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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom 20. März 2017

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom 20. März 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 560)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom 20. März 201706.04.2017
Eingangsformel06.04.2017
§ 1 - Aufgaben12.11.2022
§ 2 - Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten12.11.2022
§ 3 - Erhebung personenbezogener Daten06.04.2017
§ 4 - Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten12.11.2022
§ 5 - Inkrafttreten12.11.2022
Aufgrund des § 12 Abs. 8 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Aufgaben

Forschungsinformationssysteme nach § 14 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes dienen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung.

§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung des oder der Betroffenen verarbeitet werden:
1.
erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler; dies gilt in Einzelfällen auch für das nichtwissenschaftliche Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind,
2.
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,
3.
forschungsbezogene und forschungstransferbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und daraus hervorgehenden Erkenntnissen und Anwendungen, beispielsweise Publikationen und Patenten,
4.
wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,
5.
Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

§ 3 Erhebung personenbezogener Daten

Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.

§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten

Die nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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