HBUGDV
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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUGDV) Vom 1. Februar 1999

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUGDV) Vom 1. Februar 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUGDV) vom 1. Februar 199901.01.2004 bis 31.12.2029
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2029
§ 1 - Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 2 - Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 3 - Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 4 - Art der Antragstellung01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 5 - Dauer einer Bildungsveranstaltung01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 6 - Programm einer Bildungsveranstaltung01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 7 - Erstattung01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 8 - Berichtspflicht der Träger01.01.2023 bis 31.12.2029
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2029
Aufgrund des § 12, des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) wird verordnet:

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes

Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes sind:
1.
die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,
2.
die Altenhilfe,
3.
die Hospizarbeit und Seelsorge,
4.
das Sozial- und Wohlfahrtswesen,
5.
Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,
6.
die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung,
7.
die politische Bildungsarbeit,
8.
die kulturelle Bildungsarbeit,
9.
die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,
10.
der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
11.
der Umwelt- und Naturschutz,
12.
die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit,
13.
das kirchliche und religiöse Ehrenamt und
14.
die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen und in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus sind eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts und geeignete Qualifikationsnachweise des pädagogischen Personals beizufügen.
(4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 entsprechen.

§ 3 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.
(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.
(3) Bei Veranstaltungen, die vollständig oder zum Teil im Online-Format durchgeführt werden, sind die organisatorisch-technischen Maßnahmen und die pädagogischen Methoden im Antrag detailliert darzulegen. Insbesondere ist darzulegen, wie die Interaktion der Lehrkraft mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Veranstaltung sichergestellt und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann.
(4) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 6 beizufügen.

§ 4 Art der Antragstellung

(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.
(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des bei Antragstellung genannten Beginns der ersten Veranstaltung durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung

Zeiten der An- und Abreise, Pausen und Wegezeiten sowie Zeiten des Selbststudiums und der asynchronen Unterrichtsformen während der Bildungsveranstaltung werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet.

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung

(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.
(2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben.
(3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. Bei Veranstaltungen zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes kann die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen für das jeweilige Ehrenamt wesentlicher Bestandteil des Lehrinhalts sein.
(4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden und er muss mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung überschrieben sein, aus der sich das gesellschaftspolitische Thema ergibt.
(5) Im Programm sind Zeiten, die im Online-Format durchgeführt werden, kenntlich zu machen.
(6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, der Förderung und dem Erhalt von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen dienen, zum Beispiel der Stressbewältigung, des Zeitmanagements oder der Resilienz, soll sich ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bereits aus der Veranstaltungsbezeichnung ergeben.
(7) In den Programmen von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die Teil einer abschlussbezogenen beruflichen Fortoder Weiterbildung oder eines berufsaufbauenden Studiums sind, ist anzugeben, ob diese Veranstaltungen auch solchen Interessierten offen stehen, die nicht an der gesamten Fort- oder Weiterbildung teilnehmen.
(8) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.
(9) Eine Veranstaltung, die im Ausland durchgeführt wird, ist mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung zu überschreiben, aus der sich ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergibt.

§ 7 Erstattung

(1) Ein Antrag auf Erstattung nach § 9 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannten Bildungsveranstaltung,
2.
ein Nachweis über das an die freigestellte Person ausgezahlte Bruttoentgelt,
3.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach § 1 wahrgenommen wird,
4.
in den Fällen des § 9 Abs. 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes eine Erklärung der Beschäftigungsstelle, dass bei ihr in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigt sind.
(2) Abweichend von § 16 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

§ 8 Berichtspflicht der Träger

Die für den Bericht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Bildungsurlaubsgesetz erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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