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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 16. Dezember 2015

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 16. Dezember 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2022 (GVBl. S. 377)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 201531.12.2015
Eingangsformel31.12.2015
§ 1 - Hochschulzugangsberechtigung28.06.2022
§ 2 - Hochschulzugangsprüfung28.06.2022
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen31.12.2015
§ 4 - Antragsvoraussetzungen und Zulassung31.12.2015
§ 5 - Prüfungsausschüsse28.06.2022
§ 6 - Gegenstand der Prüfung31.12.2015
§ 7 - Durchführung der Prüfung31.12.2015
§ 8 - Bewertung31.12.2015
§ 9 - Zeugnis31.12.2015
§ 10 - Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß31.12.2015
§ 11 - Wiederholung31.12.2015
§ 12 - Einsicht in die Prüfungsakten31.12.2015
§ 13 - Widerspruchsverfahren28.06.2022
§ 14 - Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie31.12.2015
§ 15 - Aufhebung bisherigen Rechts31.12.2015
§ 16 - Inkrafttreten31.12.2015
Anlage31.12.2015
Aufgrund des § 54 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Hochschulzugangsberechtigung

(1) Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:
1.
Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654),
2.
Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), oder nach den §§ 42 und 42f der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst,
3.
staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144),
4.
Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
5.
Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,
6.
Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.
(2) Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.
(3) Personen, die zusätzlich zu einem mittleren Schulabschluss einen qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung erworben haben, besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser vor. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden. Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, in der sich die Studierenden verpflichten, im ersten Semester mindestens 18 oder im ersten Studienjahr mindestens 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points) zu erbringen. Mit Studierenden, die ihre Studienvereinbarung nicht einhalten, führen die Hochschulen ein Beratungsgespräch. Gegenstand der Beratung ist insbesondere, wie das gewählte Studium mit Erfolg durchgeführt und in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen gegebenenfalls zum gewählten Studium bestehen. Die betreffenden Studierenden sind zur Teilnahme an der Beratung verpflichtet; bei Fortsetzung des Studiums wird auf Grundlage der Beratung eine modifizierte Studienvereinbarung abgeschlossen.
(4) Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.

§ 2 Hochschulzugangsprüfung

(1) Beruflich Qualifizierte, die für den angestrebten Studienbereich keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 1 oder nach § 60 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Hochschulgesetzes haben, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. Studienbereiche in diesem Sinne sind:
1.
Sprach- und Kulturwissenschaften,
2.
Geschichtswissenschaften,
3.
Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,
4.
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,
5.
Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,
6.
Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,
7.
Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,
8.
Architektur, Bauwesen,
9.
Ingenieurwissenschaften,
10.
Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,
11.
Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,
12.
Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,
13.
Psychologie,
14.
Sport.
Sind in einem angestrebten Mehrfach-Bachelorstudiengang, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien oder Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen die Hauptfächer oder Unterrichtsfächer (einschließlich der beruflichen Fachrichtung) unterschiedlichen Studienbereichen zuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prüfung durchzuführen.
(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Hochschulzugangsprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer
1.
eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat und
2.
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat.
Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird. Bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden.
(2) Wer ein Studium anstrebt, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, kann auf Antrag zur Hochschulzugangsprüfung zugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind und das durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Wissen durch qualifizierte Weiterbildung mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft wurde. Die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere:
1.
Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,
2.
inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen und
3.
Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung.

§ 4 Antragsvoraussetzungen und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Trägerhochschule nach § 5 Abs. 1 zu stellen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, sofern die Trägerhochschule nichts anderes bestimmt und öffentlich bekannt macht.
(2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben und von welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abgenommen werden soll.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
amtlich beglaubigte Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,
3.
der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung,
4.
im Falle des § 3 Abs. 2 der Nachweis der Weiterbildung und
5.
eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule in Hessen ein Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt wurde.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung.
(5) Vor der Entscheidung über die Zulassung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die antragstellende Person zu einem Beratungsgespräch einladen. Ein Beratungsgespräch findet auch auf Wunsch der antragstellenden Person statt.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Eignungsfeststellungsnachweise beruflich Qualifizierter anderer Länder ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Hochschulzugangsprüfung verzichten.

§ 5 Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die Trägerhochschulen der hochschulübergreifenden Prüfungsausschüsse werden durch Einigung der fachlich betroffenen Hochschulen bestimmt.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder an, darunter drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs oder Teilgebiets eines Studienbereichs verantwortlich sind. Die Hochschulen benennen einvernehmlich die Ausschussmitglieder und können für sie Vertreterinnen oder Vertreter benennen. Die Trägerhochschule legt die Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(3) Als Mitglied des Prüfungsausschusses kann anstelle eines professoralen Mitglieds eine Lehrerin oder ein Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule benannt werden. Zusätzlich zu den Mitgliedern nach Abs. 2 Satz 1 kann die Trägerhochschule bis zu zwei fachkundige Ausschussmitglieder benennen, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre tätig, Lehrbeauftragte oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes sind. Bei Bedarf kann der Prüfungsausschuss für die Durchführung von Prüfungen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer hinzuziehen, die mindestens die berufliche Qualifikation erfüllen müssen wie Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen im entsprechenden Studienbereich im Einvernehmen mit der Trägerhochschule eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 2 als Ausschussmitglied benennen.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sind nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen, bei Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden die Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6) Die Trägerhochschulen berichten dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und jährlich über die Anträge auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung und bestandene Prüfungen.

§ 6 Gegenstand der Prüfung

(1) Die Hochschulzugangsprüfung wird auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt, die als Satzung von der Trägerhochschule im Einvernehmen mit den übrigen fachlich betroffenen Hochschulen erlassen und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt wird. Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hochschulen stellen die Vergleichbarkeit und angemessene Einheitlichkeit der Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studienbereiche nach § 2 Abs. 1 sicher.
(2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie knüpft an die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der antragstellenden Person an und umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für ein Studium in dem gewählten Studienbereich sind.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses führen das Prüfungsgespräch. Anstelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses kann das Prüfungsgespräch bei Bedarf ganz oder teilweise auch von fachkundigen, beauftragten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt werden, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Das Prüfungsgespräch kann mit Einverständnis der antragstellenden Personen als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 5 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede antragstellende Person 30 bis 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 120 bis 240 Minuten.
(4) Die Durchführung des mündlichen oder schriftlichen Teils einer Hochschulzugangsprüfung in einer anderen Sprache als Deutsch ist nur dann zulässig, wenn dies im Hinblick auf das angestrebte Studium angezeigt ist und die antragstellende Person mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin darüber in Kenntnis gesetzt ist.
(5) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung der schriftlichen Prüfung verzichten, wenn diese aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint.

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt mindestens ein Ausschussmitglied für die Schriftführung. Wird das Prüfungsgespräch ganz oder teilweise von Prüferinnen und Prüfern durchgeführt, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, haben diese den entsprechenden Prüfungsteil zu protokollieren.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest. Zwei vom vorsitzenden Mitglied bestimmte Ausschussmitglieder bewerten das Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel der beiden vergebenen Noten als Note der schriftlichen Prüfung festgesetzt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der antragstellenden Person zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der Teilnahme haben, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder der Berufskammern. Die Gäste dürfen an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs und an der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Abs. 5 nicht teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder, Prüferinnen und Prüfer sowie Beginn und Ende des Gesprächs.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der antragstellenden Person mit.
(6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 abgeschlossen sein.

§ 8 Bewertung

(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1.
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
2.
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 erhöht oder gesenkt werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei antragstellenden Personen, denen die schriftliche Prüfung nach § 6 Abs. 5 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann dabei die nach § 6 Abs. 5 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung positiv berücksichtigen. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und wird nicht gerundet.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als:
1.
„sehr gut“ bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5;
2.
„gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5;
3.
„befriedigend“ bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5;
4.
„ausreichend“ bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 9 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster.
(2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ein Prüfungsteil wird als „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die antragstellende Person
1.
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,
2.
das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder
3.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, im Zweifelsfall auch eines fach- oder amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die antragstellende Person die Gründe für das Fernbleiben oder den Rücktritt nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, darf die Prüfung oder der entsprechende Prüfungsteil beim nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der antragstellenden Person einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.

§ 11 Wiederholung

Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

§ 13 Widerspruchsverfahren

Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.

§ 14 Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie

Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
die Zugangsprüfung von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen wird und
2.
der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung der antragstellenden Personen bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Trägerhochschule gestellt wird.

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 70-262

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

zu § 8
Zeugnis
Frau / Herr ..........................................
geb. am ..............................................
in....................................................
hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifi zierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden.
Sie / Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studien- gang
aus dem Studienbereich ............................................................
an den Hochschulen und Berufsakademien in Hessen zu studieren.
Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ............ festgesetzt.
......................, den ........ Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
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