Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 14. Dezember 2021
Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 14. Dezember 2021
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 14. Dezember 2021 | 28.12.2021 |
§ 1 - Rechtsform | 28.12.2021 |
§ 2 - Studierendenwerke | 28.12.2021 |
§ 3 - Aufgaben | 15.04.2022 |
§ 4 - Organe | 28.12.2021 |
§ 5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats | 28.12.2021 |
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsrats | 28.12.2021 |
§ 7 - Geschäftsführung | 28.12.2021 |
§ 8 - Wirtschaftsführung | 28.12.2021 |
§ 9 - Finanzierung | 28.12.2021 |
§ 10 - Aufsicht | 28.12.2021 |
§ 11 - Übergangsvorschriften | 28.12.2021 |
§ 12 - Aufhebung bisherigen Rechts | 28.12.2021 |
§ 13 - Inkrafttreten | 28.12.2021 |
§ 1 Rechtsform
Die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 2 Studierendenwerke
Es bestehen folgende Studierendenwerke:
1.
Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,
2.
Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,
3.
Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel,
4.
Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,
5.
Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
§ 3 Aufgaben
(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.
(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:
1.
Verpflegungsbetriebe,
2.
studentisches Wohnen,
3.
Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,
4.
Kinderbetreuung,
5.
Gesundheitsförderung und Beratung,
6.
soziale Betreuung ausländischer Studierender,
7.
Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.
(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466).
(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 103 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.
(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.
(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.
(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.
(8) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studierendenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studierendenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studierendenwerke, Hochschulen und Studierendenschaften sind vor der Übertragung zu hören.
(9) Die Studierendenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
§ 4 Organe
Organe der Studierendenwerke sind:
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Universität,
2.
eine Professorin oder ein Professor der Universität,
3.
zwei Studierende der Universität,
4.
zwei Bedienstete des Studierendenwerks.
(2) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Darmstadt gehören ferner an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,
2.
eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.
(3) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,
2.
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweils anderen Hochschule vertreten lassen kann,
3.
eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
4.
jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,
5.
eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und
6.
eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.
(4) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Gießen gehören ferner an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,
2.
jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studierendenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.
(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus:
1.
Erlass der Satzung des Studierendenwerks,
2.
Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
3.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
4.
Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5.
Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,
6.
Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
7.
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Feststellung des Jahresabschlusses und Kenntnisnahme des Lageberichts,
8.
Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,
9.
Erlass der Beitragsordnung,
10.
Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime und für andere Einrichtungen,
11.
Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
12.
Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
13.
Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung nach Satz 5 bestehen.
§ 8 Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studierendenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Das Geschäftsjahr der Studierendenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerks zu veröffentlichen.
(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studierendenwerke zu prüfen.
(5) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.
(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studierendenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.
(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studierendenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen herzustellen.
(8) Für die Bauunterhaltung der mit Zuwendungen geförderten Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.
§ 9 Finanzierung
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenwerke dienen:
1.
Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,
2.
Beiträge der Studierenden,
3.
Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,
4.
Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,
5.
Zuwendungen Dritter sowie
6.
Darlehensaufnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 12.
(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studierendenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke oder der Einrichtungen nach Satz 1 dienen.
(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss.
§ 10 Aufsicht
(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.
(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studierendenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.
§ 11 Übergangsvorschriften
Die Studierendenwerke sind berechtigt, die bisherige Bezeichnung „Studentenwerk“ nach § 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl S. 229), bis zum 31. Dezember 2023 fortzuführen.
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen
4)
wird aufgehoben.
Fußnoten
4)
Hebt auf FFN 70-241
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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