmstadt bis zum 31. Dezember 2019 von dieser so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der TU Darmstadt zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der TU Darmstadt dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7) Die TU Darmstadt gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2010 aus dem Dienst der TU Darmstadt ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der TU Darmstadt Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

§ 4 Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) Die TU Darmstadt ist für ihre Grundstücks- und Bauangelegenheiten selbst zuständig. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Hochschule erhält für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen jährlich 22,5 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Baupreissteigerungen werden im Rahmen des landesüblichen Regelverfahrens berücksichtigt. Erforderliche Flexibilisierungen der Jahresraten erfolgen im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung.
(3) Die Hochschule ist nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung berechtigt, die ihr zur Nutzung überlassenen Landesgrundstücke zu veräußern oder Grundstücke für das Land zu erwerben. Die Zustimmungserfordernisse nach der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Hochschule Erbbaurechte einräumen und erwerben. Das Ministerium und der Landtag sind über die getätigten Grundstücksgeschäfte jährlich zu unterrichten. Die Erlöse verstärken die Investitionsmittel der Hochschule.
(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen kann der Hochschule das Eigentum an Grundstücken des Landes übertragen werden.
(5) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu ergreifen.

ZWEITER TEIL Organisation

§ 5 Organisationsstruktur

Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung mit Genehmigung des Ministeriums und im Benehmen mit dem Hochschulrat eine vom Hessischen Hochschulgesetz abweichende Organisationsstruktur festlegen. Soweit der Hochschulrat betroffen ist, ist seine Zustimmung erforderlich.

§ 6 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen aus. Er wirkt nach Maßgabe der Grundordnung bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen mit.
(2) Der Zustimmung des Hochschulrates bedürfen:
1.
die Entwicklungsplanung,
2.
die Satzungen nach § 2 Abs. 5.
(3) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission, sofern in der Grundordnung keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. Der Hochschulrat erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates. Das Ministerium kann das vorsitzende Mitglied des Hochschulrats mit der Verhandlung der Vergütung für die Präsidentin oder den Präsidenten beauftragen.
(4) Dem Hochschulrat gehören zehn Mitglieder an, die von der Landesregierung bestellt werden. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte von der TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können nicht bestellt werden. Für Mitglieder, die nicht im Landesdienst stehen, kann die Hochschule die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsehen. Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
(5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Hochschulrat und Senat beraten mindestens einmal jährlich Angelegenheiten, die für die Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung sind, in gemeinsamer Sitzung.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium (Leitung der TU Darmstadt) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrates mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Hochschulrat und vor dem zuständigen zentralen Kollegialorgan Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.
(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler und die Vizepräsidentinnen und -präsidenten an.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Präsidiums. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied des Präsidiums seinen Geschäftsbereich selbstständig (Ressortprinzip). Die Präsidentin oder der Präsident legt die Ressortzuständigkeit innerhalb des Präsidiums fest. Über die Geschäftsverteilung im Übrigen entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
1.
der Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Ministerium,
2.
der Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen und Einrichtungen der Universität,
3.
das Qualitätsmanagement,
4.
die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Einstellung von Studiengängen unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung,
5.
die Genehmigung der Satzungen (Studien- und Prüfungsordnungen, Benutzungsordnungen, Gebührenordnungen, Geschäftsordnungen),
6.
Entwicklungsplanung (Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung),
7.
die Budgetplanung einschließlich der Personal- und Investitionsplanung,
8.
die Verteilung der Haushaltsmittel,
9.
die Erstellung der Leistungsberichte sowie der Jahresbilanz,
10.
der Beschluss über Abweichungen vom Berufungsverfahren nach § 2 Abs. 5 Nr. 1.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist zuständig für die Berufung von Professorinnen oder Professoren im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und führt die Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 8 Ministerium

Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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