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Verordnung über Zugangsprüfungen für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber Vom 28. Juni 2022

Verordnung über Zugangsprüfungen für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber Vom 28. Juni 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.07.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zugangsprüfungen für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom 28. Juni 202209.07.2022 bis 31.12.2028
Eingangsformel09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 1 - Zugang zum Studium09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 2 - Zugangsprüfung09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 3 - Prüfungsausschuss09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 4 - Vorbereitende Angebote09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 5 - Unterstützung durch Dritte09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 6 - Qualitätssicherung09.07.2022 bis 31.12.2028
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.07.2022 bis 31.12.2028
Aufgrund des § 60 Abs. 8 Satz 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Zugang zum Studium

(1) Das Bestehen einer Zugangsprüfung nach § 60 Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes berechtigt Studienbewerberinnen und -bewerber zu einem Studium an der prüfenden Hochschule in den in der der Prüfung zugrundeliegenden Satzung genannten Studiengängen oder Studienrichtungen. Soweit ein Studium aufgenommen wurde und die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule absolviert und dabei mindestens 45 Credit Points erworben wurden, berechtigt die bestandene Zugangsprüfung zu einem Studium in den jeweiligen Studiengängen an allen Hochschulen. Die hochschulzulassungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Hochschulen können bei der Vorbereitung und Durchführung der Zugangsprüfungen kooperieren. In diesem Fall berechtigt das Bestehen der Zugangsprüfung zu einem Studium in den entsprechenden Studiengängen an allen kooperierenden Hochschulen.
(3) Hochschulen können Zugangsprüfungen anderer Hochschulen nach § 60 Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes, die bestanden wurden, anerkennen.

§ 2 Zugangsprüfung

(1) Zur Zugangsprüfung können nur Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen werden, die ausländische Bildungsabschlüsse nachweisen, die sie im Land des Abschlusserwerbs unmittelbar zum Studium berechtigen. Für die Überprüfung der mit den ausländischen Bildungsabschlüssen verbundenen Berechtigungen sind insbesondere die Informationen der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz maßgeblich.
(2) Die Hochschulen können die Zahl der Zulassungen zur Zugangsprüfung und zu den vorbereitenden Angeboten nach § 4 nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen. Die Hochschulen legen die Auswahlkriterien hierfür in ihrer Satzung fest.
(3) Die Hochschulen können die Zulassung zur Zugangsprüfung von zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere dem Nachweis von Sprachkenntnissen oder einem anerkannten Studierfähigkeitstest, abhängig machen.
(4) In den Satzungen der Hochschulen sind über die in den Abs. 2 und 3 genannten Festlegungen hinaus Inhalt, Anforderungen und Verfahren der Zugangsprüfung festzulegen. Die Hochschulzugangsprüfung besteht mindestens aus einer schriftlichen Prüfung und einem Prüfungsgespräch, die der Feststellung dienen, ob die erforderliche fachliche Eignung und die notwendigen methodischen Fähigkeiten bestehen. Die schriftliche Prüfung dauert für die Teilnehmenden 120 bis 240 Minuten, das Prüfungsgespräch 30 bis 90 Minuten. Es sind mindestens eine und höchstens zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorzusehen.
(5) Gleichwertige Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Vorbereitungsangebote nach § 4 erbracht worden sind, können auf die Zugangsprüfung angerechnet werden oder diese ersetzen.
(6) Über das Bestehen der Zugangsprüfung ist den Teilnehmenden ein Zeugnis auszustellen, das auch eine Durchschnittsnote aufweist.

§ 3 Prüfungsausschuss

Die Hochschulen stellen sicher, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Zugangsprüfungen durch einen oder mehrere Prüfungsausschüsse gewährleistet wird. Diesen Ausschüssen gehören mindestens zur Hälfte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes an. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Satzung.

§ 4 Vorbereitende Angebote

Die Hochschulen können Angebote zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung bereitstellen. Ein solches Angebot kann auch in einer strukturierten und begleiteten Teilnahme an den ersten Fachsemestern eines Studiengangs bestehen. Die Teilnahme an einem vorbereitenden Angebot darf nicht zur Voraussetzung für die Zulassung zur Zugangsprüfung gemacht werden.

§ 5 Unterstützung durch Dritte

Die Hochschulen können sich bei der Durchführung und Vorbereitung der Zugangsprüfung, insbesondere im Ausland, der Unterstützung durch geeignete Dritte bedienen. Die Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen und die Durchführung der Prüfungen erfolgen hierbei auf der Grundlage der Satzungen der Hochschulen. Die Hochschulen stellen die zur Qualitätssicherung notwendigen Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Dritten sicher und überprüfen regelmäßig die Einhaltung der Satzungen.

§ 6 Qualitätssicherung

(1) Die Hochschulen evaluieren die Durchführung der Zugangsprüfungen und den Erfolg der aufgrund einer Hochschulzugangsprüfung zum Studium Zugelassenen. Sie werten in diesem Rahmen insbesondere
1.
die abgelegten und bestandenen Zugangsprüfungen nach Studienrichtungen und Art des ausländischen Bildungsnachweises,
2.
die Anzahl der nach Bestehen einer Zugangsprüfung zugelassenen Studierenden nach Studiengängen und Art des ausländischen Bildungsnachweises sowie
3.
den Studienerfolg, insbesondere die semesterweise erworbenen Credit Points, der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und Art des ausländischen Bildungsnachweises sowie im Vergleich zu Studierenden, die auf der Grundlage einer Feststellungsprüfung zum Studium zugelassen wurden,
aus.
(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist jährlich über die Ergebnisse der Evaluation nach Abs. 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann in die Berichterstattung nach § 14 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes einbezogen werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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